VwGH 95/16/0329

VwGH95/16/032929.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S u. Co AG in S, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Ägidius Horvatits, Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwälte in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 25. Oktober 1995, Zl. R-Sch 1/1-GA 7-Sch/93, Zl. 600/E 54/1/3-91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Vergütung von Eingangsabgaben und Vergütung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

ZollG 1955 §3 Abs1;
ZollG 1988 §3 Abs1;
ZollG 1988 §43 Abs1;
ZollG 1988 §43;
ZollGNov 1992;
ZollG 1955 §3 Abs1;
ZollG 1988 §3 Abs1;
ZollG 1988 §43 Abs1;
ZollG 1988 §43;
ZollGNov 1992;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte in den Jahren 1989 und 1990 die Erstattung von Eingangsabgaben aus Anlaß der Wiederausfuhr von verschiedenen mit elektronischen Bauteilen ausgestatteten Elektrogeräten koreanischer Herkunft. Empfänger dieser Waren war die G.S. Elektronic Handels-Service GmbH (im folgenden: E GmbH), Versender die Lucky Goldstar Int.Corp. in Seoul (im folgenden: L Corp.) gewesen. In den vorgelegten Akten erliegen nicht datierte "Rücknahmeerklärungen" der Österreichischen Vertretung der L Corp. Weiters wird in einem Schreiben der Repräsentanz der L Corp. vom 7. Mai 1990 ausgeführt, daß TV-Geräte irrtümlich mit einem "Ostton-Modul" ausgestattet worden und damit in Österreich nicht verwendbar seien. Es sei der E GmbH im September 1989 der Auftrag erteilt worden, diese Geräte nach Ungarn zu versenden. Gleichzeitig wurde eine Gutschrift für die Geräte von DM 230.880,-- erteilt.

Ein weiteres in den Akten erliegendes Schreiben der Repräsentanz der L Corp. vom 29. Mai 1990 hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Ihnen im Juni und August 1989, sowie Jänner und Februar 1990 anläßlich diverser Telefonate die Rücknahme diverser Geräte gemäß nachstehender Aufstellung bestätigt und gleichzeitig den Auftrag erteilt, diese Geräte in das Ausland zu versenden.

Es handelt sich dabei um folgende Positionen:

  1. 1. Unsere Faktura GSV 7676, vom 15.3.89 über 2.075 Stück Video-Recorder GHV 1246 W, wobei diese Geräte mit dem Ostton-Modul ausgestattet sind und somit in Österreich nicht in Verwendung gehen können.

Versandorder: a) 1.075 Stück GHV

1246W an MASPED

Sammellager für Fa.

Ferunion/Ungarn

b) 1.000 Stück GHV

1246 W an

Fa. Nogradker

Magyker Raktar

Budapest

Gesamt: DM 819.625,--

=============

  1. 2. Unsere Faktura GSK 7692, vom 6.4.89 über 700 Stück Video-Recorder SVR 4512 a DM 375,--

    Gesamtwert: DM 262.500,--

=============

Versandorder: Fa. Schneider Italia SRL,

I-36061 Bassano del Grappa

  1. 3. Unsere Faktura GS 52-2587, vom 14.3.89 über 100 Stück Mikrowellenherde Type ER 4610D a DM 255,--

    Versandorder: Fa. UNIMARK Felka Raktarbasis, Szeged, Kossuth L. Sugarut 49-51

    Gesamtwert der Warensendung: DM 25.500,--

============

Gleichzeitig erteilen wir Ihnen hiermit Gutschrift:

zu Pos. 1) 2.075 Stück GHV 1246W

a DM 395,-- = DM 819.625,--

" 2) 700 Stück Videorec. SVR 4512

a DM 375,-- = " 262.500,--

" 3) 100 Stück Mikrowellenherde

Type ER 4610D a DM 255,-- = " 25.500,--

Total: DM 1,107.625,--

====== ================

Wir ersuchen um Kürzung dieses Betrages bei Ihrer nächsten Zahlung."

Im Jahre 1991 wurde zu diesen Vorgängen eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Nach dem Prüfungsbericht seien die Waren im Jahre 1989 ausschließlich an die Silva Schneider Handelsgesellschaft mbH (im folgenden Sch GmbH) und DEGUPA Vertriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden D GmbH) beide in Gartenau, Land Salzburg, verkauft worden. Auf Grund der Zugehörigkeit dieser Unternehmen zur "Firmengruppe" der E GmbH sei dieser bekannt gewesen, daß die Waren an die Intradex Handelsges.m.b.H. in Wien und die Transelektro in Budapest verkauft worden seien. In der Folge seien Erstattungsanträge i.S.d. § 43 ZollG gestellt worden. In keinem der Fälle seien eine Rücknahme der Waren oder eine Gutschrift seitens der L Corp. erfolgt.

Am 7. September 1992 erließ das Hauptzollamt einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"1. Bescheid

Gemäß Paragraph 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung wird die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden Zahl:

  1. 1. 600/Sch 1/38/2-90, 1.a 600/Sch1/38/3-90,
  2. 2. 600/Sch1/678/1-90, 3. Sch1/52/1-90, 4. 600/Sch1/199-90 und
  3. 5. 600/Sch1/362/1-89, rechtskräftig abgeschlossenen

    Abgabenverfahren (Vergütung des Zolles und AF-Beitrages für im Eingang zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigte und unter den Anmeldungen We.Nr. 600/8563/01/89 vom 16. Juni 1989, We.Nr. 600/11440/04/89 vom 10. August 1989,

    We.Nr. 100/10559/80/89 vom 19. Oktober 1989,

    We.Nr. 600/657/18/90 vom 15. Jänner 1990, We.Nr. 600/1861/15/90 vom 5. Februar 1990 und We.Nr. 600/7673/07/89 vom 31. Mai 1989 in das Zollausland wiederausgeführte Videorecorder, Farbfernseher und Mikrowellenherde) von Amts wegen verfügt.

Im Grunde des Paragraph 30 Abs. 1 leg. cit. werden daher die o.a. Bescheide, die den nun wiederaufgenommenen Verfahren zugrundelagen, aufgehoben und nachstehender, die wiederaufgenommenen Verfahren abschließender Sachbescheid erlassen.

2. Bescheid

Die Anträge der Fa. S AG (= Beschwerdeführerin); 1. vom 14. Dezember 1989, 2. vom 25. Oktober 1989, 3. vom 17. Jänner 1990, 4. vom 14. März 1990 und 5. vom 2. Juni 1989, betreffend die Vergütung des Zolles und AF-Beitrages für im Eingang zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigte und unter den Anmeldungen We.Nr. 600/8563/01/89 vom 16. Juni 1989, We.Nr. 600/11440/04/89 vom 10. August 1989,

We.Nr. 100/10559/80/89 vom 19. Oktober 1989,

We.Nr. 600/657/18/90 vom 15. Jänner 1990, We.Nr. 600/1861/15/90 vom 5. Februar 1990 und We.Nr. 600/7673/07/89 vom 31. Mai 1989 in das Zollausland wiederausgeführte Videorecorder, Farbfernseher und Mikrowellenherde werden im Grunde des Paragraphen 43 Abs. 1 Zollgesetz 1988 (ZollG) BGBl. 644/1988 in der maßgeblichen Fassung wegen Fehlens der Voraussetzung für eine Vergütung abgewiesen.

Die Vergütung des Zolles und des Außenhandelsförderungsbeitrages wurde daher zu Unrecht in Anspruch genommen. Die aus diesem Grunde vergüteten Abgaben in Höhe von S 1,943.011,-- (Zoll: S 1,909.069,--, AF: S 33.942,-- in Worten: eine Million

neunhundertdreiundvierzigtausendnullelf), werden daher eingefordert und sind von der Beschwerdeführerin bei Fälligkeit zu entrichten."

In der "Begründung zum 1. Bescheid" führte das Hauptzollamt Salzburg aus, daß die Angaben der Beschwerdeführerin in den Anträgen auf Vergütung nach § 43 ZollG nicht den Tatsachen entsprechen. Dies sei auch aus der Niederschrift vom 14. November 1991 festgehalten worden. In keinem der Fälle sei eine Rücknahme oder Gutschrift der exportierten Waren durch den Versender erfolgt. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte ein anderslautender Bescheid ergehen müssen. In Erwägung der Ermessensgründe sei die Wiederausfuhr des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO geboten.

In der "Begründung zum 2. Bescheid" wurde ausgeführt, im Rahmen der Rückwarenabfertigung und der Vergütungsanträge seien von der Beschwerdeführerin zum Nachweis des gesetzlichen Rückwarenerfordernisses "für den Versender" Ablichtungen von Bestätigungen, ausgestellt vom Vienna Office der L Corp., dem Zollamt vorgelegt worden. Danach sei der Auftrag für die Lieferungen nach Ungarn zunächst telefonisch vom österreichischen Büro der ausländischen Lieferfirma (Versender) erfolgt. Diese Aufträge seien nach Einschreiten des Zollamtes schriftlich bestätigt worden und gleichzeitig seien entsprechende Gutschriften erteilt worden. Die Verbuchung dieser Gutschriften sei auf dem für Lieferungen des ausländischen Herstellers geführten Kreditorenkonto vorgenommen und die betreffenden Beträge seien bei laufenden Überweisungen in Abzug gebracht worden. Auf Grund dieser Umstände sei den Anträgen auf Vergütung nach § 43 ZollG vom Zollamt entsprochen worden. Im Zuge der danach durchgeführten Betriebsprüfung bei der E GmbH sei festgestellt worden, daß zu den Anträgen 4 und 5 keine Buchungsvorgänge bezüglich der Rückgängigmachung des ursprünglichen Geschäftes durchgeführt worden seien. Hier seien lediglich anläßlich der Antragstellung die allgemeinen "Rücknahmeerklärungen" der Firmengruppe vorgelegt worden. Die Waren seien tatsächlich zunächst an die Sch GmbH verkauft worden. Dieses Unternehmen habe die Waren zum Teil direkt an die Intratex-HandelsgmbH in Budapest verkauft und auch nach Ungarn geliefert, zum Teil auch an die Firma Intratex in Wien verkauft, die ihrerseits den Verkauf und die Lieferung nach Ungarn durchgeführt habe. Diese beschriebene tatsächliche Geschäftsabwicklung sei durch Belege und Buchungen erwiesen. In den vorliegenden Fällen seien über Antrag der Beschwerdeführerin im Zeitraum 31. Mai 1989 bis 15. Jänner 1990 in fünf Fällen Videorecorder, Farbfernseher und Mikrowellenherde als Rückwaren gemäß § 43 ZollG in der Ausfuhr abgefertigt worden. In den Anmeldungen über die Rückwarenabfertigungen sei durch die Beschwerdeführerin als Versender die E GmbH und als Empfänger der Waren die L Corp. und die Firma Electron in Budapest angegeben worden. Dies sei trotz Kenntnis der tatsächlichen Empfänger, welche in den Speditionsaufträgen der Sch und D GmbH aufschienen, erfolgt. In keinem der Fälle sei eine Rücknahme oder Gutschrift der exportierten Waren durch die Versenderfirma in Korea vorgenommen worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die Waren seien wegen Unbrauchbarkeit in Österreich nach Absprache mit dem seinerzeitigen Versender, der L Corp., wieder in das Zollausland versandt worden. Die E GmbH stehe in ständiger Geschäftsverbindung mit der L Corp. Die E GmbH sei Alleingesellschafterin der D GmbH und zu 85 % Gesellschafterin der Sch GmbH. Die Sch GmbH sei Alleingesellschafterin der Sch Handels-GmbH. Die E GmbH setze ihre Waren innerhalb der Firmengruppe über die D GmbH und über die Sch Handels-GmbH ab. Mit dem Versender sei abgesprochen worden, einen Weiterverkauf der Waren über die E GmbH vorzunehmen. Die Wiederausfuhr sei für den ausländischen Versender durchgeführt worden. Mit einem Schreiben der L Corp. vom 29. Mai 1990 sei eine Gutschrift in Höhe von DM 1,107.625,-- erteilt worden. Daraus folge, daß die der Gutschrift zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte einverständlich aufgelöst worden seien und die Geräte wieder in Verfügungsmacht der L Corp. gelangten. Die Folgerung der Behörde, die Waren seien an die D GmbH und die Sch GmbH weiterverkauft worden, seien unrichtig, weil sowohl die D GmbH als auch die Sch GmbH ausschließlich namens und für Rechnung der E GmbH eingeschritten seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, die Frage, ob und wie die D GmbH und die Sch GmbH tätig geworden seien, sei für die Beurteilung der Rückwarenproblematik nicht von Relevanz, weil es sich bei diesen zuletzt genannten Firmen um im Rechtssinne selbständige Unternehmen handle. Daran vermöge auch die Tatsache, daß diese Unternehmen mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich verflochten seien, nichts zu ändern. Die entscheidungsrelevanten Fragen seien jene, ob überhaupt eine Wiederausfuhr stattgefunden habe und ob die Waren "für den ausländischen Versender" wieder ausgeführt worden seien. Auf das Ermittlungsergebnis (siehe Niederschrift vom 14. November 1993) sei zu verweisen, wonach die in Rede stehenden Waren seitens der Beschwerdeführerin ausschließlich an die rechtlich selbständigen jedoch wirtschaftlichen verbundenen Firmen Sch GmbH bzw. D GmbH im Rahmen von Eigenhandelsgeschäften (keine Vermittlungsgeschäfte) verkauft und diesen erst in weiterer Folge an weitere inländische bzw. ausländische Unternehmen wie z.B. die Firma Intratex HandelsgmbH in Wien und Transelektro in Budapest bzw. weitere ausländische Unternehmen veräußert worden seien. Von einer "Wiederausfuhr" seitens des Begünstigten könne daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht gesprochen werden. Darüber hinaus zeige das Ermittlungsergebnis, daß diese Ausfuhrvorgänge nicht für den ausländischen Versender ausgeführt worden seien. Unter der Formulierung für den ausländischen Versender wieder ausgeführt sei zu verstehen, daß derartige Vorgänge sich unter der Verfügungsmacht des ausländischen Versenders abspielten, das heißt, daß die den Einfuhrvorgängen zugrunde liegende Lieferung (das Rechtsgeschäft) rückgängig gemacht werde und somit der ausländische Lieferant wiederum die Verfügungsmacht und damit auch das Dispositionsrecht erhalte. Zur Beweisführung seien dem Zollamt die in der Niederschrift des Zollamtes erwähnten Buchhaltungsunterlagen samt Kreditorenkonten vorgelegt worden, die belegen sollten, daß die ursprünglichen Geschäfte mit der ausländischen Lieferfirma rückgängig gemacht und daher die entsprechenden Rechnungspreise dem Unternehmen laut vorgelegten Gutschriftsanzeigen und den damit verbundenen Buchungsvorgängen von der ausländischen Lieferfirma gutgeschrieben worden seien. Im Hinblick darauf, daß diese Gutschriften als Buchungsanzeigen sofort anschließend mit Buchungsdatum 12. Juni 1990 bzw. 24. Juli 1990 über ein gesondert eröffnetes Kreditorenkonto als Verbindlichkeiten neuerlich gebucht wurden, ergab sich zu keinem Zeitpunkt eine Verringerung des buchmäßigen Wareneinsatzes oder der Verbindlichkeiten durch die vorgenannten Buchungsanzeigen. Diese wurden mit 31. März 1991 zum Schluß des Wirtschaftszeitraumes als "Storno der Buchungsanzeigen" ausgebucht. In keinem Fall sei eine Rücknahme oder eine Gutschrift der exportierten Waren durch die Versenderfirma erfolgt. Dies sei auch daraus ersichtlich, daß die Waren bereits im vorangegangenen Wirtschaftszeitraum von der E GmbH an die Sch GmbH und D GmbH und fakturiert worden waren und diese ihrerseits die Waren ebenfalls an die bereits erwähnten Kunden sofort anschließend weiterverkauft hätten. Das Ermittlungsergebnis zeige, daß seitens der Beschwerdeführerin keine tatsächliche Rückabwicklung der Geschäfte vorgenommen worden sei, seitens der E GmbH selbst keine Wiederausfuhr erfolgt sei und auch der seinerzeitige Versender nicht wiederum die Verfügungsmacht über die in Rede stehenden Waren erlangt habe. Zur Wiederaufnahme der Verfahren werde bemerkt, daß die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Beurteilung der Rechtsfrage (Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) von der belangten Behörde geteilt werde, weil tatsächlich Umstände hervorgekommen seien, die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhingen und bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift in ihrem Recht, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügt wird, und in ihrem Recht auf Zollvergütung verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegen die im erstinstanzlichen Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nichts Konkretes vor. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, daß Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Sie begründete auch die Ermessensübung.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen behauptet, die Behörde sei in Kenntnis sämtlicher Umstände gewesen, dann entspricht dies nicht der Aktenlage. Der belangten Behörde war erst auf Grund ihrer Ermittlungen bekanntgeworden, daß bestimmte Waren vom Empfänger an weitere Unternehmen im Inland weiterverkauft worden waren. Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, es habe "innerhalb Österreichs kein Verkauf" stattgefunden, die Weitergabe innerhalb des Konzerns sei "im vorliegenden Fall rechtlich nicht als Verkauf" zu qualifizieren. Die belangte Behörde stützte sich mit Recht auf Ermittlungsergebnisse, nach welchen nicht nur innerhalb des Konzerns eine Weitergabe der Ware erfolgt ist, sondern die Waren auch an Unternehmen außerhalb des Konzerns verkauft wurden, sodaß schon aus diesem Grund die Beschwerdebehauptung nicht zutreffen kann.

Wenn die Beschwerdeführerin gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als "Billigkeitsgrund" bei der Ausübung des Ermessens vorbringt, die Waren seien unbrauchbar gewesen, dann übersieht sie, daß die Unbrauchbarkeit bei ausländischen Rückwaren nur dann von Bedeutung ist, wenn diese in Benutzung genommen wurden. Daß die in Rede stehenden Waren in Benutzung genommen wurden, ist weder behauptet noch von der belangten Behörde festgestellt worden. Diesem Umstand kommt daher im Beschwerdeverfahren keine Relevanz zu.

Nach den im Verfahren hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln über die Weiterverkäufe der Waren und die Art und Weise der Geschäftsrückabwicklung vor der Ausfuhr der Waren sowie der buchhalterischen Behandlung der "Gutschrift" bei der Empfängerin konnte die belangte Behörde generell von Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren ausgehen. Sie verabsäumte es allerdings im angefochtenen Bescheid in den insgesamt fünf wiederaufgenommenen Verfahren, denen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, konkret zu begründen, daß in allen diesen Fällen die Voraussetzungen gleich vorliegen, obwohl sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Aktenunterlagen ergeben. Damit belastete sie aber die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren mit einem wesentlichen Begründungsmangel.

Die belangte Behörde versagte mit dem angefochtenen Bescheid - 2. Bescheid - die Vergütung des Zolls und AF-Beitrags. Dies mit der Begründung, der gesetzliche Tatbestand des § 43 ZollG sei nicht verwirklicht.

Nach § 43 Abs. 1 ZollG 1988 ist für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wieder ausgeführt werden, der Einfuhrzoll zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden.

Bei Auslegung dieser zollrechtlichen Bestimmung ist davon auszugehen, daß Zoll wegen des Verbringens von Waren in ein anderes Wirtschafts-(Zoll)gebiet erhoben wird (Wirtschaftszoll). Die Erhebung eines solchen Wirtschaftszolls knüpft also grundsätzlich nicht an das Verbringen der Ware über die Zollgrenze, sondern an ihr Eingehen in den Wirtschaftskreislauf an (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 88/16/0192, Slg. Nr. 6756/F). Die Bestimmungen über die Vergütung für ausländische Rückwaren stellen eine Ausprägung dieses Wirtschaftszollgedankens dar. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferung von Waren, die noch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind, rückgängig gemacht wird (vgl. das Erkenntnis vom 14. Februar 1991, Zl. 90/16/0203, Slg. Nr. 6581/F). Werden die Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, für den ausländischen Versender wieder ausgeführt, so sind die Voraussetzungen für eine Vergütung der Eingangsabgaben grundsätzlich erfüllt.

Im Verfahren unbestritten ist, daß die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Von der belangten Behörde wird auch nicht in Abrede gestellt, daß alle eingeführten Waren innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt wurden. Eine Benutzung der Waren im Zollgebiet ist nicht aktenkundig, sodaß der "Unbrauchbarkeit" der Waren keine Relevanz zukommt. Das Motiv für die Wiederausfuhr von nicht in Benutzung genommenen Waren ist für eine Vergütung nach § 43 ZollG unerheblich. Im Beschwerdeverfahren ist allein die Frage strittig, ob die Waren für den ausländischen Versender wieder ausgeführt wurden.

Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, daß die Waren wieder an den ausländischen Versender wieder ausgeführt wurden oder der Warenempfänger - anders nach der Rechtslage ab der Novelle 463/1992 - diese Waren ausführt. Nicht maßgebend ist daher, welche Personen im Zollverfahren anläßlich der Wiederausfuhr der Waren auftreten. Dies können neben dem Anmelder und dem Empfänger auch inländische Käufer der Waren sein. Entscheidend ist allerdings, daß die Wiederausfuhr nicht eigenmächtig durch den Wareninhaber - sei es nun der Empfänger selbst oder ein Abnehmer - erfolgt, sondern ein ausländischer Versender die Warenausfuhr verfügt. Verfügt der ausländische Versender die Warenausfuhr, dann steht auch in seinem Belieben, welche Personen er mit der Wiederausfuhr beauftragt.

Wie im angefochtenen Bescheid zusammenfassend ausgeführt, ging die belangte Behörde nach dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Erhebungen davon aus, daß von einer Wiederausfuhr der in Rede stehenden Waren durch die E GmbH infolge des erfolgten Verkaufes an Sch GmbH und die D GmbH nicht gesprochen werden konnte, weil die Ausfuhrvorgänge nicht für den ausländischen Versender ausgeführt worden sind. Allerdings wurde nach dem Inhalt der beiden Schreiben der Vertretung des koreanischen Versenders vom 7. und 29. Mai 1990 ausdrücklich die E GmbH beauftragt, die Waren für die L Corp. in das Ausland zu versenden, wobei gleichzeitig eine entsprechende Gutschrift erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist aus diesen Schriftstücken somit zu entnehmen, daß die Wiederausfuhr für den ausländischen Versender vorgenommen worden ist. Die Feststellung der belangten Behörde, der seinerzeitige Versender habe die Verfügungsmacht über die Waren nicht wiedererlangt, steht mit diesem Ermittlungsergebnis im Widerspruch. Aus dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ist weiters ersichtlich, daß die Wiederausfuhr von der E GmbH vorgenommen wurde, die hiezu ja auch vom ausländischen Versender beauftragt worden war.

Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht, der ausländische Versender habe die Verfügungsmacht nicht erlangt, auf eine Reihe von Indizien. Wenn auf das Fehlen einer Gutschrift für die exportierten Waren hingewiesen wird, dann fehlt allerdings ein konkretes Eingehen auf das Berufungsvorbringen und die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Aus dem Schreiben des Vienna Office des ausländischen Versenders an die Empfängerin der Waren geht unter anderem hervor, daß eine "Kürzung des Betrages bei der nächsten Zahlung" vorgesehen gewesen sei. Begründet wurde allerdings nur das Fehlen einer "Gutschrift". Es wäre jedoch auch zu klären gewesen, ob Kürzungen des Betrages bei der nächsten Zahlung erfolgt sind. Weiters wäre auch von Bedeutung, wie die finanzielle Rückabwicklung mit den Abnehmern der Waren erfolgt ist, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Wiederausfuhr die Waren bereits an die Abnehmer weiterverkauft worden seien. Erfolgte nämlich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschaffung der Verfügungsmacht an den ausländischen Versender in einem Zeitpunkt in dem bereits inländische Abnehmer über diese Waren verfügten, die sie auch bezahlt haben, dann wird die Rückgabe der Verfügungsmacht an den ausländischen Versender wohl auch mit finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Erfolgte aber keine Vergütung - in welcher Form auch immer - für die Aufgabe der Waren durch die inländischen Abnehmer, dann ist dies wohl ein wesentlicher Umstand, der auf die Nichtverschaffung der Verfügungsmacht an den ausländischen Versender schließen ließe.

Die Feststellung des angefochtenen Bescheides, die Waren seien alle an inländische und einige in der Folge auch an ausländische Abnehmer weiterverkauft worden, deckt sich mit dem Akteninhalt nicht zur Gänze. Die Waren wurden bei der Einfuhr vom Zollamt Salzburg zum freien Verkehr abgefertigt. Aus den Abfertigungsunterlagen anläßlich der Wiederausfuhr beim Zollamt Salzburg scheint wiederholt die Empfängerin der eingeführten Waren als inländischer Versender und der seinerzeitige ausländische Versender als die Empfängerin der wieder ausgeführten Waren auf. Auf diesen Umstand geht der angefochtene Bescheid nicht ein. Der Weiterverkauf der Waren an inländische und sogar ausländische Abnehmer vor der Wiederausfuhr läßt sich mit den Abfertigungsunterlagen nicht vereinbaren.

Der Sachverhalt ist somit ergänzungsbedürftig, bevor im Rahmen der freien Beweiswürdigung schlüssig der im Beschwerdefall maßgebende Sachverhalt festgestellt werden kann. Insbesondere ist in den insgesamt fünf wiederaufgenommenen Verfahren der konkrete zivil- und zollrechtliche Weg der Waren, allenfalls anhand des Schriftverkehrs oder Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen bis zur erfolgten Wiederausfuhr festzustellen. Über die einzelnen eingeführten Waren wurde nämlich im Inland unterschiedlich verfügt, sodaß eine genaue Aufschlüsselung der Wiederausfuhrfälle im Sachverhalt zu erfolgen hat, weil sich durch die unterschiedlichen Sachverhalte auch unterschiedliche Rechtsfragen und Lösungen ergeben könnten. Im übrigen setzte sich die belangte Behörde mit der Feststellung, die Waren seien an die (von der E GmbH beherrschten) Tochtergesellschaften "verkauft" worden über das Berufungsvorbringen hinweg, wonach diese Tochtergesellschaften namens und Auftrag der E GmbH gehandelt hätten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist und der angefochtene Bescheid einen wesentlichen Begründungsmangel aufweist. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist dabei Umsatzsteuer bereits enthalten.

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