VwGH 96/02/0011

VwGH96/02/001126.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Dkfm. ES in W, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Oktober 1995,

1. Zl. UVS 303.15-1/94-10 und 2. Zl. UVS 303.15-5/95-15, jeweils betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften,

I. beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde gegen den zu 1. zitierten Bescheid richtet, wird sie zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Normen

AAV §44 Abs4;
ADNSchV §106 Abs8 Satz2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litb;
ASchG 1972 §6 Abs5;
ASchG Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 1975 §2 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;
AAV §44 Abs4;
ADNSchV §106 Abs8 Satz2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litb;
ASchG 1972 §6 Abs5;
ASchG Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 1975 §2 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;

 

Spruch:

Soweit sich die Beschwerde gegen den zu 2. zitierten Bescheid richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu I: Der oben zu 1. zitierte Bescheid der belangten Behörde enthält zwar im Spruch die Wendung, dass damit über eine Berufung des "Dkfm. E... S..." (des Beschwerdeführers) entschieden werde, doch ergibt sich aus den übrigen Teilen dieses Bescheides (Betreff, Begründung und Zustellverfügung) unzweifelhaft, dass damit über die Berufung des J.H., des zweiten Geschäftsführers desselben Unternehmens, abgesprochen wurde, sodass es für die - zu verneinende - Frage, ob durch diesen Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, nicht mehr darauf ankommt, dass in der Folge eine diesbezügliche Berichtigung stattgefunden hat (vgl. im Übrigen den hg. Beschluss vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0015, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen den zu 1. zitierten Bescheid abgelehnt wurde). Die vorliegende Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu II: Dieser an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid hat mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Neuformulierung des Punktes 2.) und der Strafnormen sowie der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen folgenden Inhalt:

"Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 17.8.1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der 'E. GmbH', welche persönlich haftende Gesellschafterin der 'E. GmbH & Co. KG' mit dem Sitz in Graz, ..., ist, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 16.8.1993 um ca. 10.00 Uhr durchgeführten Kontrolle des Arbeitsinspektorates festgestellt wurde,

1.) der Arbeitnehmer W.H. zum Führen eines Staplers, der zum Entleeren einer Schweißzangenkühlleitung verwendet wurde, herangezogen wurde, und dies, obwohl er den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern nicht vorlegen konnte, weil er die entsprechende Prüfung nicht abgelegt hat, und obwohl für das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb nur Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen, welche die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können (Staplerfahrerzeugnis), und

2.) auf dem ca. 3 m gehobenen Gabelzinken des Hubstaplers der Arbeitnehmer F.H. freistehend, ohne einen Arbeitskorb zur Verfügung zu haben, angetroffen wurde, obwohl das Mitfahren auf der Hubvorrichtung (Gabelzinken) bzw. das Betreten derselben in angehobenem Zustand verboten ist und zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, verfahrbare Einrichtungen wie Arbeitskörbe zu verwenden sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 6 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl. 1972/234 idgF (ASchG 1972) iVm § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnis für bestimmte Arbeiten BGBl. 1975/441 und iVm § 9 Abs. 1 VStG

2.) § 106 Abs. 8 2. Satz der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung iVm § 44 Abs. 4 d. Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie zu Gunsten der Stadt Graz folgende Strafe verhängt:

  1. 1.) S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
  2. 2.) S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)

    Die Strafnormen lauten wie folgt:

    Zu Punkt 1.): § 31 Abs. 2 lit. b ASchG 1972 i.d.g.F., zu Punkt 2.): § 31 Abs. 2 lit. p iVm § 33 Abs. 1 lit. a Z. 10

    und § 33 Abs. 7 ASchG 1972 i.d.g.F.

    Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der Strafe, d.s. S 3.000,-- zu zahlen."

    In der Begründung stellte die belangte Behörde folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

    Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GesmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der E. GesmbH & Co KG sei, gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gewesen. Dies als kaufmännischer Direktor, während der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer J.H. die Funktion des technischen Leiters inne gehabt habe. Eine den formellen und materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sowie § 23 ArbIG entsprechende Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten sei nicht erfolgt. Die beiden beanstandeten Arbeitnehmer F.H. und W.H. seien beide als Schlosser in der Instandhaltungsabteilung beschäftigt und in die (näher umschriebene) Unternehmenshierarchie eingegliedert gewesen. Der verfahrensgegenständliche Vorfall habe sich in den Betriebsferien ereignet, wobei keine Produktions-, wohl aber Renovierungs- und Wartungsarbeiten stattgefunden hätten, mit welchen unter anderem auch die beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer befasst gewesen seien. Die Versorgungskühlleitungen der entsprechenden Schweißroboter hätten vor diesem Vorfall ca. 10 x Anlass zu außerplanmäßigen Reparaturen gegeben. Während der Betriebsferien seien auch zahlreiche "Fremdfirmen" im Werk tätig gewesen, welchen im Übrigen auch der Besuch des Arbeitsinspektors gegolten habe und habe daher aus diesem Grund ein ziemliches "Kuddelmuddel" geherrscht (Zeuge F.H.) bzw. sei es "drunter und drüber" gegangen (Zeuge K.). Am 16. August 1993 hätten die beiden beanstandeten Arbeitnehmer einen von ihnen wahrgenommenen, mit starkem Wasseraustritt verbundenen Bruch der Schweißzangenkühlung zu beheben versucht und sich hiezu eines zufällig unversperrt herumstehenden Logistikstaplers bedient, obwohl beide Arbeitnehmer nicht im Besitz eines Staplerscheines gewesen seien. Die ansonsten übliche und vorgesehene vorangehende Verständigung des unmittelbar Vorgesetzten sei unter anderem deshalb unterblieben, weil den beiden Arbeitnehmern kein Funkgerät zur Verfügung gestanden sei und sie im Übrigen die sofortige Schadensbehebung als vorrangig erachtet hätten. Zum Tatzeitpunkt sei weder ein mit einem Arbeitskorb ausgestatteter Hubstapler noch ein entsprechend fachkundiger Arbeitnehmer in Sichtweite gewesen. Als Sanktion für diese Vorgangsweise sei den beiden Arbeitnehmern eine Ermahnung erteilt worden.

    Das - so die belangte Behörde weiter - für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestehende Kontrollsystem habe entscheidungswesentliche Lücken aufgewiesen. Die von den Vorarbeitern durch Urkunden belegten Sicherheitsbelehrungen fänden einmal monatlich für die Dauer von ca. 10 Minuten statt. Zum Tatzeitpunkt seien die Sicherheitsbelehrungen erst im Aufbau gewesen und habe das Sicherheitsbelehrungsblatt als Stichwortlieferant für die kurze schematisierte Sicherheitsbesprechung gedient, welche so erfolgt sei, dass die aufnotierten Punkte vorgelesen und zusätzlich aktuelle Probleme besprochen worden seien. Erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sei das Sicherheitsbelehrungsblatt verbessert und erweitert und die Besprechungen ausführlicher gestaltet worden. Während der Betriebsferien habe das Kontrollsystem unter anderem wegen der Anwesenheit vieler "Fremdfirmen" im Werk nur eingeschränkt funktioniert. So seien zum Tatzeitpunkt weder ein unmittelbarer Vorgesetzter der beiden Arbeitnehmer noch ein Stapler mit Arbeitskorb oder ein ausgebildeter Staplerfahrer in der Nähe gewesen, wobei im Zuge des Verfahrens nicht geklärt hätte werden können, weshalb überhaupt ein Logistikstapler mit angestecktem Schlüssel und sohin auch für Unbefugte jederzeit zugänglich herumgestanden sei. Die konkrete Arbeitssituation zum Tatzeitpunkt sei von den Zeugen als "Kuddelmuddel" bzw. "Durcheinander" beschrieben worden. Eine lückenlose Kontrolle der Einhaltung der durchgeführten Belehrungen sei nicht erfolgt. So habe unter anderem der in der Mitte der Hierarchie stehende Zeuge G. ausgesagt, er selbst sei nur stichprobenartig kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer habe sich, obwohl als kaufmännischer Leiter dem eigentlichen Produktionsprozess sehr ferne stehend, weder durch Bestellung eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam exkulpiert, noch habe er selbst die in seiner Verantwortlichkeit gelegene Kontrolltätigkeit aktiv ausgeübt. So sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher im Unternehmen praktisch überhaupt nicht in Erscheinung getreten, indem er weder an Präventivmaßnahmen mitgewirkt, noch die ihm hierarchisch unterstellten Arbeitnehmer nachweislich kontrolliert habe. Der Beschwerdeführer müsse sich die Mängel des betriebsinternen Kontrollsystems in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der verfahrensgegenständlichen Firma zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit anrechnen lassen. Dies, da er sich zum einen weder durch die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert, noch ein wirksames Kontrollsystem etabliert habe, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstelle. Bloß betriebsinterne Ressortabgrenzungen zwischen der kaufmännischen und der technischen Leitung vermögen, sofern diese nicht von einer außenwirksamen Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit begleitet seien, den Beschwerdeführer nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht darzulegen vermocht, inwieweit er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt in dieses entsprechend eingebunden gewesen sei.

    Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

    Was zunächst die vom Beschwerdeführer gerügte "nicht korrekte" Umschreibung im Spruchpunkt 2. (einschließlich diesbezüglicher Verfolgungshandlung) anlangt, der Arbeitnehmer F.H. sei nicht auf den "Gabelzinken", sondern auf einer mit der Hubvorrichtung angehobenen Palette gestanden, auch entspreche der Vorwurf, "angetroffen" zu werden, keinem gesetzlichen Tatbild, so genügt der Hinweis, dass derartige Umschreibungen nach ihrem tatsächlichen, unmittelbar einsichtigen Inhalt und nicht "überspitzt" zu werten sind. Dass - wie im vorliegenden Fall im Spruch umschrieben - im Falle einer GesmbH & Co KG der Beschwerdeführer als (einer der) Geschäftsführer der "Komplementär-GesmbH" als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen und damit strafrechtlich verantwortlich war, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 812, zit. Judikatur).

    Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Strafnorm des § 31 Abs. 2 lit. b ASchG 1972 vermeint, von einem "Heranziehen" des Arbeitnehmers könne im vorliegenden Fall keine Rede sein:

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem (auch im § 31 Abs. 1 lit. c ASchG 1972 verwendeten) Begriff im Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0527, zwar dargelegt, von einem "Heranziehen" könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem "ausdrücklichen Verbot" des Arbeitgebers eigenmächtig handle. Von einem solchen, gegenüber dem Arbeitnehmer W.H. persönlich ausgesprochenen Verbot, den gegenständlichen Stapler zu verwenden, musste die belangte Behörde allerdings nicht ausgehen.

    Auch der damit im Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, die Arbeitnehmer hätten "aus eigenem Antrieb" gehandelt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

    Sollte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umfang des Betriebes außer Stande gesehen haben, sich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (auch) um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kümmern, so wäre es ihm unbenommen gewesen, gemäß § 9 Abs. 2 VStG einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. die zutreffenden Ausführungen bei Hauer-Leukauf, a.a.O., FN 1 zu § 9 VStG); ein dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebender Rechtsanspruch, dass die Behörde die "Verpflichtung" hiefür ausspreche, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

    Was schließlich die Strafbemessung anlangt, so ist dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den seiner Ansicht nach "unklaren" Bescheidadressaten des oben unter I. angeführten Bescheides - und dem dann vom Beschwerdeführer abgeleiteten unklaren Strafausspruch - durch die obigen Ausführungen zum tatsächlichen Inhalt dieses Bescheides der Boden entzogen. Auch vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Strafe sei gegenüber dem zweiten Geschäftsführer J.H. "völlig unverständlich" geringer bemessen worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, kommt es doch bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0049).

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin hinsichtlich dieses Bescheides als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 26. Jänner 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte