Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 21. Juni 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß gleich aus, die Beschwerdeführer seien auf das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von S 5.246,-- brutto monatlich angewiesen. Die Herkunft eines von den Beschwerdeführern dargetanenen Sparguthabens sei nicht aufgeklärt worden, weil diese die dem Guthaben zugrundeliegenden Geldbeträge nicht auf postalischem Wege, sondern "im Wege des Tourismus" übermittelt erhielten. Eine solche unregelmäßige und nicht nachvollziehbare Überweisung stelle keinen gesicherten Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG dar. Die vom Vater des Erstbeschwerdeführers abgegebene Verpflichtungserklärung könne nicht anerkannt werden, weil dieser nicht über den gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG geforderten ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestünden private Bindungen in Österreich. Diese privaten Interessen seien jedoch aufgrund des nicht gesicherten Unterhaltes und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung hintanzustellen.
Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer darauf, schon im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis vorhandener Unterhaltsmittel ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 118.809,39 vorgelegt zu haben. Der Lebensunterhalt kann durch hinreichendes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen. Zum Vermögen zählt auch ein Sparguthaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0295).
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß dieses Sparguthaben aus laufenden Zahlungen des im Ausland lebenden Vaters des Erstbeschwerdeführers stammen, welche "im Wege des Tourismus", gemeint also durch Barzahlungen anläßlich touristischer Aufenthalte, übermittelt worden seien. Darüberhinaus sei das Guthaben auch aus Ersparnissen aus gelegentlichen, nicht sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen des Erstbeschwerdeführers gespeist worden (vgl. ON 14 des Verwaltungsaktes). Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer auch eigene Ersparnisse aus einer Handelstätigkeit in seinem Heimatland in Österreich angelegt (vgl. ON 22 des Verwaltungsaktes).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde diese Angaben zur Offenlegung der Herkunft der auf dem Sparguthaben befindlichen Mittel als nicht ausreichend ansieht, zumal sie offenbar selbst von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Übermittlungen "im Wege des Tourismus" ausgeht.
Darüberhinaus unterläßt es die belangte Behörde darzulegen, welche Schlußfolgerung sie aus ihrer - unschlüssigen - Annahme, die Herkunft der Mittel auf dem Sparguthaben sei nicht nachgewiesen worden, auf deren Verfügbarkeit zur Deckung des Unterhaltes der Familie des Beschwerdeführers zieht.
Unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde festgestellten Monatseinkommens der Zweitbeschwerdeführerin von S 5.246,-- (brutto) und des Sparguthabens stünden den Beschwerdeführern zur Deckung ihres Unterhaltes zumindestens für die Dauer eines Jahres unter Berücksichtigung des Sozialhilferichtsatzes für das Bundesland Oberösterreich (vgl. § 1 Z. 1 der Verordnung LGBl. für Oberösterreich Nr. 115/1994) ausreichende Mittel zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß jene Beschwerdeführer, die über die dargelegten Unterhaltsmittel nicht unmittelbar verfügen, im Wege eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches - dessen Bestehen eine von der Behörde von Amts wegen zu klärende Rechtsfrage darstellt - gegen den darüber verfügungsberechtigten, im Inland aufhältigen Beschwerdeführern ebenfalls eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG besitzen könnten. Aus diesen Erwägungen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob auch die Verpflichtungserklärung des im Ausland aufhältigen Vaters des Erstbeschwerdeführers geeignet wäre, den Beschwerdeführern eigene Unterhaltsmittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu verschaffen.
In Ansehung der Annahme der belangten Behörde, der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liege vor, fällt ihr ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 i. V.m. § 67 AVG zur Last.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darüberhinaus bei einer auf den Versagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers derart geboten, daß eine Versagung der Bewilligung nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0686 bis 0691).
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführer seit 1990, die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt, im Inland aufhielten und in den Zeiträumen vom 17. Dezember 1993 bis 17. Juni 1994 sowie vom 4. Juli 1994 bis 4. Jänner 1995 über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. In den angefochtenen Bescheiden wird nun zwar der jeweilige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erwähnt, detaillierte Feststellungen über dessen Dauer, Rechtmäßigkeit und über das Ausmaß der Integration der Beschwerdeführer in Österreich wurden jedoch nicht getroffen, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid rechtsirrtümlich die Auffassung zugrundelegte, auch bei Einbeziehung der behaupteten intensiven privaten und familiären Interessen in Österreich in ihre Güterabwägung zu keinem anderen Ergebnis gelangen zu können.
Aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide wegen der - prävalierenden - Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Eingabengebühr wären lediglich S 240,-- beizubringen gewesen.
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