Normen
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z2;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs3 idF 1994/110;
PaßG 1951 §12 idF 1954/061;
PaßG 1969 §23 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Aussetzung Jugoslawien 1995;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z2;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs3 idF 1994/110;
PaßG 1951 §12 idF 1954/061;
PaßG 1969 §23 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Aussetzung Jugoslawien 1995;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 10. Februar 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 15. Februar 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als derzeitigen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer eine Adresse im 7. Wiener Gemeindebezirk, als Aufenthaltszweck einerseits die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit, andererseits Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, an. Nach der Aktenlage wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 24. Jänner 1994 in Wien geschlossen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AufG ab. In der dagegen erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer eine Adresse im 7. Wiener Gemeindebezirk als Wohnadresse an und brachte vor, als Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers stehe ihm gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. September 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei nach der auch auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage seit dem 30. Dezember 1993 aufrecht in Österreich gemeldet. Gemäß § 1 Abs. 1 AufG brauchten Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Von Fremden, die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, werde für den Zweck des AufG angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen. Des weiteren sei der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöriger seit dem 15. Mai 1995 sichtvermerkspflichtig. Es stehe fest, daß er seit dem 30. Jänner 1995 in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, aber nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei. Demnach halte er sich seit diesem Zeitpunkt ohne Sichtvermerk und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Zwar sei zu berücksichtigen gewesen, daß durch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin unabsprechbare persönliche Bindungen zu Österreich bestünden, die öffentlichen Interessen überwögen jedoch die privaten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lägen keine Ausschließungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 AufG vor. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, im erstinstanzlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechte als Partei mitzuwirken. Als einem Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers sei die Antragstellung im Inland zulässig. Eine legale Einreise könne in der Folge nicht illegal werden, wenn später eine Sichtvermerkspflicht (am 15. Mai 1995) entstanden sei. Überdies habe die belangte Behörde Art. 8 MRK nicht ausreichend in ihre Entscheidung einbezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 5. Oktober 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1. von österreichischen Staatsbürgern oder
..., ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 5 . (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilten werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt,
..."
§ 3 Z. 4 der am 27. Juni 1995 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautete:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von
...
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 und § 14 Abs. 1 und 3 FrG lauteten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerke in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraumes eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
...
(3) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 2 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann."
Gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zur Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, BGBl. Nr. 322/1995, wurde die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g des im beiderseitigen Einverständis zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965 mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 bis auf weiters ausgesetzt.
Art. 1, 2 und 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, lauteten in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr. 117/1983:
"Art. 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Art. 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.
Art. 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Art. 3
...
(3) Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
- a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
- b) Diplomatenpaß
- c) Dienstpaß
- d) Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
- e)
Kinderausweis
- f) Seedienstbuch oder Schifferausweis
- g) Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien berechtigt."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufgehalten. Er bringt jedoch vor, als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen zu sein. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind nicht schlechthin alle Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern zur Inlandsantragstellung berechtigt. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 408/1995 sind dies nämlich nur diejenigen Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Eine sichtvermerksfreie Einreise gemäß § 14 Abs. 3 FrG liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/19/1677, näher dargelegt hat, nur dann vor, wenn eine sichtvermerksfreie Einreise nach dem 18. Februar 1994 (dem Inkrafttreten des § 14 Abs. 3 FrG) aufgrund eines Abkommens stattfindet, in dem unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen ist, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Bis zum 14. Mai 1995 wurde das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, in vollem Umfang gegenüber der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiter angewendet. In Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens findet sich ausdrücklich die Bestimmung, daß die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates den Fremden, die sich länger als drei Monate auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten wollen, die Aufenthaltsberechtigung verlängern können. Diese Bestimmung qualifiziert das vorliegende Abkommen als ein solches gemäß § 14 Abs. 3 FrG, weil das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise vorsieht. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum (zwischen dem 18. Februar 1994 und dem 15. Mai 1995, dem Zeitpunkt der Aussetzung des erwähnten Abkommens) sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist ist. Liegt diese Voraussetzung aber nicht vor, so kam für den Beschwerdeführer eine Inlandsantragstellung nach § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nicht in Betracht (daß dem Beschwerdeführer vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk ausgestellt worden wäre, wird von ihm weder behauptet, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Verwaltungsakt).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein langdauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise oder im Anschluß an den Ablauf eines Touristensichtvermerkes die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269, sowie vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/1337). Angesichts des Umstands, daß der Beschwerdeführer sich unbestritten bereits seit dem 30. Jänner 1995 in Österreich aufhält, ist sein Aufenthalt spätestens seit dem 15. Mai 1995 aus den oben angeführten Gründen ohne den dazu erforderlichen Sichtvermerk unrechtmäßig. Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht die Einreise nach Österreich ohne einen erforderlichen Sichtvermerk und ein anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ebenfalls den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, und vom 13. Juni 1997, Zl. 95/19/1913). Sollte der Beschwerdeführer daher gar nicht sichtvermerksfrei, sondern - etwa zu Erwerbszwecken - ohne den dafür erforderlichen Sichtvermerk, somit unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sein, hätte die belangte Behörde ebenfalls zu keinem anderen Bescheid gelangen können.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen Rechtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG hinweist, verkennt er, daß ein Rechtsanspruch nur insoweit in Frage kommt, als kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliegt. Da in seinem Fall ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht ist, liegt ein solcher Ausschließungsgrund vor.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe Art. 8 MRK nicht ausreichend in ihre Überlegungen miteinbezogen, kann er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht aufzeigen. Sollte der Beschwerdeführer nämlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sein, so kommt eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung nicht in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Sollte der Beschwerdeführer hingegen zwar sichtvermerksfrei eingereist sein, im Anschluß an die mit einer sichtvermerksfreien Einreise begonnenen Aufenthalt jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sein, erwiese sich der angefochtene Bescheid jedoch nur dann als rechtmäßig, wenn ein durch ihn allenfalls bewirkter Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt wäre. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, daß die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung die durch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen. Diese Beurteilung kann im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil die Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach sichtvermerksfreier Einreise des Antragstellers und daran anschließendem unrechtmäßigem Aufenthalt durch das öffentliche Interesse an einer Steuerung einer kontrollierten Neuzuwanderung nach Österreich gerechtfertigt ist.
Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Einräumung von Parteiengehör rügt, ist ihm zu erwidern, daß sein Beschwerdevorbringen nicht aufzeigt, wie bei Vermeidung des damit behaupteten Verfahrensmangels die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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