Normen
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1995 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 2522/95-6, ablehnte und sie mit Beschluß vom 9. April 1996, B 2522/95-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424, das zur Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ergangen ist, die Meinung, daß das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der hiezu ergangenen Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung bilde. Es sei daher die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde, das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz stünde nicht im Widerspruch "mit gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so mit dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei Nr. 1/80" (gemeint wohl: mit dem vorgenannten Assoziationsratsbeschluß), rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Beschwerde an die belangte Behörde auf sein seit 1. Jänner 1995 (= Inkrafttreten des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union) bestehendes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und 7 des genannten Assoziationsratsbeschlusses verwiesen. Die früheren "aufenthaltsbeendenden Bescheide" seien mit Inkrafttreten dieses Assoziationsratsbeschlusses unwirksam. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme rechtmäßig in Österreich gewesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine behauptete Aufenthaltsberechtigung in Österreich nach dem genannten Assoziationsratsbeschluß gehen ins Leere, weil unbestritten über den Beschwerdeführer die Ausweisung nach dem FrG verhängt worden ist, deren Rechtskraft (Durchsetzbarkeit) von der belangten Behörde bei Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft zu beachten war. Der diesbezügliche Bescheid ist auch nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint - automatisch infolge des Inkrafttretens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft getreten. Dem steht auch nicht entgegen, daß - nach den Ausführungen der belangten Behörde - bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 6. März 1995 zwei separate Anträge auf Neudurchführung des Ausweisungs- und des Aufenthaltsverfahrens vom Beschwerdeführer eingebracht wurden, deren Erledigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde noch ausständig war.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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