Normen
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 9. August 1995 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, die dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen. So wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Hierauf legte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz vor, der sich allein mit der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, befaßt. In einem dem ergänzenden Schriftsatz angehefteten "Nachtrag zum ergänzenden Schriftsatz" werden als Rechte, in denen sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, das "Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" und "auf Schutz des Eigentums" sowie das "Grundrecht auf Parteiengehör" angeführt.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger hg. Judikatur nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Beschwerde gebunden ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des Parteiengehörs handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um die Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit (vgl. Dolp, aaO, 244). Im übrigen fällt die Entscheidung über behauptete Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich Dolp, aaO, 327 ff). Weil auch die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes durch die Beschwerdeführerin einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist, ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Anführung der Beschwerdepunkte nicht nachgekommen. Dabei schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. Dolp, aaO, 523). Die Beschwerde war somit als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß wegen nur teilweiser Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
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