VwGH 95/16/0241

VwGH95/16/024118.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B-AG in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juni 1995, Zl. GA 9-1322/93, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Land Burgenland und die beschwerdeführende Aktiengesellschaft sind alleinige Gesellschafter der Burgenländischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (BEWAG). Das Land Burgenland ist weiters Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

Zur Behandlung des Geschäftsergebnisses 1989 der BEWAG wurde in dem von Notar Dr. Z. aufgenommenen Hauptversammlungsprotokoll vom 27. Juni 1990 wörtlich ausgeführt:

"Der Vorstand hat beantragt, vom ausgewiesenen Reingewinn (1989) in Höhe von S 22,258.957,44 (Schilling zweiundzwanzig Millionen zweihundertachtundfünfzigtausendneunhundertsiebenundfünfzig 44/100) eine Dividende von S 20,000.000,-- (Schilling zwanzig Millionen) auszuschütten und den verbleibenden Rest von S 2,258.957,44 (Schilling zwei Millionen zweihundertachtundfünfzigtausendneunhundertsiebenundfünfzig 44/100) auf neue Rechnung vorzutragen. Gleichzeitig hat der Hauptaktionär, das Land Burgenland, erklärt, auf die anteilige Dividende zu verzichten, sodaß die gesamte Dividende von S 20,000.000,-- (Schilling zwanzig Millionen) an den Minderheitsaktionär, die B-AG, zur Ausschüttung gelangt. Der Aufsichtsrat hat sich diesem Gewinnverteilungsvorschlag angeschlossen.

Darf ich die Hauptversammlung um ihre Zustimmung ersuchen?

Nachdem keine Gegenstimme vorliegt, ist dieser Antrag genehmigt.

Die verbindliche Erklärung der Vertreter des Hauptaktionärs Land Burgenland, wonach das Land auf die anteilige Dividende verzichtet, und die Auszahlung somit zur Gänze an die B-AG zu erfolgen hat, wird zur Kenntnis genommen."

Hinsichtlich des Geschäftsergebnisses des Jahres 1990 wurde anläßlich der Hauptversammlung am 2. Juli 1991 über eine Dividende von S 28,224.000,-- gleichartig vorgegangen.

Das Finanzamt beurteilte den Verzicht des Landes Burgeland auf die Dividendenbeträge im Ausmaß von 51 % der Gesamtdividende als Leistung des Gesellschafters und schrieb von einem Gesamtbetrag von S 24,594.240,-- Gesellschaftsteuer in Höhe von S 491.885,-- vor.

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes nach den seit der Gründung der Aktiengesellschaft erfolgten Gesellschafterleistungen wurde in einer Eingabe vom 29. April 1993 ausgeführt:

"Ab Gründung bis 23. März 1993 erfolgten folgende Gesellschafterleistungen im Sinne des § 2 Zif. 2 und 3 KVG:

In der Berufung gegen den angeführten Gesellschaftsteuerbescheid wurde vorgebracht, es fehle an einer direkten Zufuhr der Mittel durch den Gesellschafter.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Gesellschaftsteuerfreiheit verletzt, insbesondere im Recht, daß die Beschwerdeführerin dafür, daß das Land Burgenland der BEWAG gegenüber auf (noch nicht entstandene) Dividendenansprüche verzichtete, nicht Gesellschaftsteuer zahlen müsse.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 3 lit. b KVG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Zur Steuerpflicht führt dabei jede Zuwendung von Vermögen durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird (vgl. Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2, 62).

Im Beschwerdefall hat das Land Burgenland als Gesellschafter der BEWAG auf die für zwei Geschäftsjahre zur Ausschüttung gelangenden Dividendenbeträge mit der Maßgabe verzichtet, daß der dem Land Burgenland zustehende Dividendenbetrag von der BEWAG an die Beschwerdeführerin geleistet wird. Damit hat aber das Land Burgenland als Gesellschafter der Beschwerdeführerin dieser gegenüber eine vermögenswerte Leistung erbracht, zu der es weder gesetzlich noch gesellschaftsvertraglich verpflichtet war. Schon damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden, weil eine derartige freiwillige Leistung nach § 2 Z. 3 lit. b KVG der angeführten Fassung der Gesellschaftsteuer unterliegt.

Wenn von der Beschwerdeführerin demgegenüber eingewendet wird, es sei überhaupt kein Verzicht des Landes Burgenland zugunsten einer bestimmten Person vorgelegen, so übersieht sie damit, daß gerade im Hauptversammlungsprotokoll ausdrücklich die Leistung des Dividendenbetrages an die Beschwerdeführerin vorgesehen ist (mit den Worten "sodaß die gesamte Dividende ... an den Minderheitenaktionär B-AG" - das ist die Beschwerdeführerin - "zur Ausschüttung gelangt" sowie "und die Auszahlung somit zur Gänze an die B-AG zu erfolgen hat"). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Verzicht des Landes Burgenland sei vor dem Beschluß und der Verteilung des Reingewinnes erfolgt, sodaß für das Land Burgenland im Zeitpunkt der Verzichtsleistung noch kein Anspruch entstanden gewesen sei, steht mit dem eindeutigen Text des Hauptversammlungsprotokolls nicht in Einklang. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in der Hauptversammlung zunächst über die Gewinnverteilung abgestimmt und sodann wurde die verbindliche Erklärung über den Verzicht des Landes Burgenland zur Kenntnis genommen. Auch die Meinung der Beschwerdeführerin, das Land Burgenland habe an die Beschwerdeführerin keine Leistung erbracht, ist unzutreffend, weil der Vertreter des Landes Burgenland in den in Rede stehenden Hauptversammlungen ausdrücklich die Anweisung zur Auszahlung der strittigen Beträge an die Beschwerdeführerin erteilt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt damit auch eine Leistung des Landes Burgenland gegenüber der BEWAG keinesfalls in Betracht.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Unterschied zwischen schlichter und qualifizierter Erbsausschlagung gehen ins Leere, da kein Zusammenhang mit der gegenständlichen Streitfrage erkannt werden kann.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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