Normen
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs5;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 24. Februar 1994 um
14.40 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße Nr. 200, vor dem Grenzübergang Saalbrücke, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Behinderung des Lenkers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw möglich gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Der Beschwerdeführer betreitet nicht, bei seinem Fahrmanöver mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zumindest teilweise auf einen anderen Fahrstreifen, nämlich den vom Zeugen K. benützten, geraten zu sein. Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0116), daß in einem solchen Fall ein Fahrstreifenwechsel im Sinn des § 11 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.
Der Beschwerdeführer erhebt jedoch den Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des "Sich-Überzeugens" getroffen. Dabei übersieht er aber offenbar die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene ausdrückliche Feststellung, daß er einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, "ohne sich dazu überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung des Lenkers des Pkw X möglich gewesen ist."
(Bescheidausfertigung Seite 5 oben). Diese von der belangte Behörde auf die Aussagen der Zeugen O. und K. gegründete Feststellung begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, mit dem Zeugen K. nach dessen eigenen Angaben Blick- und "Handbewegungskontakt" gehabt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich die von ihm zitierte Aussage des genannten Zeugen auf einen Zeitpunkt bezog, als er - der Beschwerdeführer - den Fahrstreifenwechsel bereits vorgenommen hatte.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß er nicht bestraft werden dürfte, weil er darauf hätte vertrauen dürfen, daß ihm der Zeuge K. entsprechend dem "in rechtlicher Hinsicht anzuwendenden" Gebot des § 11 Abs. 5 StVO 1960 den Fahrstreifenwechsel ermöglichen werde. Dazu ist darauf zu verweisen, daß auch bei Anwendbarkeit des § 11 Abs. 5 StVO 1960 - die im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann - die Vorschrift des § 11 Abs. 1 leg. cit. weiterhin zu beachten ist (vgl. Messiner, StVO9, 306; Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, StVO3, Rz 125 zu § 11).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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