VwGH 95/19/0296

VwGH95/19/029614.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1995, Zl. 105.094/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 30. Juni 1994 dargetan, daß er S 22.000,-- monatlich ins Verdienen bringe und über ein Sparguthaben in der Höhe von S 150.000,-- verfüge. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer mit der Berufung die Kopie eines auf seinen Namen lautenden, am 30. Juni 1994 eröffneten, Sparbuches mit einem Einlagenstand von S 150.000,-- vor.

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 20. März 1995, eine aktuelle Arbeits- und Entgeltsbestätigung sowie eine den aktuellen Stand aufweisende Kopie seines Sparbuches vorzulegen, teilte der Beschwerdeführer mit, sein Dienstgeber habe das Dienstverhältnis mit 16. Jänner 1995 gekündigt, er beziehe seither Arbeitslosengeld. Aus der gleichzeitig vorgelegten Kopie seines Sparbuches gehen seit dessen Eröffnung nachstehende Kontobewegungen hervor:

Einzahlung +

"Datum Auszahlung - Guthabenstand

30.06.94 Einlage 150.000,00 + 150.000,00

12.08.94 25.000,00 + 175.000,00

16.08.94 Abhebung 175.000,00 - 0,00

12.09.94 Einlage 210.000,00 + 210.000,00

19.09.94 Einlage 20.000,00 + 230.000,00

22.09.94 Abhebung 10.000,00 - 220.000,00

04.10.94 Einlage 30.000,00 + 250.000,00

25.10.94 Einlage 30.000,00 + 280.000,00

KEST 480,42 -

Zinsen Vorjahr 2.183,74 +

18.01.95 Einlage 30.000,00 + 311.703,32

17.02.95 Abhebung 20.000,00 - 291.703,32"

Damit hat der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - ein Sparguthaben von mindestens S 150.000,-- initiativ nachgewiesen. Ein Vermögen in dieser Höhe wäre grundsätzlich ausreichend, um den Unterhalt des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für die Ehegattin und für sechs Kinder zumindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten zu sichern.

Die Tatsachenannahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer stünde der auf seinem Sparbuch erliegende Betrag tatsächlich nicht zur Verfügung, weil die Eröffnung des Sparbuches einen Tag vor Einbringung der Berufung erfolgt sei und "die unzähligen Kontobewegungen - jeweils innerhalb weniger Tage - in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt als unglaubwürdig" zu erachten seien, ist logisch nicht nachvollziehbar und daher keine den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG entsprechende Begründung. Insofern die belangte Behörde aufgrund des Eröffnungsdatums des vorgelegten Sparbuches und der Abhebung am 16. August 1994 Bedenken dahingehend hegte, die diesbezüglichen Beträge seien nur kurzfristig entliehen, hätte sie sich einerseits mit dem Umstand auseinanderzusetzen gehabt, daß die am 12. September 1994 getätigte Einlage von S 210.000,-- jedenfalls bis 17. Februar 1995 auf dem Sparbuch verblieben ist, andererseits hätten sie diese Bedenken zu entsprechenden Ermittlungen, insbesondere auch zur Anhörung des Beschwerdeführers veranlassen müssen.

Indem der Beschwerdeführer darlegt, der auf dem Sparbuch eingezahlte Betrag von S 150.000,-- sei von einem Familiensparbuch abgehoben worden, weil es nach der Tradition seiner Familie üblich sei, daß der Vater das gesamte Familienvermögen verwalte und verwahre und eine gemeinsame Kasse führe, legt er die Relevanz dieses Verfahrensmangels dar. Diese Ausführungen verstoßen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar zur initiativen Darlegung seiner Unterhaltsmittel, nicht aber - vorweg - zur Zerstreuung aller denkmöglichen Zweifel an ihrer langfristigen Verfügbarkeit verpflichtet war.

Aus diesen Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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