VwGH 95/19/1061

VwGH95/19/106119.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Ö in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995, Zl. 103.024/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
MRK Art8;
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, über den Beschwerdeführer sei am 3. September 1994 (richtig wohl: 1984) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, dessen Durchsetzung bis 30. Mai 1993 aufgeschoben worden sei. Mit Bescheid vom 21. September 1993 sei das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Nach Beendigung des Durchsetzungsaufschubes habe den Beschwerdeführer die Verpflichtung, unverzüglich auszureisen getroffen. Er falle daher nicht unter die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG, sondern hätte aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG den Antrag nicht im Inland, sondern vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme, er habe seinen Antrag vom Inland aus gestellt, nicht entgegen.

Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. August 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG fällt der Beschwerdeführer nicht. Er verfügt auch nicht über eine Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 vierter Satz AufG, weil darunter lediglich die in § 1 Abs. 1 AufG genannten Bewilligungen zu verstehen sind. Nach § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen.

Der im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, daß für den Beschwerdeführer - mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes - die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG nicht zum Tragen komme, er daher die Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 AufG "vor der Einreise nach Österreich" vom Ausland aus vorzunehmen gehabt hätte, begegnet keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt habe.

Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe "stets rechtzeitig die Behörde(n) aufgesucht und dort seinen Willen, eine Verlängerung seines seit 1973 legalen Österreichaufenthaltes durch ordnungsgemäße Antragstellung und Verfahrensabwicklung zu erreichen, immer unmißverständlich kundgetan".

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Aufenthaltsverbot hätte schon am 5. Oktober 1990 von Amts wegen aufgehoben werden müssen, weil schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen seien. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG wirke auf das Datum der Antragstellung durch den Beschwerdeführer, das sei der 28. Mai 1993 gewesen, zurück.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Gründe, die dazu führten, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AufG vorliegen oder nicht, bedeutungslos sind. Der Beschwerdeführer hätte auch durch die bloße Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (zu einem früheren Zeitpunkt) noch keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG erlangt. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Veordnungsermächtigung auf Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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