VwGH 95/21/0868

VwGH95/21/086827.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. Juni 1995, Zl. 11-F/95, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (die belangte Behörde) hat gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein mittlerweile rechtskräftiges befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1995 auf Erlassung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG ab. Nach der Begründung sei die Abschiebung weder unzulässig, noch erscheine sie als tatsächlichen Gründen unmöglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der angefochtene Bescheid seinen persönlichen Lebensumständen nicht ausreichend Rechnung trage. So sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der dem Aufenthaltsverbot zugrundegelegten Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg noch nicht 19 Jahre alt gewesen und an den begangenen strafgerichtlichen Delikten nur untergeordnet beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1991 bei seinen Eltern in Österreich auf und verfüge in der Türkei über keine sozialen Bindungen mehr. Bei sorgfältiger Abwägung dieser Umstände hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Folgen für den Beschwerdeführer weitaus gravierender seien als die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Aufschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Derartige die Abschiebung hindernde Umstände werden aber in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht. Auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers war im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG Bedacht zu nehmen. Die durch einen solchen Eingriff erforderlichen Regelungen dieser Verhältnisse können einen Grund zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 FrG darstellen. Eine - nochmalige - Berücksichtigung dieser Umstände im Zeitpunkt der Abschiebung kommt somit nicht in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0103, und vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0849).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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