VwGH 95/17/0009

VwGH95/17/000924.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. April 1994, Zl. Fin-142/9/93, betreffend Vorschreibung von Motorbootabgabe für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §6 Abs1 impl;
BAO §115 Abs2 impl;
BAO §166;
BAO §183 Abs4 impl;
BAO §50 Abs1;
FAG 1993 §14 Abs1;
LAO Krnt 1991 §129;
LAO Krnt 1991 §49;
LAO Krnt 1991 §53;
MotorbootabgabeG Krnt 1992;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §6 Abs1 impl;
BAO §115 Abs2 impl;
BAO §166;
BAO §183 Abs4 impl;
BAO §50 Abs1;
FAG 1993 §14 Abs1;
LAO Krnt 1991 §129;
LAO Krnt 1991 §49;
LAO Krnt 1991 §53;
MotorbootabgabeG Krnt 1992;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. März 1993 schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer die Motorbootabgabe für das Jahr 1993 in der Höhe von S 23.904,-- aufgrund der Bestimmungen des Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 10/1993 (im folgenden: Krnt MotorbootAbgG 1992), vor. Der Beschwerdeführer sei laut Zulassungsurkunde vom 5. Mai 1988 Verfügungsberechtigter eines Motorbootes mit einer Antriebsleistung von 166 kW, welches für den Wörthersee zugelassen sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 betrage die Höhe der Abgabe monatlich S 12,-- pro kW Antriebsleistung, somit für das Jahr 1993 S 23.904,--.

Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Gemäß § 1 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 sei für Motorfahrzeuge, die nach § 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, schiffahrtsbehördlich zugelassen seien und auf einem öffentlichen fließenden Gewässer oder auf sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern (laut Anlage 1 und 2 des Gesetzes) im Lande Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. erstrecke sich der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entstehe die Abgabepflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und ende mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlösche oder widerrufen werde (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990).

Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen seien, werde vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden (§ 5 Abs. 3 leg. cit.). Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde erhobenen und vom Berufungswerber anerkannten Daten sei die Höhe der Abgabe entsprechend den Bestimmungen des Krnt MotorbootAbgG 1992 mit S 23.904,-- festgesetzt worden. Wie sich aus den zitierten Bestimmungen ergebe, gehe das Gesetz von der Jährlichkeit der Abgabe aus, wobei die Abgabepflicht mit Beginn des Monats der Zulassung entstehe und mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlösche, ende. Im gegenständlichen Fall sei die Zulassung während des Abgabenzeitraumes aufrecht gewesen, woraus sich auch die Abgabepflicht für das ganze Kalenderjahr ergebe. Auch die Verwendung auf einem der in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern (Wörthersee) sei vom Berufungswerber nicht bestritten worden. Eine Vorschreibung, die nur auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung abziele, sei aufgrund des wesentlichen Merkmals der Dauer der Zulassung nicht gedeckt.

Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 28. November 1994, B 1044/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes läßt ihr Vorbringen angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, statt auf die im einzelnen von der Abgabenbehörde nicht zu kontrollierende Verwendungsdauer abzustellen, an die Zulassung (zur Verwendung auf Kärntner Seen) anzuknüpfen und die damit verbundenen Verwendungsmöglichkeiten zu besteuern, deren Wert nicht vom Wert des Fahrzeuges abhängt, die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des Bescheides unzuständig gewesen, weil das Krnt MotorbootAbgG 1992 zur Zeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens (erster Instanz) noch gar nicht in Kraft gestanden sei.

Durch die Abführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch die erstinstanzliche Behörde vor Inkrafttreten des Gesetzes sei der angefochtene Bescheid aufgrund eines mangelhaften Verwaltungsverfahrens ergangen.

Was den Einwand der Unzuständigkeit anlangt, ist dem Beschwerdeführer § 8 Krnt MotorbootAbgG 1992 entgegenzuhalten, wonach in Angelegenheiten dieses Gesetzes in erster Instanz die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ist. Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 82 und die dort wiedergegebene Judikatur). Das Krnt MotorbootAbgG 1992 ist gemäß seinem § 10 Abs. 1 am 1. März 1993 in Kraft getreten. Sowohl der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 23. März 1993 als auch der angefochtene Bescheid wurden nach diesem Zeitpunkt genehmigt und zugestellt. An der Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Bescheiderlassung kann somit kein Zweifel bestehen.

Gemäß § 129 Krnt LAO 1991 kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Danach gilt im Abgabenverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, aus dem unter anderem auch folgt, daß die Behörde nicht nur die im "eigenen" Verfahren gewonnen Beweismittel heranziehen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1982, Zl. 82/16/0022). Es ist davon auszugehen, daß auch zunächst "verfahrensfremde", etwa auch außerhalb eines Abgabenverfahrens gewonnene, Beweismittel herangezogen und frei gewertet werden dürfen und auch müssen. Selbst wenn man also der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, die vor Inkrafttreten des Krnt MotorbootAbgG 1992 von der erstinstanzlichen Behörde gepflogenen Erhebungen seien nicht im Zuge des gegenständlichen Abgabenbemessungsverfahrens vorgenommen worden, wäre die Heranziehung ihrer Ergebnisse durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig.

Auch aus der - in einem solchen Fall zu beachtenden - Bestimmung des § 146 Abs. 4 Krnt LAO 1991 ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Wenn seine Anhörung durch die erstinstanzliche Behörde auch vor Inkrafttreten des Krnt MotorbootAbgG 1992, und damit - folgte man seiner Auffassung - nicht im Abgabenbemessungsverfahren erfolgt wäre, wäre ein hiedurch allenfalls in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel dadurch saniert worden, daß im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren dazu hätte Stellung nehmen können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1979, Zl. 2189/77).

Auch der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wie sie zur Bemessungsgrundlage in kW komme und wie sie die vorgeschriebene Steuer der Höhe nach begründe, ist nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid verwiesen, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß der Abgabenbemessung die aus der Zulassungsurkunde vom 5. Mai 1988 hervorgehende Antriebsleistung von 166 kW zugrundeliegt. In der Berufung wurden dagegen keine konkreten Argumente vorgebracht.

Als inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer den Bescheid, weil hiedurch der "Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers Wörthersee" ausgeschlossen werde. Abgesehen davon, daß durch den gegenständlichen Bescheid der Gebrauch des Wörthersees nicht einmal durch das Befahren mit Motorbooten eingeschränkt, sondern bloß besteuert wird, ist nicht zu erkennen, inwieweit der sich auf eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung stützende Bescheid den Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Gemeingebrauch verletzen soll. Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Verletzung des Gemeingebrauchs sei "durch eine entschädigungslose Enteignung begangen" worden, ist ihm zu entgegnen, daß Eigentum - auch im weiteren Verständnis des Art. 5 StGG - am Gemeingebrauch und damit auch eine Enteignung durch ein - hier gar nicht vorliegendes - den Gemeingebrauch einschränkendes Gesetz denkunmöglich ist.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie beim Verfassungsgerichtshof entstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes auf Seite 2 seines Ablehnungsbeschlusses zu verweisen. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der gegenständlichen Abgabe beruht auf dem aus § 14 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, abgeleiteten Abgabenfindungsrecht der Länder (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, Slg. Nr. 5859).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Anspruch auf den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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