Normen
ABGB §1392;
ABGB §1438;
AusgleichsO §19;
AusgleichsO §20;
AusgleichsO §29;
AusgleichsO §30;
BAO §216;
ABGB §1392;
ABGB §1438;
AusgleichsO §19;
AusgleichsO §20;
AusgleichsO §29;
AusgleichsO §30;
BAO §216;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt folgender, zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittiger Sachverhalt zugrunde:
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 14. Juli 1992 der Ausgleich eröffnet; sein von ihm unterbreiteter Ausgleichsvorschlag in Höhe von einer Quote von 40 % wurde von seinen Gläubigern in der Folge mehrheitlich angenommen und gerichtlich bestätigt.
Im Rahmen seines gewerblichen Betriebes hatte der Beschwerdeführer auch einen Werkvertrag mit der Republik Österreich (Bundesbaudirektion Wien) abgeschlossen. Gleichzeitig hatte er alle künftig aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Werklohnforderungen zur Sicherung und Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse N. an dieses Kreditinstitut abgetreten. In einer am 19. Juni 1992 gelegten Teilrechnung über einen Betrag von S 149.400,-- wies der Beschwerdeführer die Bundesbaudirekton Wien auf die Abtretung seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an das genannte Kreditinstitut hin.
Nachdem die Bundesbaudirektion das Finanzamt von der Geltendmachung der Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von S 149.400,-- und von der Mitteilung der erfolgten Abtretung dieser Forderung an die Sparkasse N. verständigt hatte, teilte das Finanzamt der Bundesbaudirektion mit, daß der Forderung des Beschwerdeführers ein am 11. März 1991 fällig gewordener Abgabenrückstand gegenüberstehe, hinsichtlich dessen auf die Geltendmachung der Aufrechung nach § 1438 ABGB nicht verzichtet und deshalb ersucht werde, diesen Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Mit ihrem am 15. Juli 1992, somit am Tage nach der Ausgleichseröffnung ergangenen und an die Sparkasse N. gerichteten Schreiben erklärte die Bundesbaudirektion Wien namens der Republik Österreich die Aufrechnung gegen die dem Beschwerdeführer zustehende fällige Forderung von S 149.400,-- aus der Teilrechnung vom 19. Juni 1992 mit einer der Republik Österreich zustehenden Forderung des Finanzamtes zugunsten eines Abgabenrückstandes vom 11. März 1991; dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der dem Beschwerdeführer geschuldete Werklohn in Höhe von S 149.400,-- wurde in der Folge von der Bundesbaudirektion Wien auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers überwiesen.
Über das Ausmaß der die Abgabenschulden des Beschwerdeführers tilgenden Wirkung des Einlangens dieses Betrages auf seinem Abgabenkonto geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.
Der Beschwerdeführer bestritt dem Finanzamt gegenüber die Wirksamkeit der von der Bundesbaudirektion Wien erklärten Aufrechnung und begehrte in einem auf § 12 Abs. 1 AbgEO gestützten Antrag die Anrechnung des auf sein Abgabenkonto von der Bundesbaudirektion Wien überwiesenen Betrages auf die erste Ausgleichsquote. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Eingabe vor, die Bundesbaudirektion Wien "spätestens gleichzeitig" mit Übermittlung der Teilrechnung vom 19. Juni 1992 über den Betrag von S 149.400,-- von der Abtretung seiner Werklohnforderung an die Sparkasse N. verständigt zu haben; gleichzeitig mit der Fälligstellung sei der Bundesbaudirektion Wien bekannt geworden, daß diese Forderung nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem genannten Kreditinstitut zustehe. Forderung und Gegenforderung seien einander deshalb niemals aufrechenbar gegenübergestanden.
In seiner gegen die Abweisung des gestellten Antrages erhobenen Berufung ergänzte der Beschwerdeführer sein Sachvorbringen durch die Behauptung, bereits mehrere Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sämtliche Forderungen aus dem Titel des ihm zustehenden Werklohnes an die Sparkasse N. abgetreten, von dieser Abtretung die Bundesbaudirektion bereits bei Abschluß des Werkvertrages mit ihr verständigt und bei Übermittlung der Teilrechnung vom 19. Juni 1992 auf den bereits zuvor bekanntgegebenen Umstand der Forderungsabtretung nur nochmals hingewiesen zu haben. Daß die aus dem Werkvertrag mit der Bundesbaudirektion entstehenden Forderungen nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das genannte Kreditinstitut zu bezahlen sein würden, sei der Bundesbaudirektion somit schon mit Abschluß des Werkvertrages mit ihr bekanntgegeben worden. Gläubiger- und Schuldneridentität habe demnach nie bestanden. Der Wirksamkeit der von der Bundesbaudirektion erklärten Aufrechnung stehe zudem noch der Umstand entgegen, daß eine solche Aufrechnungserklärung nach Ausgleichseröffnung nur dem Ausgleichsverwalter gegenüber abgegeben werden könne.
Die belangte Behörde faßte im angefochtenen Bescheid das vom Finanzamt abgewiesene Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO auf, verschloß sich aber in der Sache dem Standpunkt des Beschwerdeführers mit der Begründung, daß die von der Bundesbaudirektion Wien erklärte Aufrechnung wirksam gewesen sei. Nach einer Forderungsabtretung könne der Schuldner gegen den Neugläubiger nämlich auch mit allen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Altgläubiger bis zur Verständigung von der Abtretung entstanden seien. Die Umsatzsteuervorauszahlung 1/1991 im Ausmaß von S 199.962,52, mit der gegen die Werklohnforderung des Beschwerdeführers aufgerechnet worden war, sei am 11. März 1991 fällig gewesen. Die Werklohnforderung des Beschwerdeführers in der Höhe von S 149.400,-- gegen die Bundesbaudirektion Wien sei entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Rechnungslegung am 19. Juni 1992 fällig gewesen. Forderung und Gegenforderung seien einander - ungeachtet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AO - somit bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 14. Juli 1992 aufrechenbar gegenübergestanden. Da die Abgabenforderung vor der Bekanntgabe der Abtretung am 19. Juni 1992 entstanden sei, habe die Republik Österreich auch gegen die Sparkasse N. aufrechnen können. Durch diese Aufrechnung sei die Umsatzsteuervorauszahlung 1/1991 somit nur in der Höhe der Werklohnschuld von S 149.400,-- entrichtet worden, während die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers, daß in Anrechnung der Zahlung von S 149.400,-- auf die erste Ausgleichsrate mit dieser Zahlung Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von S 373.500,-- entrichtet seien, nicht zutreffe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Abrechnung seiner Abgabenverbindlichkeiten und in seinem Recht auf gesetzmäßige Anrechnung erfolgter Zahlungen auf sein Abgabenkonto unter Berücksichtigung der Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches als verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, daß der angefochtene Bescheid dann rechtswidrig wäre, wenn der belangten Behörde in der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der von der Bundesbaudirektion Wien erstatteten Aufrechnungserklärung ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre. Die aus einem solchen Rechtsirrtum resultierende Beurteilung eines durch Kompensation als getilgt anzusehenden Teilbetrages der Abgabenschuld in Höhe von S 149.400,-- hätte den Beschwerdeführer für diesen Teilbetrag seiner Schuld diesfalls zu unrecht um die Rechtswohltat der Ausgleichswirkung bringen können.
Ebenso zutreffend erkennt der Beschwerdeführer, daß für die Wirksamkeit der von der Bundesbaudirektion Wien erklärten Aufrechnung die Frage jenes Zeitpunktes entscheidend war, zu welchem der Beschwerdeführer seinen Vertragspartner aus dem Werkvertrag von der Abtretung der ihm daraus erwachsenden Ansprüche verständigt hatte. Der Bund konnte gegen den Werklohnanspruch des Beschwerdeführers nämlich nur mit solchen Abgabenforderungen wirksam aufrechnen, die zum Zeitpunkt der Verständigung von der Zession der Werklohnansprüche schon entstanden waren. Da die Abtretung zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des von der Forderungsabtretung betroffenen Schuldners führen darf, behält dieser seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit seine Forderungen bis zur Verständigung von der Zession entstanden sind (vgl. Ertl in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2, RZ 1 zu § 1396 ABGB). Der Vertragspartner des Beschwerdeführers konnte gegen dessen Werklohnforderung daher nicht mehr wirksam mit Gegenforderungen aufrechnen, die erst nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung über die Abtretung bereits entstandener (vgl. die bei E 44c zu § 1396 ABGB in MGA 234 wiedergegebene Judikatur sowie Rummel in Rummel, a.a.O., RZ 5 zu § 1442 ABGB) Werklohnforderungen an das Kreditinstitut ihrerseits überhaupt entstanden waren.
Das Entstehen der Werklohnforderung wiederum darf - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Ergebnis zutreffend hinweist - nicht mit dem Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Fälligkeit verwechselt werden, über welchen die Bestimmung des § 1170 ABGB dispositive Regelungen trifft. Entstanden ist der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von Werklohn schon mit jenem Zeitpunkt, in dem sein Vertrag mit dem Besteller durch Willenseinigung der Vertragsparteien mit dem im § 1151 Abs. 1 zweiter Halbsatz ABGB genannten Inhalt zustande kam. Ab diesem Zeitpunkt traten die wechselseitigen Vertragspflichten derart in Geltung, daß dem Besteller der Rechtsanspruch auf Lieferung des Werkes und dem Unternehmer ebenso der Rechtsanspruch auf Zahlung des Werklohnes entstanden ist. Die zeitliche Grenze, bis zu welcher Abgabenforderungen des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden sein mußten, um den Bund dazu zu berechtigen, dem Zessionar Sparkasse N. gegenüber gegen die später fällig gewordene, aber zuvor schon entstandene und abgetretene Werklohnforderung mit solchen Abgabenansprüchen aufzurechnen, bildete somit jener Zeitpunkt, zu dem die Bundesbaudirektion Wien erstmals von der erfolgten Abtretung der Werklohnansprüche des Beschwerdeführers an die Sparkasse N. verständigt worden war.
Eine ausdrückliche Feststellung dieses für die Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung rechtserheblichen Zeitpunktes vermißt der Beschwerdeführer im Beschwerdefall zu unrecht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich die Feststellung getroffen, daß die Bekanntgabe der Abtretung aus Anlaß der Rechnungslegung am 19. Juni 1992 erfolgt ist. Diese Feststellung entsprach dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erster Instanz. Daß die belangte Behörde mit dieser ihrer Feststellung sich über das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers über eine schon früher erfolgte Verständigung der Bundesbaudirektion Wien von der Abtretung der Werklohnforderungen an die Sparkasse N. begründungslos hinweggesetzt hat, trifft zu, hat Rechte des Beschwerdeführers aber deswegen nicht verletzt, weil er sein Berufungsvorbringen nicht in einer Weise gestaltet hatte, die eine Rechtserheblichkeit seiner neu aufgestellten Behauptung hätte erkennen lassen. Ausgehend vom unbestrittenen Bestand eines Abgabenrückstandes schon zum 11. März 1991 war die in der Berufung des Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung einer Verständigung der Bundesbaudirektion Wien von der Abtretung seiner Werklohnforderung an die Sparkasse N. "mehrere Monate vor" der am 14. Juli 1992 erfolgten Ausgleichseröffnung kein Sachvorbringen, welches die belangte Behörde rechtlich zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit dieser Behauptung zu veranlassen hatte. Jeder nach dem 11. März 1991 gelegene Zeitpunkt der erfolgten Verständigung der Bundesbaudirektion von der Forderungsabtretung hatte rechtlich zur Beurteilung der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung zu führen. Den in der Berufung gebrauchten Ausdruck "mehrere Monate" vom 14. Juli 1992 aber für einen Zeitpunkt vor dem 11. März 1991 zu verstehen, hatte die belangte Behörde bei vernünftiger Betrachtung der vom Beschwerdeführer in der Berufung gebrauchten Wortwahl keinen Grund. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes in der Berufung mit der konkreten Behauptung entgegenzutreten, die Bundesbaudirektion Wien von der Abtretung der Werklohnforderungen schon vor dem 11. März 1991 verständigt zu haben. Dies war vom Beschwerdeführer umsomehr zu fordern, als anders als der Abgabenbehörde ihm der entscheidungswesentliche Termin bekannt gewesen sein mußte.
Da das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers über die (nur) "mehrere Monate" vor der Ausgleichseröffnung schon erfolgte Zessionsverständigung rechtlich nicht bedeutsam erscheinen konnte, war die belangte Behörde auch nicht dazu verhalten, die vom Beschwerdeführer für dieses Vorbringen angebotenen Beweise durchzuführen. Der Beschwerdeführer unterläßt es zudem, die Relevanz des dahingehend gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen, indem er auch in der Beschwerde nicht behauptet, die Bundesbaudirektion Wien von der Abtretung seiner Werklohnforderungen zu einem vor dem 11. März 1991 gelegenen Zeitpunkt verständigt zu haben. Es verschweigt der Beschwerdeführer den von ihm - rechtlich zutreffend - als entscheidungswesentlich angesehenen Zeitpunkt nämlich auch dem Verwaltungsgerichtshof.
Konnte die belangte Behörde somit in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise vom Bestehen des Abgabenanspruches schon vor dem Zeitpunkt einer Verständigung der Bundesbaudirektion Wien von der Abtretung der Werklohnforderungen des Beschwerdeführers an die Sparkasse N. ausgehen, dann war die rechtliche Beurteilung einer Wirksamkeit der von der Bundesbaudirektion gegenüber der Sparkasse N. erklärten Aufrechnung nicht rechtswidrig. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß die Aufrechnung damit gegenüber dem forderungsberechtigten Zessionar erklärt worden war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Daß die Aufrechnungserklärung nicht erst nach Beendigung, sondern während des Ausgleichsverfahrens erfolgt ist, stellt der Beschwerdeführer ebensowenig in Abrede, weshalb seine Ausführungen über die Folgen einer erst nach Beendigung des Ausgleiches erklärten Aufrechnung an der Sache des Beschwerdefalles vorbeigehen. Ein rechtlicher Grund für das vom Beschwerdeführer gesehene Erfordernis einer dem Ausgleichsverwalter gegenüber erstatteten Aufrechnungserklärung besteht nicht, weil zum einen der Ausgleichsschuldner in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist und zum anderen der Beschwerdeführer nach Abtretung seiner Werklohnansprüche auch gar nicht mehr Gläubiger der Werklohnschuld des Bundes und dementsprechend auch nicht tauglicher Adressat einer Aufrechnungserklärung war. Daß der Gläubiger eines Ausgleichsschuldners während des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung aber berechtigt ist, wenn diese Aufrechnung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur bereits klargestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, 92/15/0012, ÖStZB 1994, 57).
Der von der belangten Behörde erlassene angefochtene Abrechnungsbescheid ist somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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