Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 8. Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und §§ 19 bis 21 FrG ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus den Jahren 1992 und 1993 als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten. Darüberhinaus weise er noch eine weitere Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 1954 aus dem Jahr 1991 auf, weil er sich vom 17. Februar bis 18. April 1991 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, der sich erst 4 Jahre im Bundesgebiet aufhalte und hier keine familiären Bindungen aufzuweisen habe. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Verwandten befänden sich in Rumänien, weitere tiefgehende Beziehungen (etwa eine Lebensgemeinschaft) lägen nicht vor. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die Behauptung des Berufungswerber, er habe beim Kuratorium für Verkehrssicherheit einen Kurs absolviert und in der Folge einen LKW-Führerschein erworben, ändere nichts an seinen Verurteilungen und den sich daraus ergebenden Bedenken an seiner Verläßlichkeit. Die seit der letzten schweren Verwaltungsübertretung im Jahr 1993 verstrichene Zeit sei noch zu kurz, um eine dauerhafte Änderung in der Gesinnung des Beschwerdeführers prognostizieren zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der angeführten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG darstellen, ist zutreffend (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0354 und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504, mit weiteren Nachweisen). Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz des gefährdeten öffentlichen Interesses keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504) oder aber den nachfolgenden Besuch eines Kurses beim Kuratorium für Verkehrssicherheit Genüge getan. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend aufgezeigt, daß der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat im Jahr 1993 sich auf einen zu kurzen Zeitraum bezieht, um zu seinen Gunsten ausschlagen zu können.
Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privatleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der lediglich vierjährige überwiegend legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, in welcher Zeit er nach seinen Behauptungen durchgehend erwerbstätig gewesen sei, und die daraus abgeleitete Integration wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Daß der Beschwerdeführer ledig ist und im Bundesgebiet sonstige familiäre Bindungen nicht aufweist, wird in der Beschwerde nicht betritten. Dort findet sich lediglich der Hinweis, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin habe. Ein Aufenthaltsverbot darf nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber nur dann nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Dazu hat bereits die belangte Behörde ausgesprochen, daß selbst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers die maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger zu erachten seien als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers; diese Auffassung kann im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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