Normen
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DVG 1984 §1 Abs1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27 Abs2;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27 Abs3;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §39 Abs1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §39 Abs3;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs4;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DVG 1984 §1 Abs1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27 Abs2;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27 Abs3;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §39 Abs1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §39 Abs3;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs4;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1980 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war zuletzt seit Ende Mai 1984 - jedenfalls nach der Intention der angefochtenen Erledigung - bis zum 31. Mai 1995 als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses XY tätig.
Die nunmehr angefochtene Erledigung vom 20. April 1995, die im Kopf die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" führt, lautet (auszugsweise):
"BESCHEID
Gemäß § 38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, werden Sie von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zur Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft versetzt.
In einem werden Sie mit 31. Mai 1995 von der Funktion des Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses XY entbunden."
Nach einer umfänglichen Begründung, einer Rechtsmittelbelehrung, dem Hinweis im Sinn des § 61a AVG und der Zustellverfügung weist diese Erledigung folgende Fertigung auf:
"XY, am 20.04.1995
Für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
Dr. E eh.
F.d.R.d.A
(Unterschrift)"
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Liegt daher kein Bescheid vor, ist wegen Fehlens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des (Kärntner) Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1993 (im folgenden KABG) lauten:
Der erste Abschnitt (§§ 1 ff) enthält "Allgemeine
Bestimmungen".
"§ 1
Ziel
Die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssicherungssystems unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen.
§ 2 (auszugsweise)
Anstalt öffentlichen Rechts,Landeskrankenanstalten
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und den Landeskrankenanstalten Rechtspersönlichkeit (§ 4) eingeräumt. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", im folgenden kurz Landesanstalt genannt. Die Landesanstalt ist in das Firmenbuch einzutragen.
...
§ 3 (auszugsweise)
Aufgaben der Landesanstalt
(1) Der Landesanstalt obliegt im Rahmen dieses Gesetzes die Führung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsführung der Krankenanstalten umfaßt die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der Pflegehelferausbildung und der Sonderausbildung, jedoch mit Ausnahme der nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992, und der nach Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, eingerichteten Schulen.
...
(3) Die Landeskrankenanstalten sind von der Landesanstalt nach den Zielvorgaben des Landes (§ 45) unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der dem Land obliegenden Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenleistungen sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeiten sowie gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
...
(5) Der Landesanstalt obliegt neben der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten:
...
n) die Wahrnehmung des einheitlichen Vollzugs von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren und der krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen;
§ 4 (auszugsweise)
Landeskrankenanstalten
(1) Die Landeskrankenanstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich aller von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (§ 30). Die Standorte der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landeskrankenanstalten sind Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Hermagor und Laas.
(2) Die von der Landesanstalt für das Land geführten Landeskrankenanstalten sind Einrichtungen der Landesanstalt. Die Landesanstalt ist Rechtsträger dieser Landeskrankenanstalten.
...
(4) Die Landeskrankenanstalten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Zielabweichungen, in den Angelegenheiten zu deren Besorgung sich die Landesanstalt einer Landeskrankenanstalt bedient und in den krankenanstaltenübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz der Landesanstalt, an die Weisungen des Vorstandes der Landesanstalt gebunden."
Der zweite Abschnitt (§§ 6 ff) regelt die "Organisation der Landesanstalt".
§ 6 (auszugsweise)
Organe
(1) Als Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen.
§ 8 (auszugsweise)
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. ...
§ 9 (auszugsweise)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesanstalt unter eigener Verantwortung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land, dem Aufsichtsrat oder den Landeskrankenanstalten wahrzunehmen sind."
Der dritte Abschnitt (§§ 26 ff) regelt die "Innere Organisation der Landesanstalt".
"§ 26
Geschäftsapparat
(1) Die Landesanstalt gliedert sich in Abteilungen, denen unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte der Landesanstalt sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Landesanstalt dienen, obliegen.
(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wird in der Satzung der Landesanstalt festgelegt.
§ 27 (auszugsweise)
Personal der Landesanstalt
(1) Die Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete und unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Landesanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die bei der Landesanstalt den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut - ausgenommen Maßnahmen nach §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen weiterhin der Landesregierung.
(3) Der Vorstand darf Bedienstete, die ihren Dienst bei der Landesanstalt verrichten sollen, nur in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen."
...
Der vierte Abschnitt regelt die "Organisation der Landeskrankenanstalten".
"§ 28 (auszugsweise)
Organe der Landeskrankenanstalten
(1) Als Organe einer Landeskrankenanstalt sind das Krankenanstaltendirektorium und der Aufsichtsrat berufen.
§ 29 (auszugsweise)
Bestellung desKrankenanstaltendirektoriums
(1) Das Krankenanstaltendirektorium besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
- a) einem ärztlichen Leiter (medizinischer Direktor),
- b) einem Verwalter (Verwaltungsdirektor),
- c) einem Leiter (Direktor) des Pflegedienstes.
(2) Der Aufsichtsrat der Landesanstalt bestellt über Vorschlag des Vorstandes der Landesanstalt nach Maßgabe des Kärntner Objektivierungsgesetzes die Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums auf höchstens fünf Jahre. ...
§ 30 (auszugsweise)
Aufgaben desKrankenanstaltendirektoriums
(1) Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalt, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen:
...
b) Personal:
...
5.Personaleinstellung, Personaladministration nach
Maßgabe des § 39;
...
§ 33 (auszugsweise)
Erlöschen der Mitgliedschaft zumKrankenanstaltendirektorium
(1) Die Mitgliedschaft zum Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt erlischt durch
- a) Ende der Funktionsdauer;
- b) Verzicht,
- c) Abberufung,
- d) Tod.
...
(3) Der Vorstand der Landesanstalt hat ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums abzuberufen, wenn
- a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,
- b) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder
- c) ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere namentlich die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder sonst aus sachlichen Gründen der Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit."
Der fünfte Abschnitt regelt die "Innere Organisation der Landeskrankenanstalten".
"§ 39 (auszugsweise)
Personal der Landeskrankenanstalten
(1) Das Krankenanstaltendirektorium ist hinsichtlich der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, betraut - ausgenommen Maßnahmen durch §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen weiterhin der Landesregierung.
...
(3) Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen.
(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Krankenanstaltendirektorium sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden."
Der achte Abschnitt regelt das "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen."
§ 50 (auszugsweise) lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Anmerkung: Das ist der 1. Juni 1993).
...
(4) Landesbedienstete, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landes-Krankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, werden auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen.
(5) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 4 fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Krankenanstalten befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, in jener Zahl, die der Betrieb der Landesanstalt und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten unbedingt erfordert, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung der Landesanstalt und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz finden keine Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des § 33 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ihrer Funktion betraut worden sind. Für diese Personen sind § 37 und § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion längstens nach zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat und daß an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der Landesanstalt tritt."
§ 38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, lautet (auszugsweise):
"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch im Interesse der Schulung am Arbeitsplatz zulässig.
...
(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."
Aus § 27 Abs. 2 KABG in Verbindung mit § 50 leg. cit. ist abzuleiten, daß dem Vorstand der Landesanstalt unter anderem auch die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber Landesbediensteten zukommt, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten und in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, soweit der Vollzug dieser Angelegenheiten nicht anderen Organen vorbehalten wurde. Der Vollzug des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlich-rechtlich Bediensteter umfaßt die Erlassung von Bescheiden; demnach ist der Vorstand der Landesanstalt bescheidfähig. Da in Zukunft nur mehr privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land für die Verwendung bei der Landesanstalt vorgesehen sind (vgl. § 27 Abs. 3 KABG), handelt es sich bei den öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten um solche, die auf Grund der Übergangsbestimmungen nach § 50 leg. cit. ihren Dienst bei der Landesanstalt zu verrichten haben. Analoges gilt nach § 39 KABG für das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten - vgl. dazu die Überleitungsbestimmungen nach § 50 Abs. 4 und Abs. 5 einerseits sowie die für die Zukunft geltende Bestimmung des § 39 Abs. 3 leg. cit. andererseits.
Der Vorstand der Landesanstalt (das Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt) hat daher bei der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Landesbediensteten (in der oben angeführten Verwendung) das DVG (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) in Verbindung mit dem AVG anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, d.h. sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, I. Band, 1987, Anmerkung 10 zu § 18 AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (vgl. dazu z.B. VwSlg. Nr. 189 A/1947).
Auf dem Boden der vorher wiedergegebenen Rechtslage kann aber die angefochtene Erledigung (ungeachtet des Umstandes, daß sie sich selbst als "Bescheid" bezeichnet) nicht als Bescheid gewertet werden, fehlt doch jeglicher Hinweis auf das bescheiderlassende Organ. Die im Kopf der angefochtenen Erledigung enthaltene Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" bezeichnet zwar den Rechtsträger, dem nach dem KABG die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen wird. Nach dem KABG käme aber allenfalls dem Vorstand, also einem bestimmten Organ dieses Rechtsträgers, die Zuständigkeit zu, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landesbediensteten nach § 38 KDRG 1994 durch Bescheid zu versetzen. Auch in der Fertigungsklausel ist lediglich der Name eines Organwalters genannt, ohne daß ein Funktionsbezug zum Organ"Vorstand" ausdrücklich hergestellt wird. Da von der äußeren Erscheinungsform der ausgefertigten Erledigung auszugehen ist und sich aus dieser unmißverständlich die Mindesterfordernisse eines Bescheides (hier: Behördenbezeichnung) zu ergeben haben, kann die Frage auf sich beruhen, welche Funktion dem in der Fertigungsklausel der angefochtenen Erledigung aufscheinenden Organwalter tatsächlich bei der Landesanstalt zukommt.
Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung wegen Fehlens der Behördenbezeichnung nicht als Bescheid zu werten. Die Beschwerde ist daher aus diesem Grund mangels Vorliegens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 (3) VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zur Klarstellung zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
- Da Versetzungen nach § 38 KDRG 1994 in Bescheidform zu ergehen haben, die angefochtene Erledigung aber kein Bescheid ist, ist die damit verfügte Personalmaßnahme ins Leere gegangen. Der Beschwerdeführer hat daher durch diese Personalmaßnahme nicht seine Funktion als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses XY verloren.
- Sofern weiterhin beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer zu versetzen, wird auch (worauf die Beschwerde zutreffend hingewiesen hat) zu klären sein, in wessen Zuständigkeit die Versetzung eines Landesbeamten, der bei einer Landeskrankenanstalt verwendet wird, zur Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft (Landesanstalt) fällt. § 27 KABG scheint nur auf die Bediensteten abzustellen, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten. Dabei könnte es sich lediglich um die gemäß § 50 Abs. 5 leg. cit. genannten Landesbeamten handeln, denen die Landesregierung eine Verwendung bei der Landesanstalt zugewiesen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch die dienstrechtlichen Befugnisse des Krankenanstaltendirektoriums in bezug auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die bei der Landeskrankenanstalt in Verwendung stehen).
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