VwGH 95/21/0521

VwGH95/21/052118.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1995, Zl. 300.024/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 18 Abs. 2 Z. 8 sowie § 21 Fremdengesetz ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom 16. Dezember 1994, Zl. AW 94/18/0567, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde den Parteien des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 23. bzw. 28. Dezember 1994 zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17. November 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der Bewilligung stünde jedoch das gegen den Beschwerdeführer am 13. Oktober 1994 erlassene und am 2. November 1994 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol entgegen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Frage komme.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Dies ist im Sinne des von der Judikatur sehr weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" zu bejahen, nämlich dahingehend, daß der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0084 und 0085, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0550). Danach ist davon auszugehen, daß mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Auch wenn sich an der Rechtskraft des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durfte die belangte Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - iSd vorangeführten Erwägungen keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen. Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der durch Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Aus diesem Grund erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; der Stempelaufwand war nur im gesetzlich gebotenen Ausmaß zuzusprechen.

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