VwGH 95/15/0134

VwGH95/15/013425.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Karl Endl, Dr. Michael Pressl, Dr. Robert Pressl und Dr. Clemens Endl, Rechtsanwälte in Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 29. September 1994, Zl. 148-GA4BK-DPr/92, betreffend u. a. gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1984 bis 1990, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §4 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §4 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer den Verlag und den Verkauf eines "Lagerhauskalenders" und eines "Milchabrechnungskalenders". Eine im Jahr 1991 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung über die Zeiträume 1984 bis 1988 traf unter Tz 25 des Betriebsprüfungsberichtes vom 19. Juli 1991 die Feststellung, dass im Prüfungszeitraum Zahlungen an die Agrar Werbung GmbH (im Folgenden: A GmbH) mit Sitz in Vaduz als "Vertriebskosten Agrarwerbung" gewinnmindernd abgezogen worden seien. Die Zahlungen seien lt. Vertrag für Akquisition von Druckaufträgen, Werbeberatung und Organisation von Kundendiensten im Raum Österreich, Schweiz, Süddeutschland und Südtirol geleistet worden. In einem ersten Nachtrag zum Vertrag sei von der A GmbH auf die Konkurrenz hinsichtlich der Herausgabe landwirtschaftlicher Broschüren in Österreich verzichtet und festgehalten worden, dass "Inserationsaufträge über S 4.000,-- den Agenten berechtigen, diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen". Nach einer weiteren nachträglichen Vertragsbestimmung habe sich die A GmbH im Fall von Unfall oder Krankheit des Agenten (Anm.: das ist der Beschwerdeführer) verpflichtet, dessen gesamte Geschäftstätigkeit fortzuführen und an ihn weiter die Provision aller getätigten Geschäfte zu bezahlen. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass es sich bei der A GmbH um eine Domizilgesellschaft ohne Geschäftstätigkeit in Liechtenstein handle. Im Verfahren sei Adolf Sch als Alleingesellschafter (Treugeber der von L und Dr. F treuhändisch gehaltenen Gesellschaftsanteile) genannt worden. Nach dem geschilderten Ablauf der Geschäftsverbindungen bereise der Beschwerdeführer die "Einschaltungsinteressenten" in Österreich, bespreche mit diesen Form und Gestaltung des Inserates und kassiere in den meisten Fällen sofort. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er den Bestellschein für Kleininserate (bis 4.000 S) mit den entsprechenden Anweisungen über die Gestaltung derselben an den Geschäftsführer der A GmbH (Dr. F bzw. L) weiterzuleiten gehabt und im Bedarfsfall während des Jahres vereinzelt zu Besprechungen nach Vaduz bzw. in den tiroler oder vorarlberger Raum kommen müssen. Von den "Gesellschaftern" der A GmbH sei die Weiterleitung der Aufträge an Sch veranlasst worden, der das Lay-out erstellt und nach Fertigstellung einem Treuhänder übermittelt habe. Abgerechnet werde in der Weise, dass von den monatlich gebuchten Bareinnahmen 80 % des Nettobetrages auf ein Konto in Liechtenstein überwiesen würden und die Provision in Höhe von 20 % beim Beschwerdeführer verbleibe. Dafür übernehme der Beschwerdeführer bei den Kleininseraten sämtliche Kosten wie Fahrten, Organisation, Druckkosten etc. Erhebungen hätten ergeben, dass die Herstellungskosten für ein Inserat in Salzburg geringer seien als die Zahlungen an die liechtensteinische Domizilgesellschaft, die auch bei Nichtänderung des Klischees 80 % des Nettoerlöses erhalte (zum weitaus überwiegenden Teil würden die Inserate jährlich unverändert übernommen). Für die Höhe der an die A GmbH weitergeleiteten Erlösanteile sei als Begründung weiters vorgebracht worden, dass eine dritte Firma für eventuelle Arbeitsausfälle vorsorge. Diese erhalte jedoch dafür kein Entgelt, obwohl ein solches jährlich vom Beschwerdeführer mit den entrichteten Zahlungen vergütet werde. Die für diesen Zweck genannte Firma (Interchim S.A.) sei lt. Auskunft der "IZA" ebenfalls eine Domizilgesellschaft. Der Alleinvertretungsvertrag mit der A GmbH vom 5. Dezember 1977 sei beiderseits unter Wahrung von Fristen kündbar. Eventuelle Umgestaltungen von Großinseraten (über 4.000 S Inkassobetrag) nehme der Beschwerdeführer selbst vor. Auch habe die A GmbH keine Möglichkeit, die Vollständigkeit "der Abfuhr der Kleininserate" zu kontrollieren. Für die im Vertrag genannten Leistungen bzgl. Akquisition von ausländischen Druckaufträgen und Werbeberatungen seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Die äußerst ungewöhnliche und unlogische Gestaltung der Geschäftsverbindung samt der dazu geschilderten Vorgangsweise lasse darauf schließen, dass ausschließlich aus steuerlichen Gründen diese Konstruktion gewählt worden sei.

Gegen die auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Geschäftsverbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der A GmbH müsse als Gesamtheit der Rechte und Pflichten beider Seiten betrachtet werden. Es sei nicht richtig, dass es sich bei der Zusammenarbeit mit der A GmbH um eine "äußerst ungewöhnliche und unübliche Gestaltung der Geschäftsverbindung" handle. Der Beschwerdeführer erhalte einerseits Leistungen, die als solche von der Betriebsprüfung nicht bestritten worden seien, und es müsse ihm als Unternehmer freistehen, diese Leistungen nach einer langjährigen guten Zusammenarbeit weiterhin von einer ausländischen Firma erbringen zu lassen. Er habe andererseits die Sicherheit, auch im Falle von Unfall, Krankheit, dauernder Arbeitsunfähigkeit oder altersbedingter Geschäftsaufgabe weiterhin Provisionen zu erhalten. Bereits während des Prüfungsverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass es zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungen bzgl. Akquisition von ausländischen Druckaufträgen und Werbeberatungen nicht gekommen sei, sodass darüber auch keine Unterlagen hätten vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer sei während des Prüfungsverfahrens bemüht gewesen, der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen nachzukommen. Es seien von der A GmbH Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie weitere Unterlagen vorgelegt worden. Sowohl Sch, der Gesellschafter der A GmbH, als auch Dr. F, welcher gemeinsam mit L die Gesellschaftsanteile treuhändig halte, hätten Aussagen zu ihrer Tätigkeit abgegeben. Der Beschwerdeführer habe demnach nachgewiesen, dass er nicht an der A GmbH beteiligt sei, dass tatsächlich Leistungen, nämlich die Erstellung der Lay-outs erbracht worden und für den Abschluss des Vertrages mit der A GmbH wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Die Zahlungen an die A GmbH seien somit als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das Finanzamt gab der Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1992 keine Folge. Im Prüfungszeitraum seien Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von annähernd 300.000 S pro Jahr an die A GmbH, eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft, erfolgt. Die Zahlungen seien auf Grund eines Vertrages vom Dezember 1977 samt zwei Zusätzen vom Februar und April 1978 vorgenommen worden. Gegenstand des Vertrages sei die Einräumung eines Alleinvertretungsrechtes für den Beschwerdeführer durch die A GmbH gewesen. Da der Beschwerdeführer seine unternehmerische Tätigkeit bereits seit geraumer Zeit ausübe, habe der Vertrag mit der A GmbH den Verlust von 80 % des Umsatzes der für die A GmbH abgeschlossenen Geschäfte bedeutet. Nach außen hin (für die Kunden des Beschwerdeführers) habe sich an der bisherigen Geschäftstätigkeit nichts geändert, sehe man von der Aufnahme des Vermerkes "Handelsvertretung Agrar-Werbung GmbH Mitteldorf 1" im Firmenstempel ab. Der Sinn und Zweck des Vertrages für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich gewesen. Offenbar aus diesem Grund sei ein Nachtrag zum Vertrag mit Datum 28. Februar 1978 vorgelegt worden. Danach habe sich die A GmbH verpflichtet, bei Unfall oder Krankheit des Beschwerdeführers die Geschäfte fortzuführen und dem Beschwerdeführer weiterhin 20 % der getätigten Geschäfte zu bezahlen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Geschäftsaufgabe sei die A GmbH zur ("unentgeltlichen?") Übernahme des Betriebes gegen lebenslängliche Zahlung der 20 %igen Provision berechtigt. Sei es schon ungewöhnlich, dass die A GmbH aus freien Stücken zu dieser für sie wirtschaftlich nachteiligen Vertragsänderung bereit gewesen sei, nach der sie auf eigene Kosten einen Vertreter bestellen und weiterhin eine Provision auszahlen sollte, so seien bei näherer Betrachtung die Vereinbarungen jedenfalls unüblich und unbestimmt. Dass im Vertretungsfall mit einer spürbaren Umsatzverminderung zu rechnen sei - der Presseverlag des Beschwerdeführers sei ein jahrelang gut eingeführtes Unternehmen, das einen intensiven Kundenbetreuungsaufwand erfordere - liege auf der Hand. Rechtliche Möglichkeiten (vertragliche Gerichtsstandvereinbarung: Vaduz) für den Beschwerdeführer gegen eine absichtliche oder unabsichtliche Einschränkung des Geschäftsbetriebes durch die A GmbH bestünden offenbar nicht. Noch problematischer stelle sich die Situation im Fall der Geschäftsübernahme durch die A GmbH dar. Das Recht auf lebenslange Provision erweise sich bei näherer Betrachtung als fragwürdig, unsicher und kaum einklagbar. Dazu komme, dass über die Modalitäten der Betriebsübernahme, vor allem über die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, überhaupt keine Abmachungen getroffen worden seien, was ebenfalls nicht einer fremdüblichen Vorgangsweise entspreche. In einem weiteren Nachtrag, datiert mit Anfang April 1978, habe die A GmbH erklärt, auf Konkurrenz gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten. Zugleich gestehe sie ihm das Recht zu, Aufträge von mehr als 4.000 S im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Auch diese Vertragsänderung bedeute ein erhebliches Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer, dessen Gründe unbekannt geblieben seien. Außerdem erhebe sich die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn einer Vereinbarung, nach der die größeren Aufträge vom Beschwerdeführer selbst, die kleineren jedoch von einem ausländischen Unternehmen bearbeitet werden sollten. Ungewöhnlich sei weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alleinvertretungsrecht für die A GmbH in vier Ländern habe, dieses aber nur hinsichtlich eines einzigen Landes (Österreich) wahrnehme, und die A GmbH darauf verzichte, das Vertretungsrecht für die anderen Länder einem anderen Agenten zu übertragen. Da offensichtlich seit der Vertragsänderung vom 28. Februar 1978 kein einziger Fall der Verhinderung des Beschwerdeführers und somit der Notwendigkeit der Führung der Geschäfte durch die A GmbH eingetreten sei, eine Gegenleistung gemäß den Vertragsbestimmungen also bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung von der A GmbH nicht erbracht worden sei, sei im Betriebsprüfungsverfahren vorgebracht worden, dass der angebliche Alleingesellschafter der A GmbH, Adolf Sch, das Lay-out für die Druckerzeugnisse des Presseverlages des Beschwerdeführers erstelle. Eine solche Leistung könne nur außerhalb der getroffenen Vereinbarungen erfolgt sein und entspreche nicht den normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Fremden. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Sch sei nicht geeignet gewesen, die bis dahin bestehenden Ungereimtheiten und Auffälligkeiten der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der A GmbH zu erklären. Aufgefallen sei bei der Einvernahme, dass Dr. F (dessen verfahrensrechtliche Funktion während der Einvernahme ungeklärt geblieben sei) dem Zeugen Sch mehrmals "zu Hilfe" habe kommen müssen und Sch als "Graphiker" nicht einmal gewusst habe, was ein Bürstenabzug sei. Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers habe er mit einer ausländischen Gesellschaft vereinbart, dass diese gegen 80 % der Einnahmen im Verhinderungsfall sein Unternehmen weiter betreibe und die restlichen 20 % ihm unverändert verblieben. Auf das "rein Rechnerische" reduziert, würde sich diese Vereinbarung einer Betriebsunterbrechungsversicherung annähern, bei der die Prämien das Vierfache der zu erwartenden Gegenleistungen ausmachten. Ein Erklärung für derartige Vereinbarungen könne nur in einem Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der A GmbH liegen. Im Ergebnis sei somit von "Insichgeschäften" auszugehen, die steuerlich nicht anzuerkennen seien. Die Zahlungen an die A GmbH könnten auch nicht in betrieblich veranlasste Zahlungen an Sch umgedeutet werden, weil für dessen angebliche Leistungen ebenfalls kein stichhältiger Nachweis erbracht worden sei. Für einen Kapitalrückfluss von der A GmbH (oder Adolf Sch) an den Beschwerdeführer spreche auch die überaus zweifelhafte Finanzierung des Ankaufes eines Pkw im Jahr 1989. Die Lieferung dieses im November 1988 um einen Preis von ca. 950.000 S bestellten Fahrzeuges sei im Oktober 1989 erfolgt. Im September 1989 habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Prüfungsverfahren zwecks Finanzierung des Fahrzeugskaufes einige Bilder aus seinem Privatbesitz um 970.000 S an einen Hans Z mit Adresse auf den Philippinen verkauft. Der Verkaufserlös sei angeblich in bar zu Hause aufbewahrt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nach Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nur über die oben erwähnte Berufung, sondern auch über eine zur gleichen Problematik eingebrachte Berufung betreffend die nach § 187 BAO gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990. In der insgesamt abweisenden Berufungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, sie schließe sich der Beurteilung durch das Finanzamt an. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits jahrelang mit dem Verlag und dem Vertrieb des "Lagerhauskalenders" sowie des "Milchabrechnungskalenders" befasst und den Geschäftspartnern hinreichend bekannt gewesen. Da im Bereich der Inseratenwerbung kaum Änderungen eingetreten seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit mit den Klienten zur beiderseitigen Zufriedenheit verlaufen sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer im Dezember 1977 mit der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen A GmbH einen Vertrag über die Einräumung des Alleinvertretungsrechtes abgeschlossen, welcher den Verlust von 80 % der Umsätze der für die A GmbH abgeschlossenen Geschäfte bedeutet habe und welchem nur im Hinblick auf die Steuerersparnis wirtschaftlicher Sinn zukomme. Für die belangte Behörde stehe außer Zweifel, dass es sich bei der genannten Gesellschaft um eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Briefkastenfirma handle, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Eine Zugehörigkeit zur liechtensteinischen Gewerbegenossenschaft oder Industriekammer bestehe nicht. Für die Beurteilung als Briefkastenfirma spreche auch der Umstand, dass für die A GmbH ein Repräsentant bestellt worden sei und der Firmensitz Vaduz, Mitteldorf 1, als "amtsbekanntes Massendomizil" gelte (im Streitzeitraum seien etwa 200 weitere Domizilgesellschaften unter dieser Anschrift geführt gewesen). Wie unter diesen Bedingungen die Briefkastenfirma A GmbH für den langjährigen und erfolgreichen Beschwerdeführer als Branchenkenner eine Konkurrenz darstellen bzw. nützlich hätte sein können, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen. Auch die nähere Betrachtung der einzelnen Vertragsbedingungen bestätige die Richtigkeit der vom Finanzamt getroffenen Beurteilung, wobei den Ausführungen des Finanzamtes im Rahmen der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen nichts hinzuzufügen sei. Ergänzend sei zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung zweifellos sinnvoller und auch kostengünstiger gewesen wäre als die vorliegende Vertragsgestaltung. Weiters sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer den konkreten Vertrag im Alter von 37 Jahren und (nach der Aktenlage) als körperlich gesunder und erfolgreicher Unternehmer unterzeichnet habe. Im Zuge des von der belangten Behörde geführten Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer erstmals eingewendet, dass sich ihm die Auswertung eines für ihn neuen Werbe- bzw. Marketingkonzeptes geboten habe. Das auf entsprechenden Vorhalt nachgereichte und mit 15. Dezember 1977 datierte Konzept - im Vertrag über die Einräumung der Alleinvertretung vom 5. Dezember 1977 sei davon keine Rede - bestehe aus drei Seiten, wobei jede Seite lediglich zur Hälfte beschrieben sei. Bereits im Hinblick auf den geringen Umfang komme diesem Konzept kaum Bedeutung zu. Im Übrigen weise es Vorschläge aus, wie sie in der mit Unternehmensberatung und Werbung befassten Literatur üblicherweise anzutreffen seien. Die Abfassung eines solchen Konzeptes erfordere keine einschlägigen Kenntnisse und könne von einem mit der Branche langjährig vertrauten Unternehmer - wie es auch der Beschwerdeführer sei - jederzeit selbst erstellt werden. Gerade die vom Beschwerdeführer geforderte Betrachtung der Geschäftsbeziehungen als Ganzes spreche für aus Gründen der Steuerersparnis konstruierte Vertragsverhältnisse. Die "Zusammenarbeit" erweise sich als kaufmännisch "völlig sinnlos". Aber selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahr 1977 etwa unüberlegt einen wirtschaftlich benachteiligenden Vertrag abgeschlossen hätte - Vertretungsleistungen der A GmbH seien nicht in Anspruch genommen worden und die Erstellung des Lay-outs, welches in den Streitjahren ohnedies kaum Änderungen unterlegen sei, wäre in Österreich wesentlich billiger gewesen - könne die belangte Behörde nicht verstehen, warum der Beschwerdeführer nicht von einer Vertragskündigung nach Punkt 11 des Vertrages vom 5. Dezember 1977 Gebrauch gemacht habe. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt auch auf einen möglichen Kapitalrückfluss im Zusammenhang mit einer überaus zweifelhaften Finanzierung eines Autoankaufes im Jahr 1989 hingewiesen. Auf Vorhalt der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer zum behaupteten Verkauf von Gemälden keine Unterlagen vorlegen können. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde äußerst ungewöhnlich, dass bei Gemälden im Gesamtwert von 970.000 S weder Versicherungen abgeschlossen, noch Echtheitszertifikate erstellt würden. Dies umso mehr, als es sich beim angeblichen Erwerber um eine Person mit einer Hotelanschrift auf den Philippinen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe das Fehlen jeglicher Unterlagen lediglich damit zu erklären vermocht, dass es sich um ein privates Geschäft gehandelt habe. Ebenso wenig überzeugend sei der Umstand, dass die Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes bar erfolgt und der erzielte Veräußerungserlös zu Hause und nicht Gewinn bringend auf einem Bankkonto aufbewahrt worden sei. Die in Rede stehenden Gemälde seien außerdem nicht in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1989 des Beschwerdeführers aufgeschienen. Da die Herkunft der strittigen Mittel aus dem behaupteten Bilderverkauf nicht habe glaubhaft gemacht werden können, liege die Vermutung eines Kapitalrückflusses von der A GmbH nahe.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "durch die Zurechnung der Beträge von S 315.632,--, S 317.493,--, S 317.586,--, S 317.352,-- S 294.768,--, S 290.099,--, S 269.757,-- in den Jahren 1984 bis 1990 zu meinen Einkünften aus

Gewerbebetrieb und durch die daraus resultierenden Steuern zu Unrecht beschwert". Mit diesem Beschwerdepunkt ist der Anfechtungsumfang des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Einkünftefeststellung und Gewerbesteuer 1984 bis 1990 festgelegt (der in dem angefochtenen Bescheid auch enthaltene Abspruch über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1986, 1.1.1987, 1.1.1988 und 1.1.1989 ist von dem zitierten Beschwerdepunkt nicht erfasst).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen ist.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den strittigen Zahlungen an die in Liechtenstein domizilierte A GmbH keinen betrieblichen Charakter zuerkannt, weil sie in freier Beweiswürdigung im Ergebnis davon ausging, dass diese nicht auf dazu behaupteten geschäftlichen Grundlagen beruhten. Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde sei auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente nicht hinreichend eingegangen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde insofern eine Rechtswidrigkeit oder ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der belangten Behörde sei kein klarer Beweis dafür gelungen, dass die A GmbH als "Geschäftsherrin des Handelsvertretervertrages" keine Leistungen erbracht habe, verkennt er die im Beschwerdefall gegebene Nachweispflicht. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gestaltung, wonach ein wesentlicher Teil des Umsatzes an eine erst im Jahr 1977 (kurz vor Abschluss der strittigen Verträge) gegründete ausländische Gesellschaft fließen sollte, die noch dazu in einem bekannten Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten "Massendomizils" etabliert war, löste nämlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aus, sodass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Leistungen der A GmbH und die betriebliche Veranlassung der Zahlung der in Rede stehenden Beträge einwandfrei und schlüssig darzulegen. Es liegt auf der Hand, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde "wiederholend" aus, der Vertrag mit der A GmbH habe ihn "vor gefährlicher Konkurrenz geschützt, mir Exklusivität geboten, mir auf der anderen Seite Leistungen erbracht, wie ein entsprechendes knowhow, ein Marketing-Konzept, fachmännische Layout-Arbeiten und Kundenakquisition". Inwiefern die in Liechtenstein gegründete, im formellen Eigentum des Adolf Sch, eines nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Februar 1991 nebenberuflich tätigen Grafikers, stehende A GmbH eine "gefährliche" Konkurrenz für den vom Beschwerdeführer schon bisher in Österreich besorgten Verlag und Vertrieb des "Lagerhauskalenders" und des "Milchabrechnungskalenders" bedeutet hätte oder vor Konkurrenz hätte schützen können, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise einsichtig gemacht. Zu der Übertragung des so genannten "Alleinvertretungsrechtes" lässt der Beschwerdeführer auch völlig offen, warum der A GmbH eine solches an den genannten Kalendern überhaupt zugestanden wäre. Auch ansonsten legte der Beschwerdeführer keine Geschäftstätigkeit der A GmbH dar, welche die Überlassung von 80 % der Einnahmen aus dem Bereich der so genannten Kleininserate, wobei der Beschwerdeführer aus der ihn verbleibenden Provision von 20 % noch seine laufenden Ausgaben abzudecken hatte, nachvollziehbar begründen könnte. Hinsichtlich der behaupteten Erstellung von Lay-outs hat die belangte Behörde auf die - vom Beschwerdeführer insoweit auch unbestritten - kostengünstigere Fertigungsmöglichkeit im Inland hingewiesen, wozu noch komme, dass die Lay-outs ohnedies im Wesentlichen in den einzelnen Jahren unverändert geblieben seien. Zu dem im Übrigen erst im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nachgereichten, mit 15. Dezember 1977 datierten Werbe- und Marketingkonzept ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass dieses wegen seines umfänglich dürftigen und auch nur allgemein gehaltenen Inhaltes in Anbetracht der dem Beschwerdeführer zukommenden Kenntnisse und Erfahrung keinen überzeugenden Beleg für eine tatsächlich von der A-GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer erbrachte Leistung bieten konnte. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen zur so genannten "Mutationsidee", wonach die für die Gesamtauflage einheitlichen Kalender, Tabellen, Karteien, Artikel und Inserate auf Bundesländer und Bezirke abzuändern seien, nichts zu ändern. Abgesehen davon ist diese "Mutation" in den aktenkundigen Belegexemplaren der Kalender - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift verweist - nicht nachvollziehbar.

Zur Absicherung des Beschwerdeführers im Fall der Arbeitsunfähigkeit oder der Geschäftsaufgabe hat bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auf die völlige Unbestimmtheit, offensichtlich fehlende Durchsetzbarkeit und mangelnde Fremdüblichkeit der behaupteten Regelungen hingewiesen. Aus welchen geschäftlichen Gründen sich die A GmbH etwa zu den ergänzenden Regelungen in dem mit 28. Februar 1978 datierten Nachtrag zum Vertrag vom 5. Dezember 1977, die nach Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer sehr günstig gewesen seien, hätte veranlasst sehen können, zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Das im Verfahren beigebrachte Schreiben der ebenfalls in Vaduz ansässigen Gesellschaft Interchim S.A. vom 17. Dezember 1990, wonach dieses Unternehmen, das einen "Produktionsbetrieb im phytosanitären Bereich mit internationalen Niederlassungen" betreibe, zum "gegebenen Zeitpunkt einen qualifizierten Mitarbeiter unserer Gesellschaft" mit der Wahrnehmung der Geschäftstätigkeiten des Presseverlages des Beschwerdeführers beauftragen werde, bildet nur eine auf Behauptungsebene bleibende unbestimmte Absichtserklärung.

Wenn die belangte Behörde zur Abrundung des im angefochtenen Bescheid - im Zusammenhalt mit der Berufungsvorentscheidung - dargestellten Gesamtbildes noch auf eine "zweifelhafte Finanzierung" des Ankaufes eines Pkw Mercedes im Jahr 1989 hinweist, ist ihr auch in diesem Punkt keine Unschlüssigkeit vorzuwerfen. Bei der dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden Schlüssigkeitskontrolle kommt es nicht darauf an, ob Schlussfolgerungen der Behörde laut Beschwerde "zwingend" sind. Die Prüfung ist nur an Hand der Denkgesetze und der Lebenserfahrung vorzunehmen. Mit diesen Kriterien stand aber die Annahme der belangte Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Kfz-Finanzierung mit einem nicht weiter belegten Barverkauf von Gemälden mit einem behaupteten Gesamtwert von annähernd 1 Mio S an eine Person mit einer Anschrift auf den Philippinen im Einklang.

Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2001

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