Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §17b;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §17b;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.
Mit seinem an das Personalamt gerichteten Schreiben vom 27. Mai 1994 legte er "Monatsabrechnungen" vor, begehrte rückwirkend für drei Jahre die Abgeltung der von ihm geleisteten "Erreichbarkeitsdienste" und bescheidmäßigen Abspruch darüber.
Auf Grund dessen erging vom Personalamt folgendes mit 27. Juli 1994 datiertes Schreiben:
"BETREFF: Erreichbarkeitsdienstabrechnungen
für AKh-Rufbereitschaft
BEILAGEN: 34 Monatsabrechnungen
Zu Ihrem Schreiben vom 27. Mai 1994 wird mitgeteilt, daß für den von Ihnen angesprochenen Zeitraum, jedenfalls aber bis zu Ihrer Versetzung ins ADV, entsprechend dem Schreiben des PeA vom 25. November 1988, GZ 02-4-1/1, dem AKh die Bewilligung zur Anordnung des Erreichbarkeitsdienstes für jeweils EINEN BEDIENSTETEN erteilt worden war. Der von Ihnen nunmehr geltend gemachte "zweite" Erreichbarkeitsdienst war - im Gegensatz zum erweiterten Erreichbarkeitsdienst nach Ihrem Ausscheiden aus dem EDV-Bereich des AKh - nie beantragt, nicht angeordnet und ist dem entsprechend auch nicht abgeltungsfähig.
Da die über Ihre normale Dienstzeit hinaus erbrachten Dienstleistungen (Überstunden) entsprechend den bestehenden Bestimmungen abgegolten wurden, kann ein weiterer Abgeltungsanspruch nicht anerkannt werden.
Um Kenntnisnahme wird ersucht.
Der Amtsleiter:"
unleserliche Unterschrift
mit leserlicher Beifügung des Namens
Diese Erledigung wurde vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertet und dagegen Berufung erhoben.
Darüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid "seitens des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Herrn Vizebürgermeister Adolf Schauberger, als Berufungsbehörde" wie folgt entschieden:
" S p r u c h
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG sowie § 64 Abs. 1 StL 1992 wird der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Personalamt, vom 27.7.1994, GZ 02-4-1/1, mit dem die von Herrn AR E rückwirkend auf drei Jahre beantragte Zulage für Erreichbarkeitsdienste ("zweiter" Erreichbarkeitsdienst) abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben."
Maßgebend für die abweisende Entscheidung war inhaltlich, daß dem Beschwerdeführer die Bereitschaftsdienste angeblich nicht angeordnet worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die belangte Behörde unterschiedlich und unzutreffend mit "Landeshauptstadt Linz" bzw. "Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz" bezeichnet und kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat die Behördenbezeichnung dahingehend berichtigt, daß diese zu lauten hat:
"Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Adolf Schauberger."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "im § 17 lit. b Gehaltsgesetz gewährleisteten Recht auf Gewährung einer Bereitschaftsentschädigung" sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Ausgehend von diesem umfassend zu verstehenden Beschwerdepunkt ist vor dem Hintergrund des Sachverhaltes im Beschwerdefall primär zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Erledigung des Personalamtes vom 27. Juli 1994 überhaupt ein Bescheid war, weil ansonsten die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung von der belangten Behörde mangels einer rechtsförmlichen Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen
(vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, und in letzter Zeit beispielsweise Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0094).
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung als Bescheid gewertete vorher wiedergegebene Erledigung des Personalamtes vom 27. Juli 1994 ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert; sie enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Nach der ausdrücklichen Wortwahl stellt sie vielmehr eine Mitteilung des Personalamtes an den Beschwerdeführer dar, in der ohne Bezugnahme auf eine konkrete rechtliche Grundlage lediglich "um Kenntnisnahme ersucht" wird. Es gibt kein Anzeichen dafür, daß das Personalamt mit dieser Erledigung normativ, also rechtlich verbindlich, die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit entschieden hat.
Vor dem Hintergrund der verfahrensrechtlichen Rechtslage bzw. der Rechtsprechung ist daher die Erledigung des Personalamtes vom 27. Juli 1994 bei der im Zweifelsfall gebotenen Verpflichtung zur Formstrenge nicht als Bescheid zu werten. Es liegt daher überhaupt kein erstinstanzlicher Bescheid vor, was zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG (anzuwenden gemäß § 1 Abs. 1 DVG) führt. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 4 AVG zurückweisen müssen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung nicht Folge gegeben wurde, ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 687).
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