Normen
AsylG 1991 §1 Z3 impl;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
AsylG 1991 §1 Z3 impl;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996 der am 21. August 1991 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines nigerianischen Staatsangehörigen, der am 20. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. November 1991 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde festgestellt hat, er habe die nigerianische Botschaft in Wien am 14. September 1995 zur Verlängerung seines nigerianischen Passes und einige Tage danach zwecks Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses aufgesucht, weshalb der Ausschließungsgrund der "Unter-Schutz-Stellung" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C (oder F, welcher Fall hier nicht in Rede steht) der Genfer Flüchtlingskonvention (Nichtanwendung dieses Abkommens auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat) fällt, heranzuziehen gewesen sei, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Ausstellung (und Verlängerung) eines Reisepasses (aufgrund einer zugrundeliegenden Antragstellung) in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/01/0441, m.w.N.), der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und falle daher unter Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, aus denen sich ergeben könnte, dies sei trotz Antragstellung auf Verlängerung des Reisepasses und Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht der Fall gewesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen des Asylausschließungsgrundes der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffende Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, so etwa das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/01/0201).
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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