VwGH 96/02/0442

VwGH96/02/04424.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. August 1996, Zl. UVS-03/P/52/00139/96, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1996 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 1994, Zl. Pst 97-D/94, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Z. 2 und 3 AVG keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Hiezu genügt es zunächst, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0434, dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, eine Übertretung des § 75 Abs. 4 KFG sowie im wesentlichen denselben Sachverhalt betreffend, zu verweisen.

In Ansehung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG kam gleichfalls eine Wiederaufnahme weder nach § 69 Abs. 1 Z. 2 noch nach Z. 3 AVG in Betracht. Insbesondere war die Frage, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkerberechtigung ist, für die Verwaltungsstrafbehörde keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG; vielmehr hatte sie von der "Tatbestandswirkung" des vollstreckbaren - und damit bindenden - Entziehungsbescheides auszugehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0434, sowie in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0323). Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermochte daher auch an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG nichts zu ändern.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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