VwGH 95/19/0590

VwGH95/19/059030.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995, Zl. 301.904/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Bewilligung dürfe aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG nicht erteilt werden, wenn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer nicht gesichert sei. Im vorliegenden Fall liege dieser Versagungsgrund vor, weil der Beschwerdeführer an der von ihm als Unterkunft angegebenen Adresse nicht aufrecht gemeldet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Gesichert ist eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG dann, wenn der Fremde aufgrund eines zivilrechtlichen Titels (etwa eines Bestandvertrages) zur Benützung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wohngelegenheit berechtigt ist. Ob der Fremde von dieser Berechtigung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde überhaupt Gebrauch macht, ist hingegen ebenso bedeutungslos, wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse dieser Unterkunft besteht.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Mietvertrages betreffend eine in Wien gelegene Wohnung seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis einer Unterkunft Genüge getan. Daß dieses Bestandverhältnis aufgelöst worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Indem sie annahm, es komme auf eine aufrechte Meldung des Fremden an der in Rede stehenden Unterkunft an, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte Schriftsatzaufwand war lediglich in Höhe des in Art. I Z. 1 der zitierten Verordnung festgelegten Satzes zuzusprechen, in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, zitierte Judikatur).

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