VwGH 96/04/0005

VwGH96/04/000518.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart,

1) über den Antrag der M-AG in Wien, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, betreffend den unter Punkt 2 genannten Bescheid,

Normen

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79;
VwRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

 

Spruch:

den Beschluß gefaßt:

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

2) über die Beschwerde der unter 1) genannten Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1994, Zl. MA 63 - M 606/93, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk vom 15. Oktober 1993, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 und § 27 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes und zwar gegen die Auflage im Punkt 1 des Spruchteiles I mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Auflagen in den Punkten 1 und 4 durch folgende Vorschreibungen ersetzt werden:

"1.) Die Türen der Betriebsanlage im dritten Stock zum Hauptstiegenhaus sind als Rauchabschlußtüren (R 30) gemäß ÖNORM B 3855, die Türen der zwei zur Betriebsanlage gehörenden Kellerlagerräume zum Kellergang sind mindestens brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszubilden.

4.) Brandschutztüren UND RAUCHABSCHLUßTÜREN, die aus betriebstechnischen Gründen in geöffnetem Zustand festgestellt werden, müssen Einrichtungen besitzen, die gewährleisten, daß im Brandfall diese Türen selbsttätig schließen. Diese Feststellvorrichtungen müssen gemäß den Bestimmungen der technischen Richtlinien "vorbeugend Brandschutz" TRVB 148 ausgeführt sein."

und daß sich der Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides - soweit er sich auf die GewO bezieht - auf § 79 der GewO 1994 zu stützen hat. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid im Umfang seiner Anfechtung bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gegen die Auflage im Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides im wesentlichen vorgebracht, es befänden sich keine Maschinen und Geräte in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, die über den Rahmen eines Bürobetriebes hinausgingen. Es bestehe daher keine spezifische Brandgefahr, welche die Erteilung der Auflagen rechtfertigen würde. Einem vom Landeshauptmann von Wien eingeholten Gutachten sei zu entnehmen, daß sich die Betriebsanlage über das gesamte dritte Stockwerk des Gebäudes erstrecke. Das Gebäude selbst umfasse Trakte an den Fronten Schwarzenbergplatz, Ring, Canovagasse sowie Zwischentrakte. Die Geschoßfläche betrage ca. 2800 m2. Durch den Einbau von Gangwänden mit brennhemmenden Türen seien zwei Brandabschnitte mit ca. 700 m2 und ca. 2100 m2 Größe entsprechend den Genehmigungsbescheiden geschaffen worden. Diese Brandabschnittsbildung sei jedoch nicht vollständig, da in den brandabschnittsbildenden Wänden quer durch die Trakte zwischen Bürozimmern, Holztüren bestünden. Im Brandabschnitt mit ca. 700 m2 Fläche befinde sich ein Stiegenhaus mit Ausgang zur Canovagasse, im Brandabschnitt mit ca. 2100 m2 Fläche sei das Hauptstiegenhaus zum Schwarzenbergplatz und ein Stiegenhaus zur Canovagasse vorhanden. Die beiden Stiegenhäuser zur Canovagasse würden gegenüber der Betriebsanlage je einen eigenen Brandabschnitt mit brandhemmenden Türen bilden. Vom Hauptstiegenhaus würden zwei Holztüren mit Glasfüllung direkt in die Betriebsanlage führen und zwar zum Empfangsbereich und in einen Gang. Diese Bereiche hätten als Fußbodenbelag einen Teppichboden, seien im Gangbereich nicht und im Empfangsbereich äußerst sparsam möbliert. Im Kellergeschoß befänden sich zwei Kellerlagerräume mit ca. 30 m2 und ca. 40 m2 Größe, die als Archiv und Lager für Einrichtungsgegenstände verwendet würden. Diese Lagerräume seien über einen Kellergang vom Hauptstiegenhaus zugänglich. Als Türen zu diesen Lagerräumen seien brandhemmende "NORM"-Türen eingebaut.

Die Zugangstüren der Betriebsanlage im dritten Stock würden direkt zum Hauptstiegenhaus in den Betriebsanlagenbereich führen und seien daher als Abgrenzung der Betriebsanlage zum allgemeinen Stiegenhaus zu betrachten. Bei einem Brand außerhalb der Betriebsanlage in den anderen Geschoßen des Gebäudes - nicht alle Geschoße des Gebäudes würden gegenüber dem Hauptstiegenhaus mindestens einen Rauchabschnitt bilden - sei mit einer Verqualmung des Hauptstiegenhauses und in weiterer Folge mit einer Verqualmung der Gänge in der Betriebsanlage zu rechnen, da die Türen zum Stiegenhaus keine brandschutztechnische Qualifikation aufwiesen. Eine Brandübertragung durch das Hauptstiegenhaus sei nicht zu erwarten, da der Fußboden und die Stufen im Stiegenhaus aus Stein und daher unbrennbar seien. Durch die mögliche Verqualmung der Gänge des größeren Brandabschnittes (ca. 2100 m2) seien somit Kunden und Arbeitnehmer in der Betriebsanlage gefährdet. Bei einem Brand innerhalb der Betriebsanlage und zwar im größeren Brandabschnitt sei ebenso eine Verqualmung des Hauptstiegenhauses durch die vorhandenen Stiegenhaustüren möglich. Es sei allerdings nicht zu erwarten, daß das Stiegenhaus im Bereich des dritten Stockes vor der Betriebsanlage infolge von Brandhitze nicht benützt werden könnte (insbesondere durch Besucher und Arbeitnehmer im vierten Stock), da in den Gangbereichen der Betriebsanlage vor dem Stiegenahus nur eine sehr geringe Brandbelastung durch den Teppichboden vorhanden sei. Es sei daher die Ausbildung der Stiegenhaustüren als Rauchabschlüsse gemäß ÖNORM B 3855 ausreichend, um den Durchtritt von Brandrauch und bei einem Brand innerhalb der Betriebsanlage den Durchtritt von Flammen in das Stiegenhaus zu verhindern. Die beiden Kellerlagerräume würden durch die Art des Lagergutes eine hohe Brandbelastung aufweisen. Es müsse daher damit gerechnet werden, daß sich ein Entstehungsbrand rasch ausbreite. Um ein Übergreifen des Brandes über den Kellergang in benachbarte Fremdbereiche wirksam zu verhindern, seien mindestens brandhemmende Türen der Lagerräume zum Kellergang nötig, wobei bemerkt werde, daß die vorhandenen Türen der vorgesehenen Auflage entsprächen. Aus diesen gutachtlichen Ausführungen, die von der Beschwerdeführerin ohne Einwand zur Kenntnis genommen worden seien, gehe hervor, daß die im § 74 GewO 1994 genannten Interessen ohne die Einhaltung der erteilten Auflagen nicht hinreichend geschützt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

1) Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen damit, sie habe gegen den angefochtenen Bescheid - der Rechtsmittelbelehrung folgend - Berufung erhoben, die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelgenheiten vom 12. Dezember 1995 gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Zurückweisungsbescheid sei der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1995 zugestellt worden.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Gemäß § 359a GewO 1994 geht der administrative Instanzenzug bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur in den hier genannten Fällen, zu denen Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 GewO 1994) aber nicht zählen, bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ein Anwendungsfall der Anlage 2 Abs. 7 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der GewO 1973, BGBl. Nr. 194/1994, liegt nicht vor, weil das gegenständliche Verfahren nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 1. Juli 1993 noch nicht anhängig war. Der administrative Instanzenzug endete im vorliegenden Fall daher gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG beim Landeshauptmann von Wien. Demgegenüber räumt der angefochtene Bescheid in seiner Rechtsmittelbelehrung jedoch das Rechtsmittel der Berufung ein, das von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1995 auch ergriffen wurde.

Solcherart erweisen sich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG als erfüllt. Dem (rechtzeitig gestellten) Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.

2) Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "Entscheidung durch eine zuständige Behörde" und im Recht "auf Nichtvorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 i.V.m. § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt". Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, ihre Berufung habe sich ausdrücklich nur gegen Punkt 1 des Spruchteiles I des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet, nicht aber auch gegen Punkt 4 dieses Spruchteiles. Indem die belangte Behörde daher die Auflage unter Punkt 4 geändert habe, habe die belangte Behörde über eine Sache entschieden, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei und insoweit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage in Punkt 1 werde von der belangten Behörde auf die Bestimmungen des § 79 GewO 1994 und des § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz gestützt, obwohl diese Bestimmungen keine Grundlage für diese Vorschreibung böten. Deren Regelungszweck bestehe nämlich in der Abwendung bzw. Einschränkung von Gefahren, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem "Betrieb" i.S. dieser Bestimmungen stünden ("betriebsSPEZIFISCHE Gefahren", vgl. VwSlg. 7658 A/1969, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1974, Zl. 161/73). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Überlegungen zur möglichen Verqualmung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin im Falle eines Bandes außerhalb dieser Räumlichkeiten bzw. einer möglichen Verqualmung im Falle eines Brandes in deren Räumlichkeiten ließen nicht erkennen, daß die von der Behörde angenommene Verqualmungsgefahr in einem ursächlichen Zusammehang mit dem in den Räumlichkeiten geführten Bürobetrieb stehe. Mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrem Mietobjekt ausgeübten Bürobetrieb seien "keine besonderen Arbeitsvorgänge und Arbeitsgefahren" verbunden, die betriebsspezifische Gefahren verursachen könnten und bei der Vorschreibung von Auflagen zu berücksichtigen wären. Dazu komme, daß die vorgeschriebenen Auflagen "unverhältnismäßig" seien, zumal die belangte Behörde die nach § 79 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 erforderliche Abwägung nicht vorgenommen habe. Die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen werde deutlich, wenn man den von der belangten Behörde angestrebten Erfolg der Verhinderung einer allfälligen Verqualmung dem mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand von

ca. S 500.000,-- gegenüberstelle, wobei umso schwerer wiege, daß die Behörde selbst den Eintritt einer Verqualmung von Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als gering einstufe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben, hängt also davon ab, daß die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einen hinreichenden Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, wobei - wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt - die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen unterliegt, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 88/04/0215).

Davon ausgehend ist dem Beschwerdevorbringen, § 79 GewO 1994 bezwecke nur die Abwehr von "betriebspezifischen Gefahren", mit dem von der Beschwerdeführerin in der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgeübten Bürobetrieb seien allerdings keine betriebsspezifischen Gefahren verursachenden Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren verbunden, entgegenzuhalten, daß der Gefahrenschutz i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 jegliche von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Feuergefahr und nicht bloß "spezifische" Feuergefahren umfaßt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 87/04/0261). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammehang auf hg. Judikatur bezieht, in der von "spezifischer Feuergefahr" die Rede ist, ist sie - abgesehen davon, daß sowohl das von ihr herangezogene hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1969, Slg. 7658 A, als auch das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1994, Zl. 161/73, zur GewO 1859 ergangen sind - darauf hinzuweisen, daß hier die von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehende und insoferne, im Unterschied zu allgemeinen Feuergefahren, deren Verhütung in die landesgesetzliche Regelungskompetenz fällt, spezifische Feuergefahr gemeint ist. Der Auffassung der Beschwerdeführerin aber, daß Gefahren i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nur dann zu begegnen sei, wenn sie mit in der Betriebsanlage ausgeübten Tätigkeiten oder angewendeten Arbeitsverfahren verbunden seien, ist entgegenzuhalten, daß die dargelegten Bestimmungen auf die von der Betriebsanlage und nicht etwa bloß auf Gefahren abstellt, die von Tätigkeiten oder Verfahren ausgehen, die in der Betriebsanlage ausgeübt bzw. angewendet werden.

Nach den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen über die Verqualmung des Hauptstiegenhauses bei einem Brand innerhalb der in Rede stehenden Betriebsanlage sowie über die Ausbreitung eines Brandes in deren Kellerlagerräumen finden daher die von der belangten Behörde getroffenen Vorschreibungen am Maßstab des dargelegten Tatbestandes und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf die der angefochtene Bescheid abgestellt ist, eine ausreichende Begründung. Daß die im Genehmigungsbescheid über die gegenständliche Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflagen aber ausreichend wären, um der erwähnten Gefahr durch Verqualmung und Brandausbreitung zu begegnen, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.

Mit ihrem Einwand, die vorgeschriebenen Auflagen seien unverhältnismäßig, ist sie jedoch auf die ständige

hg. Judikatur zu verweisen, wonach der mit der Erfüllung einer Auflage zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0120). Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe, indem sie die Auflage 4 geändert habe, ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG überschritten, zu entgegnen, daß die belangte Behörde diese im erstinstanzlichen Bescheid auf Brandschutztüren beschränkte Auflage durch die Einbeziehung von Rauchabschlußtüren - statt hiefür eine inhaltsgleiche gesonderte Auflage vorzuschreiben - lediglich im Umfang der (neuen) Auflage 1 erweitert hat. Schon aus diesem Grunde liegt die von der Beschwerdeführerin gerügte Überschreitung der Entscheidungsbefugnis nicht vor.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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