Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. Juli 1995 wurde der am 27. Februar 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, der Antragsteller sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 23. Juni 1993 bis 26. Juli 1993, nach Österreich eingereist. Er sei seit 26. Juli 1993 polizeilich aufrecht gemeldet und halte sich somit seit 27. Juli 1993 illegal in Österreich auf.
Daraus folge, daß der am 21. Februar 1995 durch Rechtsanwalt Dr. M von W aus per Post an die erstinstanzliche Behörde übermittelte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gestellt worden sei. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 2, erster Satz AufG sei daher nicht gegeben. Durch den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers sei auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Annahme der belangten Behörde, wonach er sich im Anschluß an seine Einreise ständig in Österreich aufgehalten habe, auf einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens beruhe. Allein aus der polizeilichen Meldung wäre dieser Schluß nicht abzuleiten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm im Zuge des Berufungsverfahrens die Möglichkeit zu geben, an der Aufklärung seines Aufenthaltes mitzuwirken.
Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer wohl einen Verfahrensmangel, unterläßt es jedoch, dessen Relevanz aufzuzeigen. Im Zuge der ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen - soweit zumutbar -, darzulegen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Durchführung der gebotenen Ermittlungen gelangt wäre. Die vorliegende Beschwerde läßt aber Ausführungen darüber vermissen, ob und wann der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nach seiner Mitte 1993 erfolgten Einreise wieder verlassen haben, bzw. wann und aufgrund welcher Bewilligung die Wiedereinreise (nach dem Beschwerdevorbringen ist sein derzeitiger Wohnsitz in W, L-Gasse 35/19) erfolgt sein soll. Mangels Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels legt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend liegt auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).
Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Ziffer des § 10 Abs. 1 FrG stützt, sondern auf eine andere Ziffer dieser Bestimmung (hier: auf § 10 Abs. 1 Z. 4 statt auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG), vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382 und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).
Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG, bzw. den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG betreffende Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.
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