Normen
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §71;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §71;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 19. September 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. Dezember 1991 wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig bestraft worden. Weiters sei er mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. März 1994 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig bestraft worden, weil er am 28. Oktober und am 4. November 1993 eine namentlich genannte Frau durch die Äußerung, er werde das gemeinsame Kind entführen und in die Türkei verbringen, gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Beschwerdeführer sei wiederholt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, darunter viermal wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO, und zwar am 15. Jänner 1991 (Geldstrafe S 11.000,--), am 18. Oktober 1991 (Geldstrafe S 11.000,--), am 23. November 1993 (Geldstrafe S 20.000,--) und am 4. März 1994 (Geldstrafe S 25.000,--).
Auch wenn die beiden strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet gewesen seien, beruhten sie auf der gleichen schädlichen Neigung, weil sie auf gleichartige verwerfliche Beweggründe zurückzuführen seien. Diese Meinung werde vom Landesgericht Feldkirch geteilt, werde doch im zweiten Urteil eine einschlägige Vorstrafe angeführt. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei sohin verwirklicht.
Die vier rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO beträfen schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, sodaß auch dieser Tatbestand erfüllt sei.
Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Er sei seit 1989 in Österreich wohnhaft. Die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er einen Sohn habe, bestehe nicht mehr. Das Kind befinde sich bei der Mutter. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner familiären Beziehung zu seinem Sohn bewirke das Aufenthaltsverbot einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und die zwei gerichtlich strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, ließen einen Schluß auf die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführer zu, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer, dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig.
Bei der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Bindung zu seinem Sohn berücksichtigt worden. Die gefährliche Drohung, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, zeige keine liebevolle Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Kind, zumal dieses als Druckmittel verwendet worden sei. Für das große Gewicht der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen sei auch von Bedeutung gewesen, daß die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 ein Aufenthaltsverbot erlassen habe, das sich auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Körperverletzung und die zwei rechtskräftigen Bestrafungen aus dem Jahr 1991 wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO gestützt habe. Dieses Aufenthaltsverbot sei von der belangten Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die damals bestehende Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und deren Schwangerschaft aufgehoben worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß der Beschwerdeführer im Falle weiterer derartiger Gesetzesverstöße jedenfalls mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Da den Beschwerdeführer nicht einmal die Androhung eines Aufenthaltsverbotes von weiteren Straftaten abgehalten habe, komme den im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit bedeutenden öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes besonderes Gewicht zu, sodaß sie insgesamt weit schwerer wögen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2363/94-3, ihre Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG erfüllt seien und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und begegnet - mit Ausnahme der Auffassung, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt - keinen Bedenken. Ob der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über die Beweggründe für die den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten nicht getroffen wurden und die Beweggründe - jedenfalls soweit sie sich auf die dem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch zugrundeliegende Straftat beziehen - nicht erkennbar sind. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde, daß das Landesgericht Feldkirch bei der Strafbemessung von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen ist, nichts zu ändern. Es kann demnach nicht gesagt werden, daß die beiden gerichtlich strafbaren Handlungen auf gleichartige verwerfliche Beweggründe zurückzuführen sind und demnach im Sinne des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.
Dieser Feststellungsmangel hat indes nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge, weil er nicht zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers geführt hat. Die vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen und insbesondere die von ihm begangenen vier Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtfertigten nämlich die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, was vom Beschwerdeführer - wie erwähnt - auch nicht in Zweifel gezogen wird.
2.1. Der Beschwerdeführer hält das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung für unrichtig und bringt in diesem Zusammenhang vor, daß die Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung auf Spannungen zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückzuführen sei, die ihm den Kontakt mit dem gemeinsamen Kind verweigert habe. Der Beschwerdeführer trage diesbezüglich nicht die alleinige Schuld. Zu dieser Auffassung wäre die belangte Behörde gelangt, wenn sie sich mit dem Inhalt des Strafaktes näher auseinandergesetzt hätte. Daß der Beschwerdeführer "teilweise" mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, sei auf die durch die Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bewirkte seelische Belastung zurückzuführen.
2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sein Vorbringen läßt vor allem nicht erkennen, aus welchen Gründen den Übertretungen des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO, die zum Teil schon vor der Trennung von seiner Lebensgefährtin begangen wurden, nicht jene Bedeutung zukommen soll, die ihnen die belangte Behörde zutreffenderweise beigemessen hat. Im Hinblick auf die großen Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehen, und die Tatsache, daß selbst wiederholte Bestrafungen und die Androhung eines Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, weitere Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu begehen, hat die belangte Behörde die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Recht als schwerer wiegend angesehen als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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