VwGH 95/19/0684

VwGH95/19/068417.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Zl. 115.426/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. März 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 31. März 1995. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom 23. Mai 1995, Zl. AW 95/21/0112, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde der belangten Behörde des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 14. Juni 1995 zugestellt und trat daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsbestand.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 28. Februar 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der Bewilligung stünde jedoch das gegen den Beschwerdeführer erlassene, am 31. März 1995 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot entgegen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG nicht in Frage komme.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Dies ist im Sinne des von der Judikatur sehr weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" zu bejahen, nämlich dahingehend, daß der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521). Danach ist davon auszugehen, daß mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Auch wenn sich an der Rechtskraft des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durfte die belangte Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - im Sinne der vorangeführten Erwägungen keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen. Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der durch Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Aus diesem Grunde erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ausreichend gewesen.

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