Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
DGO Graz 1957 §31 Abs1;
DGO Graz 1957 §31 Abs4 Z2;
DGO Graz 1957 §31h;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
DGO Graz 1957 §31 Abs1;
DGO Graz 1957 §31 Abs4 Z2;
DGO Graz 1957 §31h;
Spruch:
Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sein Arbeitsplatz war während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes in einer Magistratsabteilung.
In seiner Eingabe vom 7. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde die Gewährung einer Erschwerniszulage für seine Tätigkeit bei der Bedienung von Online-Bildschirmen rückwirkend ab 1. Dezember 1991 in der Höhe von 4,2% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gemäß § 5 der Grazer Nebengebührenordnung 1991 und die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages. Die Leitung des Städtischen Steueramtes habe mit Schreiben vom 16. Jänner 1992 für den Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Erschwerniszulage beantragt. Das Personalamt habe mit Schreiben vom 20. Jänner 1992 hierauf mitgeteilt, dass durch die Zuerkennung einer Verwendungszulage auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 15. Dezember 1989 an den Beschwerdeführer die Gewährung einer Erschwerniszulage nicht möglich wäre, da durch diese Verwendungszulage alle Mehrleistungen der Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten wären und allfällige andere Zulagen und Nebengebühren gegenzuverrechnen wären. Hiebei handle es sich um eine offensichtlich falsche Rechtsansicht, weil nach § 74 b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung (der Beamten der Landeshauptstadt Graz) nur alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gälten, nicht jedoch eine Erschwerniszulage.
Mangels Erledigung seines Begehrens stellte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 1994 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Hierauf veranlasste das Personalamt des Magistrates der Landeshauptstadt Graz Erhebungen insbesondere auch über die Verwendung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz.
Da die belangte Behörde in der Folge auch über seinen Devolutionsantrag vom 14. September 1994 nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1995 eine zur hg. Zl. 95/12/0157 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, über die das Vorverfahren eröffnet und eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des versäumten Bescheides erteilt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über das Begehren des Beschwerdeführers wie folgt ab:
"Spruch
Über Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit wird festgestellt, dass ihm gemäß § 31h der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 idgF (DO) iVm § 5 und § 2 der Nebengebührenordnung 1991 (Verordnung des Stadtsenates vom 7. Februar 1992) vom 1.12.1991 bis 4.10.1993 eine Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 4,2% des Gehaltes der Dienstklasse V/Gehaltsstufe 2 gebührt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass Herrn Werner Montmorency ab 5.10.1993 keine Bildschirmzulage gebührt und das diesbezügliche Begehren abgewiesen wird."
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Leitung der Magistratsabteilung 8a-Steueramt mit Schreiben vom 16. Jänner 1992 an das Personalamt den Antrag auf Zuerkennung einer Bildschirmzulage für insgesamt 14 Bedienstete des Steueramtes gestellt habe. Außer dem Beschwerdeführer sei damals sämtlichen anderen Bediensteten entsprechend dem Antrag die Bildschirmzulage zuerkannt worden. Die Leitung des Steueramtes sei mit Schreiben vom 29. Jänner 1992 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dem Beschwerdeführer die Bildschirmzulage deshalb nicht habe zuerkannt werden können, weil ihm ohnedies eine Verwendungszulage als Fraktionsobmann der Personalvertretung gewährt worden sei. Die Bildschirmzulage wäre mit dieser Zulage gegenzuverrechnen. Mit Schreiben vom 7. März 1994 habe der Beschwerdeführer selbst den Antrag gestellt, ihm eine Erschwerniszulage für seine Bildschirmtätigkeit zuzuerkennen. Vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer als Leiter des Parkgebührenreferates tätig gewesen, ab 5. Oktober 1993 als Leiter der Steuer- und Abgabenkontrolle. Es bestehe kein Zweifel daran, dass vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 für den Beschwerdeführer die gleichen Voraussetzungen zugetroffen hätten wie für die anderen 13 Bediensteten des Steueramtes. Dass er zu dieser Zeit eine Verwendungszulage als Fraktionsobmann erhalten habe, könne - was hier rechtlich nicht zu prüfen gewesen sei - möglicherweise ein Grund für eine Gegenverrechnung sein, jedoch niemals ein Grund für die Nichtzuerkennung der Bildschirmzulage.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bildschirmzulage ab 5. Oktober 1993 hätten die Magistratsdirektion-Innenrevision und das Steueramt an Hand einer Arbeitsplatzbeschreibung beurteilt, die der derzeitige Referatsleiter erstellt habe. Es sei festgestellt worden, dass das Ausmaß der Bildschirmtätigkeit täglich weniger als zwei Stunden betrage. In der im Rahmen des Parteiengehörs dazu abgegebenen Stellungnahme schreibe der Beschwerdeführer, dass er etwas über 50% seiner Tätigkeiten im Außendienst verrichte. Im Weiteren habe er auch nicht die Arbeitsplatzbeschreibung des Steueramtes bezweifelt, sondern nur gemeint, dass zur Erledigung dieser Agenden jedenfalls zwei bis drei Stunden Bildschirmtätigkeit verrichtet werden müssten. Da sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1994 dauernd im "Krankenstand" befunden habe, leite nunmehr sein Stellvertreter das Referat der Steuer- und Abgabenkontrolle. Die von diesem erstellte Arbeitsplatzbeschreibung sei aus zwei Gründen mit hoher Glaubwürdigkeit ausgestattet: Einerseits habe er selbst den Aufgabenbereich des Referatsleiters übernommen, andererseits begebe er sich mit seiner Aussage, dass der Zeitaufwand für die Bildschirmarbeit bei ca. 20% liege, selbst der Möglichkeit, um eine Bildschirmzulage anzusuchen. Dies bedeute im Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer (erg.: ab 5. Oktober 1993) eine Erschwerniszulage gemäß § 5 lit. b Grazer Nebengebührenordnung 1991 nicht gebühre, weshalb dies spruchgemäß festzustellen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden, mithin dem Beschwerdeführer eine Erschwerniszulage auch für die Zeit ab dem 5. Oktober 1993 gewähren sowie die Gegenverrechnung der Erschwerniszulage für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 für unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben sowie in jedem Fall dem Beschwerdeführer den Ersatz der verzeichneten Kosten zusprechen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht durch den angefochtenen Bescheid "die Bestimmungen des § 5 der Grazer Nebengebührenordnung 1991 ... und § 74b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz" sowie Verfahrensvorschriften über das Parteiengehör und die Beweiswürdigung verletzt.
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass zwar die Gebührlichkeit der Bildschirmzulage für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 festgestellt worden sei, diese Erschwerniszulage jedoch nie zur Auszahlung gelangt, sondern mit der dem Beschwerdeführer als Fraktionsobmann zustehenden Verwendungszulage einfach gegenverrechnet worden sei. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig, weil durch die Verwendungszulage nur alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten werden sollten, eine Erschwerniszulage aber inhaltlich gesehen ganz andere Ziele verfolge. So gesehen sei nicht nur die gegenständliche Gegenverrechnung als unmittelbarer Ausfluss des hier bekämpften Bescheides, sondern auch der Stadtsenatsbeschluss vom 15. Dezember 1989 über die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 DO an die Obmänner der Personalausschüsse und an die Fraktionsobmänner der Personalvertretung in diesem Punkt rechtswidrig. Für den Fall, dass diese im Spruch des Bescheides nicht enthaltene Gegenverrechnung der Erschwernis- mit der Verwendungszulage nicht durch Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid bekämpfbar erscheinen sein sollte, sei festzuhalten, dass die tatsächlich durchgeführte Gegenverrechnung bereits im ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Erschwerniszulage beanstandet und darüber eine bescheidmäßige Erledigung verlangt worden sei, die weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt sei, wodurch mangels ausdrücklicher Entscheidung im nunmehr bekämpften Bescheid die Entscheidungslegitimation im Weg über die erfolgte Säumnisbeschwerde ohnehin an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.
Der Entscheidung der belangten Behörde über die Zuerkennung der gegenständlichen Erschwerniszulage ab 5. Oktober 1993 sei lediglich die Stellungnahme des Stellvertreters des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden, der die für die Bildschirmarbeit benötigte Zeit mit etwa 20% der Gesamtarbeitszeit eingeschätzt habe. Sämtliche sich bereits im Akt befindlichen sonstigen Unterlagen, insbesondere die diesbezüglichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie seine Stellungnahmen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch der zuständige Dienstvorgesetzte, der die Bildschirmarbeit an sich angeordnet habe, sei nicht einmal befragt worden. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des stellvertretenden Referatsleiters müsse darauf hingewiesen werden, dass dieser über das Ausmaß der vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Bildschirmarbeit keinerlei Auskunft geben könne, da dieser über die tatsächliche Leistung des Beschwerdeführers nicht informiert und selbst am Aufbau des EDV-Einsatzes nicht beteiligt gewesen sei. Wenn nunmehr das System funktioniere und der stellvertretende Referatsleiter daher seine Bildschirmarbeitszeit mit ca. 20% der Gesamtarbeitszeit determiniere, könne daraus wohl nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Prozentsatz auch während der Aufbauphase vorgelegen habe. Die Aussagen des stellvertretenden Referatsleiters könnten genauso gut jenen Schluss zulassen, dass dieser wenig Interesse an Bildschirmarbeit habe. Im Übrigen müsse der belangten Behörde der Vorwurf gemacht werden, dass bei einem solch knappen Beweisergebnis - bei mehr als 25% der Bildschirmarbeit hätte die gegenständliche Erschwerniszulage gebührt - nähere Erhebungen notwendig gewesen wären, wie insbesondere die Prüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die Befassung des zuständigen Dienstvorgesetzten gezeigt hätten. Bemerkenswert erscheine auch, dass das Personalamt - wie im Schreiben vom 12. Oktober 1994 ausgeführt - zu erkennen gegeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Erschwerniszulage eigentlich hätte zuerkannt werden sollen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
1. Zur Zurückweisung des Hauptantrages:
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Hauptantrag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache durch Gewährung einer Erschwerniszulage (auch) für die Zeit ab 5. Oktober 1993 sowie durch Unzulässigerklärung einer Gegenverrechnung.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Auflage, auf S. 325 f nachgewiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde im Umfang ihres Hauptbegehrens zurückzuweisen.
2. Zur Abweisung des Eventualbegehrens:
Nach § 31 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 idF LGBl. Nr. 17/1976 (in der Folge kurz: DO), kommen dem Beamten die im
4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu. Nebengebühren sind nach Abs. 2 Z. 8 leg. cit. unter anderem die Erschwerniszulage (§ 31 h).
Nach Abs. 4 Z. 2 dieser Bestimmung hat das Pauschale den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Stadt festzusetzen.
Gemäß § 31 h leg. cit. gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage (Abs. 1). Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Nach § 5 lit. b der auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 7. Februar 1974 ergangenen Verordnung des Stadtsenates vom 7. Februar 1992 (Nebengebührenordnung), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 2. April 1992, gebührt für die Bedienung von Online-Bildschirmen, Personalcomputern und mit Bildschirmen ausgestatteten Textverarbeitungsgeräten sowie für die Tätigkeit an grafischen Arbeitsplätzen den nicht in der Magistratsdirektion-Datenverarbeitung verwendeten Beamten eine Erschwerniszulage in der Höhe von 4,2%, wenn der Anteil der Bildschirmtätigkeit an der Arbeitszeit mehr als 25%, jedoch höchstens 50% beträgt, zuzüglich einer allfälligen Schreibzulage gemäß § 13 der Dienstzulagenverordnung 1982.
Aus § 31 Abs. 4 Z. 2 iVm Abs. 1 Z. 8 DO ergibt sich, dass im Fall der Pauschalierung das Pauschale mit einem Hundertsatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzusetzen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine Gegenverrechnung der ihm im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 zuerkannten Erschwerniszulage mit einer ihm als Personalvertreter zuerkannten Verwendungszulage wendet, ist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des Spruch des Bescheides zu verweisen, der über eine Gegenverrechnung von Ansprüchen auf verschiedene Zulagen nicht abspricht. Auch die in der Begründung getroffene Aussage, dass der Bezug einer Verwendungszulage während der Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 möglicherweise ein Grund für eine Gegenverrechnung mit der im angefochtenen Bescheid zuerkannten Erschwerniszulage sein könne, ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Rechten zu verletzen, weil sie dem Zuspruch der Erschwerniszulage für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 4. Oktober 1993 keinen Abbruch tut und ihn insbesondere nicht im Umfang seiner Rechtskraft einschränkt, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit einer Gegenverrechnung als für die Zuerkennung der Erschwerniszulage irrelevant erachtete.
Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid, nicht jedoch eine allfällige Säumnis der belangten Behörde in der Erledigung von Anträgen des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Behauptung waren die Anträge in seinem Schreiben vom 7. März 1994 auch ausdrücklich nur auf die Gewährung einer Erschwerniszulage rückwirkend ab 1. Dezember 1991 und auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages gerichtet, nicht jedoch auf Abspruch über eine - im Schreiben vom 7. März 1994 nicht behauptete - Gegenverrechnung. Es ist daher darüber auch im seinerzeitigen Säumnisverfahren nicht die Entscheidungsbefugnis auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht in Rechten verletzt.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Begehrens auf Erschwerniszulage für die Zeit ab 5. Oktober 1993, indem er die Tatsachenannahme der belangten Behörde, dass das Ausmaß seiner Bildschirmtätigkeit 25% seiner Arbeitszeit nicht übersteige, als mangelhaft bekämpft.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit den Ergebnissen ihrer Erhebungen auseinander setzte und damit ihrer Pflicht gemäß § 45 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, entsprochen hat. Die belangte Behörde begründete ihre Tatsachenannahme über die Verwendung des Beschwerdeführers damit, dass sie die Voraussetzungen für eine Bildschirmzulage anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen der Magistratsdirektion-Innenrevision und des Steueramtes beurteilt habe, und stellt dieses Beweisergebnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber; des Weiteren begründet die belangte Behörde, weshalb sie der vom derzeitigen Referatsleiter erstellten Arbeitsplatzbeschreibung betreffend das Ausmaß der Bildschirmarbeit folgt. Damit entsprach sie auch ihrer Verpflichtung gemäß § 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG, in der Begründung die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Rüge, der zuständige Dienstvorgesetzte, der die Bildschirmarbeit angeordnet habe, sei nicht einmal befragt worden, kommt keine Berechtigung zu, erfolgte doch die Vorlage der vom Referatsleiter erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 10. Juli 1995 im Wege der Leitung des Steueramtes, die hierzu ergänzend ausführte, dass für bestimmte, in der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Aufgaben keine Bildschirmarbeit erforderlich sei. Schließlich wurden die Erhebungsergebnisse dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 1995 zur Kenntnis gebracht, der in seiner Stellungnahme vom 4. September 1995 vorbrachte, dass er etwas über 50% seiner Tätigkeiten im Außendienst verrichte, die restliche Zeit allerdings im Innendienst tätig sei und hierbei vorwiegend mit Bildschirmtätigkeiten betraut sei. Als Leiter der Steuer- und Abgabenkontrolle sei der Beschwerdeführer mit den in der Stellenbeschreibung des Referatsleiters vom 10. Juli 1995 näher umschriebenen Aufgaben betraut, die jedenfalls zwei bis drei Stunden (täglich) Bildschirmtätigkeit erforderten. Im Übrigen werde hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers sowohl im Außen- als auch im Innendienst erbrachten Tätigkeiten seit 1. Jänner 1994 auch ein Tätigkeitsbericht geführt, der in Kopie bei der Magistratsdirektion-Innenrevision aufliege.
Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen unterließ, die von ihm in der Beschwerde nunmehr vermisste Einvernahme seines ehemaligen Dienstvorgesetzten zu beantragen, bekräftigte er die Richtigkeit der zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung insofern, als er nicht nur die Vollständigkeit der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgezählten Aufgaben bestätigte, sondern mit seiner Behauptung des Erfordernisses von zwei bis drei Stunden Bildschirmtätigkeit täglich die diesbezüglichen Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung zum Teil deckte.
Im Übrigen stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein geringes Ausmaß an Bildschirmarbeit auf das nunmehrige Funktionieren des Systems zurückzuführen sei, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Oktober 2001
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