Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei einer Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 25. Mai 1994, als Zulassungsbesitzer bekanntzugeben, wer am 12. März 1994 um 18.20 Uhr einen nach dem Kennzeichen bezeichneten Pkw auf der Arlberg-Schnellstraße S 16 an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt habe, nicht nachgekommen. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei von der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, daß diese Bestätigung mit der Maßgabe erfolge, daß die Zeit des Lenkens mit "gegen 18.20 Uhr" anzunehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erklärte, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156 - unter Abgehen von seiner bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung - die Auffassung vertreten, Erfüllungsort der sich aus § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser sei auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen.
Auch im vorliegenden Fall hatte die Strafbehörde erster Instanz im Spruch ihres Erkenntnisses ausdrücklich die anfragende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, genannt. Daraus folgt jedoch - entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung - nach § 51 Abs. 1 VStG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995), daß die belangte Behörde für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht zuständig war. Daß die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Schreiben vom 10. Juni 1994 "die Anzeige" gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 29a bzw. § 27 Abs. 1 VStG" an die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, abgetreten hatte - worauf die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinweist -, vermag daran nichts zu verändern.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand, der nur im erforderlichen Ausmaß (Beschwerde in dreifacher Ausfertigung und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
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