Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Syrien, der am 2. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 7. Jänner 1992 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Februar 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 9. Jänner 1992 angegeben, von 1971-1977 die Grundschule, von 1977-1980 die Hauptschule, von 1980-1984 die Mittelschule mit Abschlußprüfung und von 1985-1988 die Universität in Damaskus besucht zu haben. Das Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen. Von 1988 bis Anfang 1991 habe er in Damaskus als Maler gearbeitet. Er habe seine Heimat am 20. Dezember 1991 verlassen und sei über mehrere Staaten letztlich von Ungarn kommend am 2. Jänner 1992 illegal nach Österreich eingereist.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus:
"Ich bin r.K., und gehöre der kurd. Minderheit an in meiner Heimat, ich gehörte in meiner Heimat keiner Partei oder sonst einer polit. Organisation als Mitglied an. Auf Grund meiner Zugehörigkeit wurde ich in meiner Heimat verfolgt, von dem syr. Regime. 1988 im März, ich habe mich immer für Demokratie und Freiheit interessiert, und habe auch manchmal auf der Uni Reden gehalten. Daraufhin kam der syr. Geheimdienst zu mir, nahmen mich fest, mit 7 Kollegen. Diese sperrten uns ein, meine Kollegen wurde nach 20 Tg. freigelassen, ich war 6 Wochen eingesperrt. Ich wurde während der Haft geschlagen, mißbraucht, durch die Schläge verspürte ich am Rücken starke Schmerzen, es ist unsichtbar. Ich wurde wieder entlassen, ich wurde von der Uni entlassen. Ich bin unerwünscht. Sie gaben mir vorher sehr schlechte Noten, sie sagten zur mir, daß ich nicht weiterkommen würde. In Wirklichkeit war ich ein Mensch, der sich immer für Freiheit u. Demokratie einsetzte. Anfang 91 sollte ich zum Militär kommen, ich ging aber nicht hin. Ich wußte schon, daß man uns vernichten wollte. Ich habe auch einen Bruder, der war Offizier beim syr. Militär, dieser war auch gegen den Krieg und sollte eines Tages Libanon angreifen, mit Raketen. Er verweigerte den Befehl, daraufhin haben sie ihm eingesperrt. Nach ca. 3 Monaten wurde er freigelassen, er wurde degradiert. Daraufhin flüchtete er in den Libanon. Dies war Anfang 1991. Ich sah, wie mehrmals die Geheimpolizei zu uns kam und uns mehrmals verhörte, sie beschimpften uns mit Schimpfwörter, wo ist der Bruder, ich gab zur Antwort, daß ich es nicht wisse.
Wir sind unter der Kontrolle des Geheimdienstes, ich konnte nicht frei leben, dies war auch gefährlich, weil ich zum Militär nicht einrückte, deshalb flüchtete ich in Richtung türk. Berge. Wenn man mich heute in der Heimat erwischen würde, würde man mich töten."
In seiner aufgrund der abweisenden Entscheidung der ersten Instanz erhobenen Berufung brachte er vor:
"Ich bin aus Syrien geflohen, weil ich politisch verfolgt werde. Da ich Christ bin, bin ich auch aus religiösen Gründen geflohen.
Ich gehöre zur kurdischen Minderheit, aus diesem Grund hat man mir einen schulischen Abschluß zu machen, verweigert. Nach Syrien kann ich deshalb nicht mehr zurück weil ich mit der Todesstrafe zu rechnen hätte."
Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 6. März 1994, welcher infolge der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 28. November 1994, B 786/94-10, aus Anlaß der Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, aufgehoben wurde.
Im fortgesetzten Verfahren räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, einfache Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz, welche er im Rahmen seiner Berufung möglicherweise nicht relevierte, ergänzend auszuführen.
In der Berufungsergänzung vom 15. März 1995 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe infolge seiner "Verängstigung durch die mehrfachen Anfragen der syrischen Botschaft und die Angst einer Abschiebung" im Rahmen seiner ersten Einvernahme "die zum Protokoll gegebenen unrichtigen Angaben" erstattet. Richtig sei, daß ihm nach seiner Verhaftung im Jahre 1988 wegen seines Eintretens für Demokratie und Freiheit auf der Universität Damaskus, der Anhaltung in Haft für sechs Wochen samt Mißhandlungen und anschließender Enthaftung der Zugang zur Universität nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe im Anschluß daran ein Studentenvisum für die Tschechoslowakei erlangt, dort bis 1991 "Informationswissenschaften" studiert und das Magisterium erlangt. Er sei etwa jährlich einmal in seine Heimat gereist. Dort sei er regelmäßig von den Behörden "einvernommen" worden, "insbesondere hinsichtlich meiner allfälligen politischen Aktivitäten im Ausland und der Tätigkeiten übriger syrischer Staatsangehöriger in der Tschechoslowakei". Dabei sei er zu Erkundigungen hinsichtlich anderer syrischer Staatsangehöriger angehalten worden, was er abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe "zu Gewalttätigkeiten und Drohungen durch die amtshandelnden Behörden" geführt. Der Beschwerdeführer erwähnte auch die Inhaftierung seines Bruders wegen Befehlsverweigerung und dessen Flucht in den Libanon und das Schicksal seines Schwagers, der wegen Kontakten zu regimekritischen Aktivisten unter Hausarrest gestellt worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Frühjahr 1991 durch die Geheimpolizei verhört und im Rahmen dieser Einvernahmen wieder geschlagen worden.
Nach Erlangung des Magisteriums habe er sein Studium "zur Erzielung des Doktorates" fortsetzen wollen. Jedoch sei sein Studentenvisum mangels Zustimmung der syrischen Botschaft nicht verlängert worden, er hätte in seine Heimat zurückkehren sollen. Dort habe er "den Wehrdienst noch nicht geleistet" und es drohe ihm "politische Verfolgung".
Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich erfahren, daß "die syrische Botschaft in Prag mehrfach Nachfrage" nach ihm gehalten habe.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie stützte sich gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren erster Instanz und ging auf das "überschießende Berufungsvorbringen nicht näher" ein.
Bezugnehmend auf das in der Berufungsergänzung angebotene Beweismittel der weiteren persönlichen Einvernahme führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer bereits in seiner erstinstanzlichen Befragung ausreichend Möglichkeit gehabt habe, die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes kundzutun. Daher gelange die belangte Behörde zu dem Schluß, daß sich ein Eingehen auf den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis, "nämlich den einer eingehenden persönlichen Einvernahme", erübrige, "da es nicht zu einem im wesentlichen inhaltlich anderslautenden Bescheid geführt hätte".
Die belangte Behörde begründete des weiteren, daß besonders hervorzuheben sei, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme, der ein Dolmetscher beigezogen war, und deren Richtigkeit und Vollständigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, angegeben habe, daß er wegen schlechter Noten von der Universität verwiesen worden sei. Dies deshalb, weil er sich für Demokratie und Freiheit eingesetzt und darüber an der Universität Reden gehalten hätte. Er sei zusammen mit anderen Kollegen festgenommen und für sechs Wochen inhaftiert worden.
Dazu sei auszuführen, daß die diesbezüglichen Äußerungen unglaubwürdig seien, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers über angebliche politische Aktivitäten sehr allgemein gehalten seien. Eine politische Aktivität stütze sich sicherlich nicht nur auf das Halten von Reden an einer Universität.
Auch sei das Recht auf Bildung nicht verkürzt worden, zumal dem Beschwerdeführer der Besuch der Universität gestattet worden sei. Wie er in seiner Einvernahme selbst angegeben habe, sei er nur wegen seiner schlechten Noten von der Universität verwiesen worden. Die diesbezüglichen Angaben, daß dies wegen der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewesen sei, seien für die erkennende Behörde unglaubwürdig.
In rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde ua. einleitend aus, daß die Verfolgungsgefahr aktuell sein müsse, was bedeute, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müsse.
Sie führte aus, daß Vorfälle, wie die vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen während der angegebenen Inhaftierung bzw. im Zuge von Verhören, auch nicht als asylbegründende mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Konvention bzw. des Asylgesetzes 1991 gewertet werden könnten, da derartige Übergriffe selbständige Handlungen von Einzelpersonen seien, welche sich nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen erweisen, auch wenn sie von Organen des Staates gesetzt werden. Er behaupte nicht einmal, daß er den Versuch unternommen habe, sich bei den zuständigen Stellen über seine Mißhandlung beschwert zu haben oder von diesen Stellen diesbezüglich abgewiesen worden zu sein.
Die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden (unter Umständen) auch strengen Bestrafung könne nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Konvention gewertet werden.
Der Umstand, daß sein Bruder angeblich wegen Befehlsverweigerung inhaftiert und degradiert worden sei, sei für dieses Verfahren nicht beachtlich, weil es sich dabei um keine dem Beschwerdeführer selbst widerfahrenen Nachteile handle.
Aus den obigen Ausführungen ergebe sich daher, daß der Beschwerdeführer nicht Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 genannten Gründen zu gewärtigen hatte bzw. derzeit für den Fall einer etwaigen Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und deshalb die Asylgewährung zwingend ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat keinen anläßlich der Aufnahme der erstinstanzlichen Niederschrift unterlaufenen Mangel gerügt. Die rein subjektiven Gründe, warum der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten unrichtig ausgesagt haben will, sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 94/19/1062). Die belangte Behörde ist daher zu Recht so vorgegangen, daß sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das im wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers bestehende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundelegte, und auf das neue Sachverhaltsvorbringen in der Berufung nicht einging.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die Begründung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Inhaftierung samt Mißhandlung im Jahre 1988 unschlüssig ist. Denn es existiert kein Erfahrungssatz des Inhaltes, daß das Halten politischer Reden an einer Universität in einem autoritären Regime, wie dies für Syrien zutrifft, für eine Inhaftierung auch für sechs Wochen nicht ausreiche. Ebensowenig ist nach dem erstinstanzlichen Vorbringen von vornherein auszuschließen, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Reden mit politischem Inhalt schlecht benotet wurde.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt aber erkennen, daß die belangte Behörde die erstinstanzliche Angabe des Beschwerdeführers AUCH einer rechtlichen Beurteilung für den Fall, daß sie glaubwürdig wären, unterzogen hat.
Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, daß die Inhaftierung im Jahre 1988 "selbständige Handlungen von Einzelpersonen" seien, ist jedoch nicht zu folgen. Letztlich mündet jedes staatliche Handeln im Handeln von Einzelpersonen, welches dem Staat nur dann nicht zurechenbar wäre, wenn er solche Übergriffe als rechtswidrig ansieht und effiziente Maßnahmen zur Verhinderung setzt. Daß der syrische Staat in letztgenannter Weise gegen Mitglieder seines Geheimdienstes vorginge, legt die belangte Behörde nicht dar.
Dennoch kommt der Beschwerde kein Erfolg zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt weder die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion sei infolge einer der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377). Daß die Einberufung oder die ihm drohende Bestrafung auch einen asylrechtlich relevanten Aspekt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die seinem Bruder anläßlich dessen Militärdienstes widerfahrenen Ereignisse läßt im konkreten Fall keinen Rückschluß auf eine dem Beschwerdeführer selbst drohende Verfolgung zu, denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, nach Anfang 1991 (Flucht des Bruders) von der Geheimpolizei nur deshalb mehrmals verhört und beschimpft worden zu sein, weil er die Frage nach dem Aufenthaltsort seines Bruders nicht habe beantworten können. Zudem mangelt es diesen Verhören und Beschimpfungen an der für das Vorliegen asylrechtlich relevanter Verfolgung erforderlichen Intensität.
Die im Asylverfahren glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe muß bis zur Ausreise andauern. Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf; solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden. Daher ist zu prüfen, inwieweit eine etwaige begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Flucht (Ausreise im Dezember 1991) vorlag. Die verbleibende einzige in Frage kommende Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität (Inhaftierung und Mißhandlung 1988) beruhte auf zuvor vom Beschwerdeführer an der Universität gehaltenen Reden. Da der Beschwerdeführer nach Abgang von der Universität keine weitere aktive politische Betätigung dargetan, noch Hinweise darauf gegeben hat, daß ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen unterstellter eigener politischer Gesinnung nunmehr drohe, ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang der Verfolgungshandlung des Jahres 1988 mit seiner Ausreise im Dezember 1991 nicht gegeben.
Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers diesem die Glaubhaftmachung begründeter Furcht vor konkret ihn betreffender AKTUELLER Verfolgung nicht gelungen sei (vgl. zum notwendigen zeitlichen Konnex aus vielen das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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