VwGH 96/02/0475

VwGH96/02/047520.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. April 1996, Zl. UVS-03/P/52/00592/96, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der K.-GesmbH - die Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit einem bestimmten Probefahrkennzeichen sei - nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. November 1995, zugestellt am 15. November 1995, binnen der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit diesem Probefahrtkennzeichen an einem näher beschriebenen Ort so abgestellt habe, daß es am 23. September 1995 von 9.45 Uhr bis 10.15 Uhr dort gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verhängt). Gleichzeitig wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es trifft nicht zu, daß die "erstinstanzliche Lenkererhebung" wegen "Umgehung" des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers rechtswidrig ist. Da Besitzer der in Rede stehenden Bewilligung von Probefahrten (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG) nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die K.-GesmbH war, war das entsprechende Auskunftsbegehren an diese juristische Person zu richten, wobei diese als Empfänger zu bezeichnen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068). Selbst wenn daher der Beschwerdeführer in dem Verwaltungsstrafverfahren, welches Anlaß zu der erwähnten Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG gegeben hat, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat (bzw. vertreten war), war das Auskunftsbegehren an die K.-GesmbH zu richten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das erwähnte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG habe sich "primär auch gegen die K.-GesmbH" gerichtet, ist rechtlich verfehlt, sodaß auf die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Schlüsse nicht näher einzugehen ist (vgl. im übrigen das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0198, betreffend die Frage der Zustellung eines Auskunftsbegehrens im Falle einer juristischen Person als Zulassungsbesitzer).

Wohl gibt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG der Behörde keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen, doch kann, so lange ein Verwaltungsstrafverfahren (welches Anlaß zu einem derartigen Auskunftsverlangen gibt) nicht abgeschlossen bzw. die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen nicht gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0200); ein solcher Fall liegt hier vor. Im übrigen würde eine Bestrafung (was im Beschwerdefall ohnedies nicht zutrifft) wegen der der Aufforderung zugrundeliegenden strafbaren Handlung eine Bestrafung deswegen, weil dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, ebensowenig hindern, wie dies umgekehrt der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0089).

Was das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde anlangt, so übersieht er, daß in dem mit Berufung bekämpften Bescheid keine 3.000 S überschreitende Geldstrafe verhängt worden war, sodaß die Verhandlung, wenn keine der Parteien deren Durchführung ausdrücklich verlangt hatte, gemäß § 51e Abs. 2 erster Satz VStG unterbleiben konnte; selbst wenn der Beschwerdeführer (was er nicht behauptet) eine solche mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt haben sollte, wäre für ihn nichts gewonnen, weil es ihm nicht gelingt - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zlen. 96/03/0232, 0233, 0234):

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre bei einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durch die Einvernahme der Zeugin Barbara K. die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers dargetan worden, da diese vom Beschwerdeführer den "strikten Auftrag" gehabt habe, die Lenkererhebung zu beantworten und sie dies "eben vergessen" habe. Ein solcher Auftrag stehe dem Beschwerdeführer als Inhaber eines großen Betriebes zu, da er sich auf seine Angestellten verlassen könne und müsse, sodaß auch von einem Auswahlverschulden keine Rede sein könne.

Wohl ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges berechtigt (gleiches hat für den Besitzer der Bewilligung von Probe- oder von Überstellungsfahrten zu gelten), hinsichtlich der sich aus § 103 Abs. 2 KFG ergebenden Pflichten einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu bestellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0112). Daß die Zeugin Barbara K. in diesem Sinne als verantwortliche Beauftragte bestellt war, wird vom Beschwerdeführer jedoch ohnedies nicht behauptet. Sollte diese Zeugin allerdings vom Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung "bevollmächtigt" gewesen worden sein, so wäre es seine Pflicht gewesen, sich davon zu überzeugen, daß die "Vollmachtsnehmerin" der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG nachgekommen ist; auch solches wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Darlegungen wäre sohin auch durch die Einvernahme der erwähnten Zeugin für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Was die Strafbemessung anlangt, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die belangte Behörde habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum "erheblich überschritten". Der Beschwerdeführer stellt allerdings nicht die Feststellung der belangten Behörde in Abrede, daß er "bereits mehrere auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen aufweist". Von daher gesehen ist die verhängte Strafe sogar als ausgesprochen milde zu bezeichnen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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