VwGH 95/17/0498

VwGH95/17/049820.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der Marktgemeinde Kalwang, vertreten durch Dr. H und Dr. B, Rechtsanwälte in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Oktober 1995, Zl. 7 - 485-23/95-1, betreffend einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Festsetzung eines Aufschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §71;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art15 Abs5 idF 1983/175;
LAO Stmk 1963 §47;
LAO Stmk 1963 §48;
BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §71;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art15 Abs5 idF 1983/175;
LAO Stmk 1963 §47;
LAO Stmk 1963 §48;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der ÖSAG, Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft in 5020 Salzburg, Alpenstraße 94, auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 8. Mai 1991 wurde der Republik Österreich - Bund, vertreten durch die Pyhrn-Autobahn AG (nunmehr durch die mitbeteiligte Partei), gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG die Bewilligung für die Errichtung einer Autobahnmeisterei auf näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde Kalwang (im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinde) erteilt.

Anlässlich der Rohbaubeschau vom 21. Juli 1992 beantragte die beschwerdeführende Gemeinde unter Hinweis auf § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (im Folgenden: Stmk BauO 1968), "in der geltenden Fassung", wonach die Baubehörde gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung für die im Bauland gelegenen Grundstücke einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben habe, die Vornahme der entsprechenden Verfahrensschritte durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben ("Spruch II") vom 21. August 1995 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides setze die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zwingend voraus, dass es sich um Grundstücke, die "im Bauland gelegen" seien, handle. Aus der Diktion, dass die Beitragsvorschreibung "gleichzeitig" mit der Baubewilligung zu erfolgen habe, ergebe sich, dass das betreffende Grundstück bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung im Bauland gelegen sein müsse. Aus dem zu Grunde liegenden Antrag der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 21. Juli 1992 gehe jedoch eindeutig hervor, dass die Grundstücke, auf denen die Autobahnmeisterei errichtet worden sei, erst nachträglich als Bauland ausgewiesen worden seien, nachdem die Baubewilligung bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 8. Mai 1991 erteilt worden sei. Darüber hinaus werde festgehalten, dass sich der Großteil der Straßenmeisterei unter der Trassenführung der A 9 Pyhrn-Autobahn befinde.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde erhob Berufung. Der

Bescheid werde hinsichtlich seines Spruchteiles II angefochten und

der Antrag gestellt, "den Bescheid hinsichtlich dieses Spruchteiles

zu beheben und dem Antrag der ... (beschwerdeführenden Gemeinde)

... vom 21.7.1992 auf Vorschreibung eines

Aufschließungsbeitrages

stattzugeben; in eventu, den Bescheid hinsichtlich seines

Spruchteiles II abzuändern und einen Hinweis auf die mit

gesondertem (später ergehenden) Bescheid (siehe VwGH 13.12.1985,

83/17/0250) ergehende konkrete Vorschreibung des

Aufschließungsbeitrages (Abgabenbescheid) aufzunehmen". Die Gründe

der Berufung werden dahingehend zusammengefasst, dass davon

auszugehen sei, dass

"1. die Baubehörde (hier: gemäß § 15 Abs. 5 B-VG) - die BH Leoben in mittelbarer Bundesverwaltung - demjenigen, der aus der Aufschließung Vorteile zieht (hier: ... (mitbeteiligte Partei) ...) einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben hat;

2. ein Hinweis auf diese Vorschreibung im hier vorliegenden Fall mit dem letzten, an den Abgabenpflichtigen adressierten Bescheid (hier: der hinsichtlich seines Spruchteiles II angefochtenen Benutzungsbewilligungsbescheides) geschehen muß;

3. die Vorschreibung selbst auch in einem eigenen Abgabenbescheid erfolgen kann; diesfalls jedoch im Benutzungsbewilligungsbescheid der Abgabenpflichtige darauf hinzuweisen ist."

Die im Spruchteil II erfolgte Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Gemeinde auf Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages sei somit rechtswidrig.

1.3. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 (dem angefochtenen Bescheid) hob der Landeshauptmann von Steiermark den "Spruch II" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21. August 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Baubehörde gemäß § 6a Abs. 1 Stmk BauO 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991 gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 Stmk RaumordnungsG 1971, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Gemäß § 6a Abs. 7 zweiter Satz Stmk BauO 1968 seien diese Aufschließungsbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 sowie des § 14 Abs. 1 Z 14 und Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985. Gemäß § 40 Abs. 2 Z 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 sei der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich unter anderem die Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben zugewiesen. Die Bemessung und Einhebung des Aufschließungsbeitrages falle daher ungeachtet der im § 6a Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Verfahrensbestimmung ("Die Baubehörde hat ... einen Aufschließungsbeitrag ... vorzuschreiben") in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, zumal innerhalb des durch Art. 15 Abs. 5 B-VG abgesteckten Rahmens ein Spielraum für die Gemeinde als Baubehörde bleibe (Bestimmung der Baulinie und des Niveaus). Ein davon abweichender Rechtsstandpunkt müsste die Selbstverwaltung in ihrem Kern treffen. Aus diesen Erwägungen folge weiters, dass der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vom 21. Juli 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Leoben zufolge Unzuständigkeit hätte zurückgewiesen werden müssen. Statt dessen habe die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und somit in Wahrheit als gemeindliche Abgabenbehörde entschieden. Diese dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Spruch II) vom 21. August 1995 anhaftende Rechtswidrigkeit habe daher, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, zu dessen Aufhebung führen müssen.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht, "daß bei Bauvorhaben im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG die Festsetzung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages im Sinne des § 6 a Stmk. BauO idgF durch die Bezirksverwaltungsbehörde statt durch die Gemeinde zu erfolgen hat", verletzt erachtet. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Aus der klaren Bezeichnung der zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zuständigen Behörde ("Baubehörde") folge, dass "bedeutende Argumente für die Annahme sprechen, dass die BH-Leoben zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zuständig gewesen wäre". Es liege ein Widerspruch zwischen der Textierung der einfach-gesetzlichen Norm (hier des § 6a Stmk BauO 1968) und "den ihre Erlassung begrenzenden Verfassungsbefehlen (hier insbesondere § 6 Z 5 F-VG)" vor, welcher nur durch Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zur Aufhebung der rangniedrigeren Norm zu lösen sei. Es wäre nämlich Sache des Landesgesetzgebers, die Bauordnung in diesem Punkt so umzugestalten, dass auch in den Fällen des Art. 15 Abs. 5 B-VG die Zuständigkeit zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages im Einklang mit dem Grundsatz der Gemeindeautonomie stehe.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die ÖSAG erstattete eine Äußerung, in der sie ebenso wie die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gemeinde ist zu bejahen, weil mit der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verneinung der Zuständigkeit der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Leoben), somit das Recht auf Sachentscheidung durch die zuständigen Behörden, geltend gemacht wird. Für diese Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit war es entbehrlich zu prüfen, ob unter der Annahme der Zuständigkeit der staatlichen Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung zur Vorschreibung der gegenständlichen ausschließlichen Gemeindeabgabe ein Antragsrecht der Gemeinde an diese für sie tätig werdenden Behörden der staatlichen Verwaltung bestünde.

2.2. Gemäß § 6a Abs. 1 erster Satz Stmk BauO 1968 in der Fassung der Stmk Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, hat die Baubehörde gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben.

Während es nach der entsprechenden Regelung des § 6a Abs. 1 Stmk BauO 1968 in der Fassung der Stmk Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130, der "Gemeinde" oblag, einen (gleichzeitig mit der Erteilung der Widmungsbewilligung bzw. gleichzeitig mit der Baubewilligung vorzuschreibenden) Aufschließungsbeitrag zu erheben, ist nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage "die Baubehörde" zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages berufen.

In der Berufung der Baubehörden als Abgabenbehörden für die Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages liegt eine besondere gesetzliche Regelung nach den Abgabenvorschriften im Sinne des § 47 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung vor, die dem § 48 leg. cit. vorgeht.

2.3. In den Fällen außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 15 Abs. 5 B-VG sind somit die als Baubehörden tätigen Behörden der Gemeinde auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zuständig. Gemäß § 71 Stmk BauO1968 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; gegen Bescheide der Behörde erster Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.

In den Fällen, die dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 5 B-VG unterliegen, ergibt sich die Bestimmung der zuständigen Baubehörde aus dieser Verfassungsbestimmung. Art. 15 Abs. 5 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 175/1983 lautet:

"Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."

Es folgt daraus, dass für Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig sind. Sie sind die in diesem sachlichen Anwendungsbereich zur Vollziehung der Steiermärkischen Bauordnung zuständigen Behörden. Das bedeutet freilich nicht, dass die eben genannten Behörden auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 6a Abs. 1 erster Satz Stmk BauO 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 zuständig sind. Vielmehr ergibt sich aus Art. 15 Abs. 5 B-VG selbst, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit der im § 71 Stmk BauO 1968 gesetzlich als Baubehörden bezeichneten Behörden (Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat) nur in den Angelegenheiten dieses Art. 15 Abs. 5 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist. Diese Verfassungsnorm beschränkt sich nun auf Akte der Vollziehung in Bausachen. Eine auf die Gemeindeautonomie in Angelegenheiten der (ausschließlichen) Gemeindeabgaben (vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG) Bedacht nehmende Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, dass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 6a Stmk BauO 1968 die in § 71 leg. cit. bezeichneten Behörden berufen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufschließungsbeitrag "gleichzeitig" mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist, denn nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Rechtsbegriff im § 6a Abs. 1 leg. cit. soviel wie "aus Anlass" der Bewilligung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0250, vom 21. Mai 1992, Zl. 90/17/0399, und vom 17. November 1993, Zl. 92/17/0001).

Bemerkt wird, dass es bei diesem Ergebnis entbehrlich ist zu prüfen, ob sich die Bestimmung des Landeshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung zur Bemessung und Einhebung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe rite auf § 11 Abs. 3 F-VG 1948 stützen ließe (vgl. dazu Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, 209, 275).

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides stehen nach dem Gesagten mit der Rechtslage nicht in Widerspruch.

2.4. Die beschwerdeführende Gemeinde hat das Verfahren in der vorliegenden Abgabenangelegenheit durch einen Antrag an die staatlichen Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung ausgelöst. Eine Zuständigkeit dieser Organe und ein diesbezügliches Antragsrecht der beschwerdeführenden Gemeinde besteht in der Abgabenangelegenheit indessen nicht. Der Antrag wäre daher von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Gegen die meritorische Erledigung (Abweisung) dieses Antrages wäre der beschwerdeführenden Gemeinde das Recht der Berufung zugestanden, worin sie die Unzuständigkeit der Erstbehörde hätte geltend machen können. Unter den oben unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Berufungsanträgen wurde diese Rechtswidrigkeit freilich nicht geltend gemacht, sondern es wurde eine Abänderung des Bescheides begehrt. Die belangte Berufungsbehörde (der Landeshauptmann) hat diesem - auf dem Boden der unzutreffenden Annahme der Zuständigkeit der staatlichen Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gestellten - Sachantrag zu Recht nicht stattgegeben. Dadurch dass die belangte Behörde den Sachantrag nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben hat, hat sie die beschwerdeführende Gemeinde nicht in ihren Rechten verletzt.

Die vorliegende Beschwerde, in der gegen den angefochtenen Behebungsbescheid geltend gemacht wird, dass "bedeutende Argumente für die Annahme sprechen, dass die BH-Leoben zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zuständig gewesen wäre," war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der ÖSAG auf Ersatz ihrer Aufwendungen war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 schon deswegen abzuweisen, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. März 2000

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