VwGH 95/19/1468

VwGH95/19/146825.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1975 geborenen H R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z3;
VwGG §33 Abs1;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 10. November 1995 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, er habe mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 1995 abgewiesen worden sei. Dagegen habe er fristgerecht mit Schreiben vom 7. Februar 1995 berufen. Über diese Berufung sei bisher nicht entschieden worden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.

Über diese Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 6. Dezember 1995 das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde ließ die Frist ungenützt verstreichen, ohne den Bescheid nachzuholen. Mit Note vom 4. November 1996 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Mit Note vom 25. März 1998 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr erteilt worden sei, weshalb beantragt werde, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen. Als Nachweis legte die belangte Behörde eine Kopie einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. März 1998 vor, aus der hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr erteilt worden sei.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde mit Note vom 25. September 1998 schließlich mit, dem Beschwerdeführer sei am 13. März 1998 von der Bundespolizeidirektion Wien eine Niederlassungsbewilligung mit der Vignette Nr. 90032982, gültig bis 13. März 1999, ausgestellt worden. Die Ausfolgung sei an den Parteienvertreter (der nicht mit dem Beschwerdevertreter im hg. Verfahren identisch ist) am 16. März 1998 erfolgt. Als Nachweis werde ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. September 1998 sowie die Kopie des Antragsformulares beigelegt. Auf dem Antragsformular seien handschriftlich die angegebenen Daten der Niederlassungsbewilligung sowie die Bestätigung der Übernahme dokumentiert. Kopien der ausgestellten Vignetten würden von der Bundespolizeidirektion Wien nicht ausgefertigt und seien daher nicht verfügbar. Im Übrigen teilte die belangte Behörde mit, dass die Zahl der Bewilligungen für das Bundesland Wien im Jahr 1995 erst am 16. Dezember 1995 ausgeschöpft gewesen sei, wie sich aus einer beigelegten Kopie eines Schreibens des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Dezember 1995 ergebe. Beigelegt waren dieser Note das erwähnte Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. September 1998 über die Ausfolgung der Vignette an den Parteienvertreter am 16. März 1998 sowie eine Kopie der Übernahmebestätigung am 16. März 1998, aus der hervorgeht, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung handelte. Beigeschlossen war der Note schließlich eine Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Dezember 1995, womit mitgeteilt wurde, dass die Quote für das Jahr 1995 erschöpft sei.

Die Note der belangten Behörde vom 25. März 1998 sowie die ergänzende Mitteilung vom 18. September 1998 wurden dem Beschwerdevertreter mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 1998 vorgehalten, doch erfolgte keine Stellungnahme.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 schließlich mit, dass die Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" erteilt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Folgenden zunächst davon aus, dass die für das Jahr 1995 festgelegte Anzahl der Bewilligungen für das Bundesland Wien bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht erreicht war. Die auch im Übrigen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" (§ 4 Abs. 2 Z. 3 der Fremdengesetz- Durchführungsverordnung 1997), gültig bis zum 13. März 1999, erteilt worden ist.

Da die Niederlassungsbewilligung nicht auf Grund des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor.

Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Berechtigungsumfang der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (anders etwa als gemäß § 21 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 für nachziehende Angehörige eines Fremden) keine Einschränkung des Berechtigungsumfanges vorgesehen ist - dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik der Aufenthaltszwecke bei Niederlassungsbewilligungen in § 4 Abs. 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 bestätigt -, ist davon auszugehen, dass eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", wie sie dem Beschwerdeführer erteilt wurde, auch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde demnach das, was er mit seinem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (im Umfang der Berechtigung auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit), durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern") gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Wird die Klaglosstellung hingegen dadurch bewirkt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen wird, kommt

§ 56 VwGG nicht zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz im § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 30. April 1998).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 leg. cit. zu beurteilen.

Da die belangte Behörde unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat und sie auch keinen Grund aufzeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG), war sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten. Die Entscheidung über die Höhe dieses Ersatzes gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf § 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung eine Einbringung der Beschwerde in zweifacher und eine Vorlage einer die Säumnis der belangten Behörde glaubhaft machenden Kopie der Berufung ausreichend gewesen wäre.

Wien, am 25. Juni 1999

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