VwGH 95/21/0946

VwGH95/21/094621.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. April 1995, Zl. Fr 3834/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. November 1994, zugestellt am 14. November 1994, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen. Mit einem am 28. November 1994 zur Post gegebenen Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid, mit welcher er "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend" machte und wie folgt ausführte: "Eine ausführliche Begründung werde ich binnen 14 Tagen nachreichen". Dieses Schreiben, mit welchem der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, wurde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 brachte der Beschwerdeführer eine "Berufungsergänzung" ein, mit welcher er eine Begründung seiner am 28. November 1994 eingebrachten Berufung nachreichte. Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm eingebrachte Berufung innerhalb von zwei Wochen zu unterfertigen und zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Begründung seiner Berufung Stellung zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, daß die am 28. November 1994 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers keine Begründung enthalten habe; die Begründung dieser Berufung sei erst mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 ausgeführt worden, welches erst am 30. Dezember 1994 zur Post gegeben worden sei. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG habe jedoch die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine bloße Berufungsanmeldung über einen späteren Begründungsnachtrag genüge nicht den Mindesterfordernissen eines begründeten Entscheidungsantrages. Die Rechtsmittelfrist für den am 14. November 1994 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz habe am 28. November 1994 geendet; die am 12. Dezember 1994 verfaßte und am 30. Dezember 1994 zur Post gegebene Berufungsbegründung sei somit verspätet gewesen. Die Formerfordernisse nach § 63 AVG könnten von der Berufungsbehörde nicht nachgesehen werden, allfällige Mängel unterlägen auch keiner nachträglichen Sanierung.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde einen "Verbesserungsauftrag wegen der fehlenden Unterschrift auf der Berufung" erteilt und somit die "Möglichkeit der Verbesserung einer ursprünglich mangelhaften Berufung" eingeräumt habe, wodurch "sämtliche vormals vorliegenden Formmängel geheilt" würden. Im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrages habe die Berufungsergänzung vorgelegen. Die Behörde könne nicht einen Verbesserungsauftrag erteilen und nach dessen rechtzeitiger Erfüllung wegen eines anderen, zuvor vielleicht vorgelegenen Gebrechens die Berufung als verspätet zurückweisen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Daß nämlich die bloße Formulierung "(ich) mache Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend" keine ausreichende Begründung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG darstellt, ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend. Nach § 63 Abs. 3 AVG hat nämlich die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des Erfordernisses eines "begründeten Berufungsantrages" ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0005 und vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361, Slg. Nr. 13.108/A). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall deswegen nicht erfüllt, weil der innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz keinerlei fallbezogene Berufungsausführungen enthält (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0347).

Der "Verbesserungsauftrag" der belangten Behörde vom 1. Februar 1995 bezog sich bloß auf das Fehlen der Unterschrift, nicht aber auf die mangelhafte Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, käme der Beschwerde deswegen keine Berechtigung zu, weil § 63 Abs. 3 AVG der Behörde insoferne kein Ermessen einräumt, ob der Mangel einer Berufung aufgegriffen wird oder nicht. Der Umstand, daß die Behörde ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilte, hätte kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels begründet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0226, 0227 m.w.N.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit in keinen Rechten verletzt. Dies ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Bei diesem Ergenis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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