Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 13. Mai 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Ihr am 15. Mai 1995 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Mai 1995 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Jänner 1995 habe sie bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Die Beschwerdeführerin müsse das Ergebnis dieses Verfahrens im Ausland abwarten.
Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrem bereits seit längerer Zeit in Österreich lebenden Ehegatten. Die Ausweisung stelle daher einen Eingriff in ihr Familienleben dar. Die Ausweisung sei aber auch in solchen Fällen erforderlich, in denen einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt in Österreich aufhalten und damit die Behörden vor vollendete Tatsachen stellten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die zutreffende - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG.
Die belangte Behörde ist zutreffend von einem relevanten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen; wenn sie die Ausweisung aber zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten erachtet hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden: Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung, insbesondere das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, erfordert es, daß Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0819). Auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin - sollte er gegeben sein - auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG (zwecks Familienzusammenführung) vermag an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG nichts zu ändern. Denn das Bestehen eines solchen Anspruches könnte mit der Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung - die im Beschwerdefall unbestritten nicht vorliegt - nicht gleichgesetzt werden.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Daher war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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