VwGH 95/21/0837

VwGH95/21/083717.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Mai 1995, Zl. III 193-1/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (belangte Behörde) vom 2. Mai 1995 sowie der dagegen gerichteten Beschwerde wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 16. September 1994 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 iVm § 18 Abs. 2 Z. 1 und § 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 1994 zugestellt. Am 6. Oktober 1994 (dem letzten Tag der Berufungsfrist) ist bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck per Telefax folgendes Schreiben des Berufungswerbers eingelangt:

"Betreff: Berufung gegen den Bescheid vom 16.9.1994, Zl. 5-FW 10700. Sehr geehrte Damen und Herren Zur Wahrung der Frist berufe ich hiemit gegen den im Betreff erwähnten Bescheid. Die Begründung erfolgt nach inhaltlicher Prüfung. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich hochachtungsvoll D e. h."

Am 12. Oktober 1994 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein als Begründung der Berufung bezeichneter Schriftsatz ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Dezember 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Berufung vom 6. Oktober 1994 eine erkennbare Begründung fehle und dies einen nicht behebbaren Mangel darstelle. Eine Berufungsanmeldung sei dem AVG fremd, der Berufungswerber könne die Begründung einer Berufung einem späteren Schriftsatz nicht vorbehalten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid, den sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften für rechtswidrig hält und dessen Aufhebung beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil darin § 63 Abs. 3 AVG unrichtig angewendet worden sei. Diese Bestimmung dürfe nicht streng formal ausgelegt werden, weil dies zu überspitzten Ergebnissen führen würde. Der Beschwerdeführer habe vorliegend bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß die Begründung nach näherer Prüfung noch folgen werde. Bereits fünf Tage nach Überreichung der Berufung sei auch eine Berufungsbegründung nachgereicht worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides habe somit zweifellos eine begründete Berufung vorgelegen. Daher hätte die Berufung als zulässig behandelt und in der Sache selbst entschieden werden müssen.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich gar nicht, daß von ihm innerhalb der Berufungsfrist eine begründete Berufung nicht eingebracht worden ist. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat aber eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des Erfordernisses eines "begründeten Berufungsantrages" ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Erwägung ausgegangen, daß ein begründeter Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361, Slg. Nr. 13108/A). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Berufung keinerlei fallbezogene Berufungsausführungen enthält (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0946).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit in keinen Rechten verletzt. Dies läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

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