VwGH 95/19/1123

VwGH95/19/112319.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des BM, vertreten durch den Vater HM in W, dieser vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995, Zl. 302.622/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage seinen Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Eine Auskunft beim Meldeamt habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 14. Juni 1994 an einer inländischen Adresse aufrecht gemeldet sei. Der auf postalischem Wege von Ungarn aus dem Landeshauptmann von Wien übermittelte Antrag sei daher nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (24. August 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, er habe seinen Antrag nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt, indem er ausführt, er habe Österreich bereits am 26. Juni 1994 verlassen, am 20. April 1995 seinen Antrag vom Ausland aus gestellt und sich in der Folge nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Die - ihm nicht vorgehaltene - Auskunft des Meldeamtes über eine aufrechte polizeiliche Meldung sei lediglich darauf zurückzuführen gewesen, daß der Beschwerdeführer vergessen habe, die Abmeldung vorzunehmen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die belangte Behörde ihre Feststellungen nicht nur auf die Auskunft des Meldeamtes, sondern auch auf seine eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren gegründet hat. Ihre Begründung, aus seinen Angaben gehe hervor, daß er sich (auch nach seiner Antragstellung) im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer in seinem Bewilligungsantrag als seinen derzeitigen Wohnsitz eine inländische Adresse angegeben hat (Seite 2 des Verwaltungsaktes). Im übrigen trat der Beschwerdeführer in seiner Berufung der schon von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Annahme, er habe seinen Antrag nicht vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen.

Die belangte Behörde ist daher im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0986) zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden. Diesfalls ist, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers, der behauptet, dem im § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG umschriebenen Personenkreis anzugehören, die Erteilung einer Bewilligung auch an die in dieser Bestimmung genannten Fremden ausgeschlossen.

Da der Beschwerdeführer auch die Ausnahmebestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nicht für sich in Anspruch nehmen kann - er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung - war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte