VwGH 96/03/0168

VwGH96/03/016818.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. März 1996, Zl. 2/1-4/1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 11.000,-- bestraft, weil er am 17. August 1995 gegen 00.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Ampaß auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol bezeichneten Zustand befunden habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die am 17. August 1995 um 1.37 Uhr und 1.40 Uhr vorgenommene Atemluftuntersuchung unzulässig gewesen sei, weil bereits (um 00.48 Uhr und 00.51 Uhr) eine Atemluftuntersuchung durchgeführt worden sei (die wegen einer zu großen Probendifferenz kein verwertbares Ergebnis erbrachte). Die Vornahme der zweiten Amtshandlung sei daher unzulässig erfolgt, das Verwaltungsstrafverfahren wäre aus diesem Grund einzustellen gewesen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil

Dem Beschwerdeführer kann auch im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht gefolgt werden, wenn er die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, er habe vor der (zweiten) Atemluftuntersuchung keinen Nachtrunk getätigt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. März 1996 eingeräumt, bei der in Rede stehenden Amtshandlung den später behaupteten Nachtrunk (zwei Stamperl Schnaps) nicht erwähnt zu haben. Schon aus diesem Grund ist es unbedenklich, wenn die belangte Behörde der später aufgestellten Behauptung eines Nachtrunkes keinen Glauben schenkte, vertritt doch der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes sei dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit

Da die belangte Behörde sohin in unbedenklicher Weise davon ausgehen konnte, daß vom Beschwerdeführer kein Nachtrunk vorgenommen wurde, ist auch eine Auseinandersetzung mit ihren auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gestützten Überlegungen, daß selbst dann, wenn man einen Nachtrunk als gegeben annehmen wollte, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen sei, und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde entbehrlich.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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