VwGH 95/21/1031

VwGH95/21/103122.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. August 1995, Zl. Fr 606/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. August 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Fremdengesetz ein bis 10. April 2000 befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 24. Dezember 1989 ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 23. März 1990 habe er die österreichische Staatsangehörige A geehelicht; diese Ehe sei am 14. April 1994 einvernehmlich geschieden worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der Beschwerdeführer weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Er habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein zu verschaffen. Dieses Verhalten stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar und rechtfertige die Annahme, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde.

Der Beschwerdeführer gehe in Österreich seit mehr als fünf Jahren einer Beschäftigung nach; in der Türkei lebten noch seine türkische Gattin und drei Kinder. Er könne sich nicht mit Erfolg auf jene Umstände stützen, die er durch das Eingehen einer der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprechenden Ehe erlangt habe. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei das berufliche Fortkommen nicht näher zu untersuchen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus seiner Berufung seien nähere Bindungen zu im Inland aufhältigen Personen ersichtlich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - deren Unschlüssigkeit vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan wird - kann die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde erblickte im vorliegenden Fall das im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz relevante Gesamt(Fehl-)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0970, u.a.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0970). Es war somit nicht erforderlich, daß die oben dargestellten Motive in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden mußten.

2. Auf die §§ 19 und 20 Abs. 1 leg. cit. Bezug nehmend verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschäftigung in Österreich seit März 1991 und meint, er sei "beruflich und gesellschaftlich voll integriert".

Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Fällen der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe dringend geboten und demnach im Grunde des § 19 Fremdengesetz zulässig (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0464).

Das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung ist ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde durfte dabei insbesondere davon ausgehen, daß das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 95/18/0464).

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin sieht, die belangte Behörde hätte Feststellungen über die Intensität seiner Bindungen in Österreich treffen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen, zeigt er in keiner Weise auf, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde gelangen hätte können, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten. Somit wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

4. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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