VwGH 95/21/0309

VwGH95/21/030925.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der (am 23. Mai 1970 geborenen) S K, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. Jänner 1995, Zl. Fr-6102/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 1991;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
AsylG 1997 1991;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, die Beschwerdeführerin sei in der türkischen Republik gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, am 26. Oktober 1994 habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten S. zu Protokoll gegeben, sie hätte 1990 ihren Ehegatten K. K. geheiratet. Da sie von der PKK unter Druck gesetzt worden wären, wäre ihr Ehegatte im Jahr 1991 nach Österreich ausgereist. Vier Monate später wäre sie nach Istanbul verzogen, wo ihre einzige in der Türkei aufhältige Angehörige, ihre Schwester, gelebt hätte. Da die Beschwerdeführerin gewußt hätte, daß sie für Österreich kein Visum bekommen würde, hätte sie sich ein Visum für die BRD besorgt. Im Dezember 1993 wäre sie über die BRD nach Österreich eingereist. Von diesem Zeitpunkt an hätte sie bei ihrem Ehegatten gelebt. Sie wäre darüber hinaus in Kenntnis gewesen, daß sie ihr Visum (für Österreich) nur von der Türkei aus hätte beantragen können, hätte dies aber nicht getan. Im Fall einer Abschiebung wüßte die Beschwerdeführerin nicht, wo sie in der Türkei ihren Aufenthalt nehmen sollte, da sie dort keinen Besitz und auch keine Bezugspersonen mehr hätte. Sie habe erklärt, in Österreich bleiben zu wollen; für ihren Unterhalt würde ihr Ehegatte aufkommen. Am selben Tag habe sie vor Beamten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Protokoll gegeben, daß ihre vor dem Gendarmerieposten S. niederschriftlich gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, sie aber jedenfalls um Asyl ansuchen würde, da sie keinesfalls in die Türkei zurück wollte.

Am 9. November 1994 habe sie die obigen Angaben wiederum niederschriftlich bestätigt und darüber hinaus bekannt gegeben, daß ihr in Österreich aufhältiger Ehegatte ihr in der Zeit von 1990 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1993 immer wieder Geld geschickt hätte. Auf die Frage, welche Probleme sie in der Türkei gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre aufgrund ihrer Kontakte mit der PKK von 1991 bis 1993 ca. zwei- bis dreimal von der Polizei einvernommen und befragt worden, warum sie der PKK helfen würde, weiters hätte die Polizei wissen wollen, wer im Dorf noch mit der PKK in Verbindung gestanden wäre. Sie habe ausdrücklich erklärt, nie geschlagen worden zu sein und bei der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. Im Fall der Rückkehr in die Türkei und in ihr Dorf würde sie aber wieder von der Polizei verhört werden. Ihr Haus wäre mittlerweile sicher verfallen. Sie wollte daher bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben. Die Richtigkeit der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift habe sie durch ihre Unterschrift im Beisein eines Dolmetsch bestätigt.

Im Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin am 15. November 1994 angegeben, sie hätte im November 1993 ihren Heimatort Erzincan verlassen und sich nach Istanbul begeben. Dort hätte sie sich zwei Tage lang aufgehalten und wäre in weiterer Folge mit dem Flugzeug legal nach Düsseldorf gereist. Sie wäre im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Ankara ausgestellten Sichtvermerkes gewesen. Während Ihres Aufenthaltes in Deutschland hätte sie bei der Tante ihres Ehegatten in Duisburg gewohnt. Nach ca. 15 Tagen wäre sie mit dem Zug nach Salzburg gereist und hätte seit diesem Zeitpunkt dort bei ihrem Ehegatten gewohnt.

Der Beschwerdeführerin hätten die türkischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses verweigert, jedoch hätte ihr eine von Landsleuten empfohlene Person in Istanbul für DM 3.000,-- einen türkischen Reisepaß und für DM 4.000,-- einen für Deutschland gültigen Sichtvermerk besorgt. Der Reisepaß und der Sichtvermerk wären echt (gewesen), sie hätte bei der Grenzkontrolle anläßlich der Ausreise am Flughafen in Istanbul keine Probleme gehabt.

Als Asylgründe habe die Beschwerdeführerin angeführt, sie wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe mit Problemen konfrontiert gewesen. Seit 1991 wären PKK-Leute in ihr Dorf gekommen, wo sie von den Dorfbewohnern Lebensmittel erhalten hätten. Deshalb wäre sie öfters von den Behörden auf den Posten mitgenommen und verhört worden. Die Gendarmerie hätte wissen wollen, warum die Beschwerdeführerin die PKK unterstützt hätte bzw. hätte sie der Gendarmerie melden sollen, wenn PKK-Leute ins Dorf kämen. Von Anfang 1992 bis zu ihrer Ausreise wäre sie ca. fünfmal von der Gendarmerie einvernommen und danach jeweils wieder entlassen worden. Es wäre nie zu einer Anzeige oder Verurteilung gegen sie gekommen. Die Unterstützung der PKK sei unter Zwang erfolgt, weil die PKK ansonsten die Dörfer niedergebrannt hätte. Politisch hätte sie sich niemals betätigt und sie hätte auch keiner politischen Partei angehört. Im übrigen hätte sie mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt, sie wäre aber von den Gendarmen über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden, sie wüßte aber nicht, ob gegen diesen ein Haftbefehl bestünde. Es wäre zutreffend, daß sie sich nach Ausreise ihres Mannes aus der Türkei für einen Monat in Istanbul aufgehalten hätte und sie wäre danach wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt. Wenn sie wieder in die Türkei zurückkehren müßte, wäre sie wieder "Unterdrückungen" ausgesetzt, man würde sie wieder verhören; sie möchte nicht in die Türkei zurückkehren, sondern bei ihrem Mann in Österreich bleiben.

Dem hielt die belangte Behörde entgegen, die Behauptung, es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, daß sie Gefahr liefe, im Fall einer Abschiebung in die türkische Republik dort einer vom türkischen Staat zu verantwortenden unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, sei unglaubwürdig. So habe die Beschwerdeführerin einen gültigen türkischen Reisepaß erlangen können und keinerlei Probleme anläßlich ihrer Ausreise gehabt. Offensichtlich könne sie sich völlig ungehindert von ihrem Heimatort nach Istanbul und zurück begeben.

In ihrem Antrag vom 24. Dezember 1994 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr drohte im Fall einer Abschiebung in die Türkei eine sofortige Festnahme und Vernehmung durch die Polizei, sie würde nach ihren Kontakten zur PKK und zur kurdischen Widerstands- und Freiheitsbewegung vernommen werden, dabei könnten auch Foltermethoden zur Anwendung kommen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin gefragt werden, weshalb sie aus ihrer Heimat geflüchtet wäre.

Diese Ausführungen seien für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeführerin sei zum einen nicht aus ihrer Heimat geflüchtet, sondern ordnungsgemäß mit einem gültigen Reisedokument, in dem ein für Deutschland gültiger Sichtvermerk eingetragen gewesen sei, ausgereist. Zum anderen sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nunmehr plötzlich gefoltert werden sollte, wo sie doch angegeben habe, von der Gendarmerie zwar einvernommen, nach jeder Einvernahme jedoch wieder - ohne weitere Folgen - entlassen worden zu sein. Ihren eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin weder angezeigt noch verurteilt, noch jemals mißhandelt worden. Die nach Einschaltung ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgestellten schriftlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin widersprächen somit den vor der Behörde gemachten Angaben und seien zur Gänze als unglaubwürdig zu werten.

Die Widersprüchlichkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich auch daraus, daß sie vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 9. November behauptet habe, im Zeitraum 1991 bis 1993 ca. zwei- bis dreimal von der Polizei einvernommen worden zu sein. Anläßlich ihrer Asylbefragung habe sie angegeben, ca. fünfmal einvernommen worden zu sein. Wenn auch eine mehrmalige Einvernahme glaubhaft sei, so könne darin jedoch weder eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG, noch iSd § 37 Abs. 2 FrG erblickt werden, da offensichtlich niemals eine willkürliche Verhaftung erfolgt sei und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vernehmungen mit keinen Nachteilen habe rechnen müssen.

Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie wegen ihrer politischen Ansichten bzw. Gesinnung in ihrem Leben oder ihrer Freiheit bedroht, sei eine reine Schutzbehauptung, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben habe, außer den Vernehmungen keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, sich politisch niemals betätigt und auch keiner politischen Partei angehört zu haben. Auch die Aussage, sie wäre von der türkischen Gendarmerie bezüglich des Aufenthaltes ihres Ehegatten befragt worden, sei nicht als Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zu werten. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus unglaubwürdig, weil sie angegeben habe, daß ihr Ehegatte ihr von Österreich aus Geld in die Türkei geschickt hätte. Wäre der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich verfolgt worden, so wäre aufgrund der Geldüberweisungen dessen Aufenthaltsort vermutlich relativ problemlos festzustellen gewesen.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin getätigten - teilweise widersprüchlichen - Angaben stehe für die belangte Behörde fest, daß die Beschwerdeführerin nur aus dem Grunde in das Bundesgebiet eingereist sei, um bei ihrem Ehegatten zu sein. Dieses Motiv sei zwar menschlich verständlich, doch nicht unter die Bestimmung des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG subsumierbar.

Auch die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, eine Bedrohungssituation gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG darzutun, da im gesamten Vorbringen keine konkret die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdung bzw. Bedrohung erblickt werden könne. Die in der Berufung angeführten allgemeinen Bedrohungen der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei seien durch die von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben widerlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei niemals politisch tätig gewesen, habe keinerlei Probleme gehabt, sei niemals geschlagen worden und habe im Zuge der Einvernahmen mit keinerlei Konsequenzen rechnen müssen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird beantragt, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 95/21/0251).

Die Auffassung der belangten Behörde, daß dies der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen sei, kann auf Grundlage des - von der belangten Behörde zutreffend als teilweise widersprüchlich aufgezeigten - Vorbringens im Verwaltungsverfahren wie auch des Akteninhaltes nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dazu ist zunächst anzumerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt ist; da er nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, keinesfalls aber - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Säumnisbeschwerde - eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vertretene Auffassung der belangten Behörde, erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen, ist nicht als unschlüssig anzusehen. Dazu verwies die belangte Behörde zutreffend darauf, daß die Beschwerdeführerin vor der Gendarmerie zunächst angab, sie sei erst ca. vier Monate nachdem ihr Ehemann die Türkei verlassen habe, nach Istanbul gereist, wo sie bis zu ihrer Flucht bei ihrer Schwester gelebt habe, während sie im Asylverfahren angab, nach Ausreise ihres Ehemannes in Istanbul für die Dauer eines Monates verblieben und anschließend wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Davon, daß sie dort maßgeblichen Nachstellungen und Verfolgungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre, habe sie keine Erwähnungen gemacht. Nach ihren ersten Angaben sei sie vielmehr mit einem legal erhaltenen Visum für die BRD unter anstandslosem Passieren der Grenzkontrolle Ende 1993 ihrem Ehemann nachgereist. Sie sei lediglich zwei- bis dreimal von der Polizei dazu einvernommen worden, wer in ihrem Heimatdorf noch Kontakte zur PKK gehabt habe.

In der Beschwerde wird zwar die Situation der kurdischen Bevölkerung in ihrem Heimatland sehr ausführlich und weitwendig geschildert. Der bloße Hinweis auf die allgemein schwierige Situation für die kurdische Volksgruppe in ihrem Heimatland, insbesondere in den Unruhegebieten, die von den Kämpfen zwischen dem türkischen Militär und den Anhängern der PKK betroffen sind, reicht jedoch nicht aus, eine die Beschwerdeführerin individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0839).

Aber selbst wenn man ihren dazu teilweise in Widerspruch stehenden nachfolgenden Angaben im Asylverfahren folgte, wonach sie sich ca. ein Monat nach Ausreise ihres Ehemannes von Istanbul wieder in ihr Heimatdorf begeben hätte, wäre nicht ersichtlich, worin die sie selbst betreffende relevante Gefährdung gelegen sein sollte. Die Beschwerdeführerin selbst war nie Mitglied einer politischen Partei und sie hatte sich nach ihrer Aussage nie politisch betätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme sowohl vor der Gendarmerie als auch vor dem Bundesasylamt belegen vielmehr, daß sie selbst keiner relevanten Gefährdung im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmungen ausgesetzt war. Danach wurde sie nämlich lediglich mehrfach verhört, jedoch nie mißhandelt und jeweils ohne weitere nachteilige Konsequenzen nach ihren Verhören wieder entlassen. Die Beschwerdeführerin sah auch nach der Ausreise ihres Ehemannes über die Dauer von nahezu zwei Jahren keine Veranlassung, die Türkei zu verlassen. Sie konnte mit Ausnahme ihres Wunsches, bei ihrem Ehemann leben zu dürfen, keine für ihre letztlich erfolgte Ausreise unmittelbar maßgeblichen, im Sinn des § 37 FrG relevanten Gründe angeben. Dies gelingt auch nicht durch die Behauptung, die Verfolgung ihres Ehemannes, die im übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, erstrecke sich auf ihre Person. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin nämlich nichts vorgebracht, was auf eine derartige, ihre Person betreffende Verfolgung - die im übrigen in der Beschwerde mit Ausnahme des Hinweises auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit nicht näher präzisiert wird - schließen ließe. Laut ihren Angaben vor der Asylbehörde, auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verwiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von der Polizei lediglich des öfteren wegen des Aufenthaltsortes ihres Mannes befragt.

Von den wiedergegebenen Angaben ausgehend kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu dem Schluß gelangte, daß die Beschwerdeführerin bislang keiner Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt gewesen sei; eine Befragung durch die Polizei, mag sie auch mehrfach erfolgen, stellt nämlich weder eine unmenschliche Behandlung noch eine relevante Freiheitsbeschränkung im Sinn dieser Gesetzesstellen dar. Damit ist aber mangels konkreter Anhaltspunkte die von der Beschwerdeführerin selbst nur vage formulierte Befürchtung, sie könnte im Fall ihrer Abschiebung im Zuge wiederholter Befragungen durch die Polizei auch gefoltert werden, von der belangten Behörde zu Recht als objektiv nicht begründet gewertet worden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedenfalls nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0839).

Da es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

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