Normen
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Juni 1995 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin, die sich ihren Angaben zufolge seit Dezember 1992 im Bundesgebiet aufhalte, habe am 17. Dezember 1992 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, unmittelbar darauf einen Befreiungsschein erhalten und am 9. April 1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt. Aufgrund ihrer Ehe sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung bis 30. April 1994 erteilt worden. Mittlerweile sei die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles ergebe sich, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Angesichts dieses Sachverhaltes sei die Erstbehörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG ausgegangen. Die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der die öffentliche Ordnung gefährde und seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhalten sei. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.
Im Hinblick auf die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich (Kind, Vater) sei ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in ihr Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG anzunehmen. Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei aber das Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen - hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung - dringend geboten und insoweit zulässig. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG falle die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht, weil ihr Aufenthalt seit 30. April 1994 unrechtmäßig sei und die Rechtmäßigkeit des davor gelegenen Aufenthaltes in Österreich nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt worden sei. Einer allfälligen Unterhaltspflicht könne die Beschwerdeführerin auch vom Ausland aus nachkommen. Die belangte Behörde sei jedenfalls der Auffassung, daß das hier maßgebliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen weitaus höher zu bewerten sei als die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in Österreich sei der Wegfall des Grundes, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist zu erwarten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben der maßgebliche Sachverhalt der Eingehung einer - mittlerweile für nichtig erklärten - Ehe allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen unbestritten und der daraus von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. April 1995, Zl.95/18/0505, und vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0728, jeweils mwN) gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde behauptet, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf die §§ 19 und 20 FrG nicht Bedacht genommen. Durch das Aufenthaltsverbot würde in erheblichem Maß in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen, da ihr Sohn am 29. Juni 1994 in Österreich geboren worden sei und sie hier mit dem - von ihr am 9. Mai 1995 geehelichten - Kindesvater zusammenlebe. Außerdem lebten der Vater, die Stiefmutter sowie ein Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin in Wien. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, daß sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (über den von ihr fristgerecht gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei noch nicht entschieden worden).
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat einen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über sie angenommen. Wenn sie ungeachtet dessen diese Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle für zulässig, weil zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten, erachtet hat, so begegnet diese Rechtsauffassung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinem Einwand (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl.95/18/0505).
Auch das Ergebnis der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung ist frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde den nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung mit 30. April 1994 gelegenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zutreffend als unrechtmäßig qualifiziert, vermochte doch die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach dem Beschwerdevorbringen am 22. März 1994) der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung um sechs Wochen (s. § 6 Abs. 3 zweiter Satz AufG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) - kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die demnach nur knapp eineinhalbjährige Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und ihre daraus allenfalls resultierende Integration wird aber - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - in ihrer Beachtlichkeit dadurch weitgehend gemindert, daß die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes auf die rechtsmißbräuchlich geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Was indes die am 9. Mai 1995 mit dem Kindesvater Sava L. geschlossene Ehe anlangt, so liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstandes durch die belangte Behörde im Hinblick darauf kein wesentlicher Mangel, daß diese familiäre Situation erst ganz kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0498) und überdies zu einem Zeitpunkt geschaffen wurde, zu dem sich die Beschwerdeführerin bereits geraume Zeit unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die somit keineswegs mit großem Gewicht zu veranschlagenden familiären Interessen werden auch durch den Aufenthalt des Vaters, der Stiefmutter, eines Onkels und einer Tante im Bundesgebiet nicht erheblich verstärkt, ist doch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin volljährig ist und zudem ihre Beziehungen zu Onkel und Tante - mit denen zusammenzuleben sie nicht behauptet - nicht vom Schutzumfang des § 20 Abs. 1 FrG erfaßt sind (vgl. zu letzterem etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Von daher gesehen sowie unter Bedachtnahme auf das große Gewicht der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkten Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist die belangte Behörde in unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
3. Anders als die Beschwerde zum Ausdruck bringt, ist auch die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertritt, daß ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs. 2 FrG), d. h. der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin herbeigeführten Gefährdung der öffentlichen Interessen, vorhersehbarerweise nicht vor Ablauf von fünf Jahren angenommen werden könne.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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