Normen
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs3;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.
Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nicht der zitierten Bestimmung und führt zur Abweisung des Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0845).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den (österreichischen) Rechtsfreund des Beschwerdeführers im Postweg bei der österreichischen Botschaft in Belgrad - der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Jugoslawiens - eingebracht wurde.
Die Behörde erster Instanz stützte ihren den Antrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid bereits auf § 6 Abs. 2 AufG und ging dabei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer zwar auf seine mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe verwiesen, die Annahme seines Aufenthaltes im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht ausdrücklich bestritten. Er legte nur dar, daß es Sache der Behörde gewesen wäre, seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln. Im übrigen sei es rechtlich durchaus zulässig, sich zur Antragstellung eines (österreichischen) Rechtsfreundes zu bedienen.
Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit einem seinem Rechtsfreund am 12. Mai 1995 zugestellten Schreiben auf, der Behörde Beweise vorzulegen, daß er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe "bzw. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 AufG erfüllt worden" seien. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte in der gesetzten Frist nicht.
Auch in der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Annahme der belangten Behörde, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten. Er verweist wiederum (nur) darauf, daß die Behörde versuche, ihm eine Nachweispflicht für seinen tatsächlichen Aufenthalt "nach Antragseinbringung aufzuerlegen".
Damit vermag aber der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Die belangte Behörde konnte nämlich im Hinblick auf die den Beschwerdeführer treffende, von ihm nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht zur Erhebung des für sie unbekannten Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Österreich aufgehalten hatte. Damit erfüllte er die genannte Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG nicht.
Gemäß § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 Fremdengesetz einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Das Zutreffen dieser Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Aus dem von ihm vorgelegten Reisedokument geht die Erteilung eines (gewöhnlichen) Sichtvermerkes nicht hervor. Ein zu berücksichtigendes Abkommen im Sinne des § 14 Abs. 3 Fremdengesetz bestand zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Jugoslawien) und Österreich weder zum Antragszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" BGBl. Nr. 386a/1992).
Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, daß die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 1996).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)