Normen
AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, der am 18. Juli 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 26. Juli 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 1994 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Asylantrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Die Behörde vereinbarte mit dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers als Termin für dessen Einvernahme den 10. August 1994. Ebenso wurde die Zustellung des Ladungsbescheides per Telefax vereinbart. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu Handen seines Rechtsfreundes für den 10. August 1994, 8.00 Uhr, als Partei zu seiner Einvernahme geladen; auf der Ladung befindet sich der Vermerk, daß der Geladene dann, wenn er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Ladung nicht befolgt, damit rechnen müsse, daß sein Antrag gemäß § 19 Asylgesetz 1991 abgewiesen werde. Die Ladung wurde per Telefax am 2. August 1994 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung Folge, es wurde die Einvernahme begonnen, mußte jedoch um 11.05 Uhr wegen Erkrankung und Verschaffung des Beschwerdeführers mittels Rettung in das Rudolfspital unterbrochen werden.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11. August 1994 wegen Nichterscheinen des Beschwerdeführers ab; dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung vom Bundesminister für Inneres vom 8. September 1994 ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführer wurde neuerlich im Wege seines Rechtsfreundes für den 10. Oktober 1994, 8.00 Uhr, zu seiner Einvernahme geladen, wobei sich der Hinweis auf § 19 Asylgesetz 1991 wieder in der Ladung findet.
Der Beschwerdeführer leistete der Ladung nicht Folge. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 wies das Bundesasylamt den Asylantrag unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ab.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß der Ladungsbescheid nur dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei. Der Ladungsbescheid sei zwar persönlich in der Kanzlei übernommen worden, diese Zustellung wirke jedoch nicht gegen den Betroffenen selbst. Der Asylwerber habe seine Adresse bekanntgegeben, und es hätte daher die Zustellung der Ladung direkt an den Asylwerber erfolgen müssen.
Die belangte Behörde wies die Berufung unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 ab. Sie begründete im wesentlichen, daß gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz sämtliche Zustellungen an eine vertretene Partei zu Handen ihres Vertreters bzw. Zustellbevollmächtigen vorzunehmen seien, weshalb die Ladung zur für den 10. Oktober 1994 geplanten Einvernahme korrekt erfolgt sei, zumal dem Beschwerdeführer hiebei auch eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung gestanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, gemäß § 3 Asylgesetz das politische Asyl zuerkannt und "in Österreich Verfolgungssicherheit zugestanden zu erhalten". Er bringt hiezu im wesentlichen vor, daß aus § 14 Abs. 1 Asylgesetz und aus § 51 AVG sowie aus § 14 Abs. 2 Asylgesetz hervorgehe, daß der Asylwerber persönlich anzuhören sei. Daraus zieht er den Schluß, daß die Ladung nur in dem Fall an den ausgewiesenen Vertreter hätte zugestellt werden dürfen, wenn eine Adresse des Asylwerbers nicht bekannt gewesen wäre. Im konkreten Falle hätte die Behörde die Zustellung direkt an den Beschwerdeführer vornehmen müssen. Die Behörde verstoße auch gegen § 20 Asylgesetz, weil sie nicht in der Sache selbst erkannt habe.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen hat, soferne gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer diese Vorschrift ändernden oder - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war daher die belangte Behörde verpflichtet, die Ladung AUSSCHLIEßLICH an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen; dies ist unbestrittenermaßen auch geschehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, anstelle der Ladung über den Rechtsvertreter der unmittelbaren Zustellung an den Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer vermag daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen. Insbesondere führt der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, warum eine Benachrichtigung vom Termin seiner beabsichtigten Einvernahme durch die Behörde nach Zustellung der Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht hätte rechtzeitig erfolgen können.
Der Behauptung des Beschwerdeführers betreffend einen Verstoß gegen § 20 Asylgesetz 1991 durch mangelnde Sachentscheidung über den Asylantrag ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, B 1698/93, zu entgegnen, daß das Wort "abzuweisen" in § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im Sinn von "zurückzuweisen" ausgelegt werden könne, woraus sich bereits ergibt, daß im Falle des Vorliegens des Tatbestandes eine auf § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gestützte Entscheidung nicht gegen § 20 Asylgesetz 1991 verstößt.
Da die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt und unbestritten geblieben ist, daß der Beschwerdeführer die Ladung ohne Entschuldigung nicht befolgt hat, war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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