VwGH 95/19/1192

VwGH95/19/119214.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 103.845/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;
ABGB §140 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte einer Beschäftigung nachgehe. Der Lebensunterhalt für die gesamte, insgesamt fünf Personen umfassende Familie der Beschwerdeführerin sei als absolut nicht gedeckt anzusehen, weil lediglich mit Hilfe (Unterhalt und Unterkunft etc.) "der Caritas schon seit längerem gewirtschaftet" werde, während keinerlei eigene Einkünfte vorhanden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0375), mag es sich dabei auch überwiegend um Naturalunterhalt handeln.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung vorgebracht, sie sei in einem Wohnheim der Caritas der Erzdiözese Wien ortsüblich untergebracht und erhalte dort Kleidung, Verpflegung und medizinische Betreuung. Darüberhinaus werde für die gesamte Familie monatlich eine Unterstützung von etwa S 3.000,-- gewährt. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin eine "Unterstützungserklärung" der Caritas der Erzdiöse Wien vor, in der seitens dieser Institution die Bereitschaft erklärt wird, für die Beschwerdeführerin und ihre Familie Unterkunft und Versorgung mit dem Lebensnotwendigen weiterhin bereitzustellen und diese Unterstützung gegebenenfalls solange aufrecht zu erhalten, bis "die Familie Arbeit und Wohnung gefunden" habe. Im Bedarfsfall wurde auch die Vermittlung kostenloser medizinischer Betreuung zugesagt.

Indem die belangte Behörde rechtsirrtümlich davon ausging, eine derartige Form der Unterhaltsgewährung sei nicht geeignet, den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer der Bewilligung zu sichern, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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