VwGH 95/19/0842

VwGH95/19/084218.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache des K, geb. am 19.5.1994, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefaßt:

Normen

VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §55 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Behörde erster Instanz hat nach Ablauf der gesetzten Frist, wie der Beschwerdeführervertreter dem Verwaltungsgerichtshof mitteilte, dem Beschwerdeführer am 4. März 1996 die Aufenthaltsbewilligungsvignette ausgefolgt.

Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, nicht hingegen auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, weil nach dieser Bestimmung ein Kostenzuspruch nur in Frage kommt, wenn - wie § 36 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zeigt - die belangte Behörde den Bescheid nachholt.

Wien, am 18. März 1998

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