VwGH 95/18/0090

VwGH95/18/00901.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994, Zl. 106.275/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 6. Juni 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 17. Mai 1994 eingebracht habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung am 6. Juni 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 17. Mai 1994, somit nach dem im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt (vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung), gestellt hat.

Damit steht jedoch - mag auch der Antrag noch während der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Bewilligung gestellt worden sein - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969). Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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