VwGH 95/18/0075

VwGH95/18/007530.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1994, Zl. 105.839/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 11. April 1991 vom Strafbezirksgericht Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig verurteilt worden. Am 7. April 1993 sei er vom Bezirksgericht Linz-Land neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig (zu einer Geldstrafe von S 8.000,--) verurteilt worden. Entscheidend sei, daß die beiden Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten erfolgt seien und jede dieser Taten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht sei. Ein derzeit wegen Verdachtes der Körperverletzung beim Bezirksgericht Linz anhängiges Verfahren sei "mangels Rechtskraft nicht vorwerfbar".

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers (geordnete Wohn- und Einkommensverhältnisse, inländischer Aufenthalt der berufstätigen Gattin) würden aufgrund der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von den öffentlichen Interessen überwogen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen über das den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten zu treffen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Zur Verwirklichung des genannten Sichtvermerksversagungsgrundes ist nicht das Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen (oder rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Bestrafungen) maßgeblich, sondern das solchen Verurteilungen (Bestrafungen) zugrunde liegende Fehlverhalten des Fremden in seiner Gesamtheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/0398). Über dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid jedoch infolge Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde, die - wie aus der oben I.1. wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - die Ansicht vertrat, es komme nur auf die Tatsache der gerichtlichen Verurteilungen (wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen) an, keine Feststellungen. Über die der Verurteilung vom 7. April 1993 zugrunde liegende Straftat sind zwar im erstinstanzlichen Bescheid entsprechende Feststellungen enthalten, welche Tat zur Verurteilung vom 11. April 1991 führte, ist jedoch auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen.

3. Aufgrund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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