VwGH 95/18/0665

VwGH95/18/066530.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995, Zl. 104.281/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Die Erstbehörde habe den am 14. Dezember 1993 gestellten Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von der Bundespolizeidirektion Wien rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 25. Juni 1994 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer (in der Berufung) eingewendet, daß er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt habe, über den bislang noch nicht entschieden worden sei.

Nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage habe er über einen bis 9. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Seither halte sich der Beschwerdeführer gemäß § 6 iVm § 15 FrG illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Weiters habe der Beschwerdeführer das Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG insofern nicht erfüllt, als er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch seinen Rechtsvertreter von Wien aus - und nicht wie erforderlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus - eingebracht habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden (u.a.) nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

2. Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen - mit der Aktenlage in Einklang stehenden - Feststellungen im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen, in denen (neuerlich) darauf hingewiesen wird, es sei (lediglich) ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt worden, ergibt sich, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Der bloßen Stellung eines Antrages auf Aufhebung dieser Maßnahme mangelt die rechtliche Relevanz, weil ein solcher Antrag dem mit ihm angestrebten Ziel der Beendigung des Aufenthaltsverbotes nicht gleichgesetzt werden kann. Damit war der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG verwirklicht.

3. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG anstatt auf § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382). Die somit im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung macht für den Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (auch) auf § 6 Abs. 2 AufG gestützt werden durfte.

Bei diesem Ergebnis geht der Beschwerdehinweis auf die vom Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 1992 geschlossene Ehe ins Leere, weil der in § 3 Abs. 1 AufG Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann gegeben ist, wenn "kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt".

4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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