Normen
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
BDG 1979 §176 Abs3 Z1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
BDG 1979 §176 Abs3 Z1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand ab 1. Oktober 1985 als Universitätsassistentin am Institut für Religionswissenschaften der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Wien in einem - letztlich mit 30. September 1991 befristeten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 25. Jänner 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Darstellung der Vorgeschichte auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0031, verwiesen, mit dem der damals angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Maßgebend für die damalige Entscheidung war, daß die belangte Behörde von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen war, die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin seien anhand des Fachgebietes "Religionswissenschaft, DAS AM INSTITUT DER RELIGIONSWISSENSCHAFT GEPFLOGEN WIRD", also anhand der Gepflogenheiten an diesem bestimmten Institut zu messen.
Die belangte Behörde holte daraufhin im fortgesetzten Verfahren weitere Gutachten ein.
In seinem Gutachten vom 21. Juli 1993 führte der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. B aus,
"Grundlage für dieses Gutachten bilden sämtliche wissenschaftlichen Arbeiten der Genannten, wie sie sie selbst vorgelegt hat. Sie war Universitätsassistentin am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien (1985-1991), und in Frage steht der Verwendungserfolg der Universitätsassistentin im Bereich der Forschung, insofern die Qualität ihrer wissenschaftlichen Arbeiten, die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis rechtfertigen kann. Es ist sinnvoll, mit der bei Böhlau gedruckten Dissertation "Die Wiener Mechitharisten" zu beginnen. Sie entspricht dem durchschnittlichen Niveau einer Dissertation aus dem historischen Fach, arbeitet die Quellen und Sekundärliteratur in der üblichen Weise auf und gibt ein anschauliches Bild der Entwicklung des Wiener Mechitharistenklosters, vor allem auch der hier beheimateten wissenschaftlich und literarisch tätigen Mechitharisten. Man erfährt viel über die Druckerei, die Bibliothek und die Veröffentlichungen der Mönche. Die beiden Begutachter der Dissertation für deren Approbation als Dissertation an der Philosophischen Fakultät haben sie jedenfalls zu recht akzeptiert, d.h. ihr methodische Sorgfalt und einigen Neuheitswert attestiert. Religionsgeschichtliche oder gar theologische Fragestellungen werden allerdings nicht erörtert. An dieser Feststellung ändern auch die in engstem Zusammenhang mit dieser Dissertation stehenden Aufsätze:
"175 Jahre Mechitharisten in Wien und 285 Jahre Ökumenismus" im Buch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 1986 und "Die Mechitharisten-Congregation einst und jetzt" in den Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens 1985 nichts. Der in dieser Zeitschrift 1986 erschienene Beitrag, ursprünglich Vortrag: "Mechithar von Sebaste - Spiritualität zwischen Ost und West" läßt etwas mehr konfessionskundliches Interesse erkennen, insofern Mechithars Unterscheidung zwischen Ritus und Bekenntnis mit der Wertung der nichtlateinischen Riten durch das 2. Vatikanische Konzil in Beziehung gesetzt wird. Die kleine Übersetzung aus Schnorhali "Im Glauben bekenne ich" entzieht sich einer wissenschaftlichen Bewertung. Die Diplomarbeit "Die Diakonissen der Armenischen Kirche in kanonischer Sicht" 1987 für das Fach Kirchenrecht an der Wiener Katholisch-Theologischen Fakultät approbiert, - eine analoge Fassung unter dem gleichen Titel erschien in der Mechitharistendruckerei Wien 1990 - leistet, was eine Diplomarbeit ähnlich der früheren Lehramtsprüfungsarbeiten nachzuweisen hat, nämlich ohne wesentlich Neues zu bieten, aufgrund der Sekundärliteratur zu einem Problem oder einem Thema einen Überblick zu geben oder den Forschungsstand zusammenzufassen. Die Verfasserin hat sich zu der ihr gestellten Frage durchaus in der Sekundärliteratur umgesehen, wie es das Literaturverzeichnis und die in den Anmerkungen verwertete Literatur erkennen läßt. Sie hat dabei aufgrund ihrer Kenntnisse der die Armenische Kirche betreffenden Literatur, die kirchenrechtlichen Fragen, wie sie heute im Zusammenhang mit dem Diakonat der Frau auftreten, in einem weiteren Rahmen vergleichen können. Es handelt sich also um eine kirchenrechtliche Arbeit mit konfessionskundlichen Aspekten. Schließlich liegt noch ein Bericht "Der Islam in Österreich" vor, erschienen 1987 in der Dokumentationsleitstelle christlich-islamische Begegnung. Er ist zusammengestellt aufgrund von Daten statistischer Handbücher, Zeitungen und Pressemitteilungen. So hilfreich er für weitere Kreise sein kann, eigentliche wissenschaftliche Qualität hat er naturgemäß nicht. Der 1991 in der Zeitschrift für Missionswissenschaft und Religionswissenschaft erschienene Beitrag "Die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" beklagt die mangelnde gegenseitige Kenntnis von Christen und Muslimen und plädiert für einen "volksglaublichen Austausch in Europa heute und morgen". Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß für die Dissertation im Fach Geschichte die für eine doch auf weite Strecken hin beschreibende Nachzeichnung einer Entwicklung übliche Methode angewendet wurde, wobei ein zwar nicht neues aber doch in vielen Punkten angereichertes und erhelltes Bild der Geschichte des Mechitharistenklosters vorgelegt werden konnte. Das gilt auch mutatis mutandis für die Diplomarbeit aus dem Fach Kirchenrecht. Die wesentlichste Feststellung nach allem ist aber die: Weder ein kleines Stück lokaler Ordensgeschichte, noch die Bearbeitung eines kirchenrechtlichen Detailproblems haben einen Bezug zum Fach Religionswissenschaft. Von einer Beherrschung des Fachs und der etwaigen Fähigkeit zu dessen Förderung kann nicht die Rede sein. Es fehlt in den vorliegenden Arbeiten auch an allen Ecken und Enden der theologische Tiefgang. Das Fach Religionswissenschaft, noch dazu an einer theologischen Fakultät, verlangt vielmehr intensive Befassung mit dem Phänomen "Religion", mit den großen außerchristlichen Traditionen und nicht zuletzt mit deren Verhältnis zum Christentum. Ein objektives Bild vom Umfang des Faches Religionswissenschaft liefert ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis einiger der gängigen Handbücher."
Dr. B erstattete mit 27. Juli 1993 einen Nachtrag zu seinem Gutachten, in dem er folgendes ausführte:
"Zu dem schon Gesagten ist nicht allzuviel hinzuzufügen. Als einziger auf die Religionswissenschaft bezüglicher Beitrag kann der bescheidene, 10 Seiten umfassende Kongreßbericht:
"Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln" genannt werden. Es handelt sich in der Hauptsache um einen kurzen Überblick über die einschlägige Literatur. Der in Handes Amsorya erschienene Aufsatz "Die Avedikstraße in Wien und der armenische Arzt Stephan Avedig" stellt einen kleinen Beitrag zur Straßennamenforschung von Wien, also zur engsten Lokalgeschichte dar. Zwei weitere Arbeiten stehen in engstem Zusammenhang mit der Diplomarbeit, nämlich "Die Weihe der Diakonin in der armenisch-apostolischen Kirche" aus "Liturgie und Frauenfrage" und der 1992 als Kongreßbericht erschienene Vortrag "Die armenische Diakonissin und die Rolle der Frau in der Kirche". Zur armenischen Theologiegeschichte gehört der Aufsatz "Gregor von Tat"ew und seine Einstellung zum Islam" aus den Wolfenbütteler Mittelalter-Studien, sowie der Aufsatz "Toleranz und Intoleranz bei den armenischen Theologen im Mittelalter". Einen Kongreßbericht über Armenien, seine Kultur, Liturgie und Spiritualität bietet die Autorin im Oriens Christianus. Einen anspruchslosen Beitrag zum Thema "Der Islam", ganze fünf Seiten, gibt die Verfasserin in "Pilgern im Heiligen Land", Wien 1990. Ihren statistischen Bericht über den Islam in Österreich, mit einigen Ausblicken auf die Haltungen der Betroffenen und die Frage des Dialogs, hat sie französisch im Bd. 24 der Islamo Christiana, Rom 1992, erscheinen lassen. Auf einem durchaus bescheidenen Niveau stehen die wenigen Seiten geistlich-pastoraler Art:
"Ehrfurcht", aus "Der Weg" 1987, sowie die unpublizierten Beiträge "Maria im Leben der Christen"; "New Age - religiöser Pluralismus - christliche Spiritualität" und eine Ansprache bei den Baha"i 1988. Schon nicht mehr erwähnenswert sind fünf Buchbesprechungen. Sie sind nicht wissenschaftliche Rezensionen, sondern das, was man Buchanzeigen nennt. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß auch durch die nachgereichten Arbeiten das schon formulierte Urteil keine Änderung erfahren kann. Zu bescheiden, zu schmal ist der Beitrag der Autorin und namentlich für das Fach Religionswissenschaft vernachlässigbar."
Weiters forderte die belangte Behörde auch ein Gutachten von Prof. Dr. A an, der sich (27. Juli 1993) ablehnend äußerte.
Zu diesen Gutachten nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 1993 Stellung, indem sie im wesentlichen ausführte, Dr. B sei befangen, weil erstens Graz, wo er unterrichte, nur "einen Katzensprung von Wien entfernt" sei, zweitens Prof. B in jenem Fach - nämlich Patrologie und Ostkirchenkunde - Professor sei, wie ihr ehemaliger Institutsvorstand und "Erzfeind" Prof. S, und drittens eng mit der Vereinigung "Pro Oriente" verbunden sei, der eine Reihe prominenter Persönlichkeiten aus Staat und Kirche angehörten. Außerdem sei er kein Religionswissenschaftler. Prof. A sei befangen, weil er dasselbe Fach wie ihr "Chef" (Institutsvorstand Prof. Dr. K) vertrete, und auch gemeinsam mit ihm publiziert habe. Generell sei ihr Fall weltweit so bekannt, daß es keinen neutralen Gutachter gebe. In der Sache selbst sei es nicht richtig, daß die Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht der Religionswissenschaft zugehörig seien, vielmehr stellten sie das Verhältnis zwischen Christentum und Islam dar. Wenn behauptet werde, ihre Publikationen seien schlecht, so mache sie darauf aufmerksam, daß Fachzeitschriften wohl nichts Schlechtes veröffentlichten.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten von Hochschuldozent Dr. F ein. In diesem Gutachten vom 16. Jänner 1994 heißt es:
"I. Beurteilung der Wissenschaftlichen Publikationen
1. Promotionsarbeit: Die Wiener Mechitharisten. Armenische Mönche in der Diaspora:
Die Monographie basiert ohne Zweifel auf einer sehr gründlichen Recherche in den verschiedensten Archiven bei sehr schwieriger Quellenlage und zeigt die souveräne Sprach- und Geschichtskenntnis der Autorin. Sie dürfte für längere Zeit das Standardwerk zum Mechitharistenorden sein. Es ist vom Rezensenten hier nicht verlangt, diese ostkirchengeschichtliche Studie im einzelnen nachzuprüfen, zumal das Thema außerhalb seiner Fachkompetenz liegt. Wohl ist aber generell anzumerken, daß jegliche über die geschichtlichen Zusammenhänge hinausgehende Auswertung und kritische Beurteilung fehlt. Die "Schlußfolgerung" (S. 219-222) ist als Ergebnis der Studie zwar völlig unzureichend, enthält aber durchaus viele wichtige Punkte, die es verdient hätten, eigenständig behandelt zu werden. Dazu gehören etwa der "frühe Ökumenismus", die wissenschaftliche und kulturelle Vermittlerrolle zwischen Orient und Okzident (welche im Haupttext nur in einer Richtung dargestellt wird) und die Inkulturationsproblematik. Diese Punkte werden auch bereits im französischen Geleitwort angedeutet, der Leser wartet aber vergebens auf ihre thematische Behandlung. Damit hätte die Autorin, die ja aus einem persönlichen Interesse schreibt, die Kongregation auch für die heutige Zeit als "Leuchtturm" (S. 14) zwischen zwei Kulturen erscheinen lassen.
A. (unnumeriert) Diplomarbeit: Die Diakonissen der armenischen Kirche in kanonischer Sicht.
Diese Arbeit stellt ohne Zweifel einen sehr wichtigen Beitrag zur Frage nach der Wiederbelebung des Diakonats der Frau in der einen christlichen Kirche dar und bezeugt die gründliche Vertrautheit der Autorin mit den christlichen Traditionen. Bezüglich des systematischen Teils hat der Rezensent einige Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewichtung einzelner Argumente, die aber vielleicht durch eine Absprache mit dem betreuenden Professor der Diplomarbeit zu erklären sind. Die Arbeit hätte an Stringenz noch gewonnen, wenn die Frage nach der Priesterweihe der Frau ausgeklammert geblieben wäre und dagegen die Eigenständigkeit des Diakonats gegenüber dem gestuften Weiheamt betont worden wäre.
2. Die "Avedikstrasse" in Wien und der armenische Arzt Stephan Avedig:
Diese detaillierte Einzeluntersuchung zu einem eher heimatkundlichen Thema zeugt von einer genauen Recherche, vermag aber wenig zur Persönlichkeit des Dr. Avedig auszusagen.
3. 175 Jahre Mechitharisten in Wien und 285 Jahre "Ökumenismus":
Eine gute Darstellung in flüssigem Stil, die zum Großteil aus der Promotionsarbeit (Text 1) schöpft. Der theologische Exkurs (S. 59f) hätte deutlich gezeichnet werden sollen, zumal er gegenüber dem ersten Teil in einen Predigerstil ("Wir") verfällt. Die Themen von Inkulturation und frühem Ökumenismus hätten es sicherlich verdient, umfangreicher dargestellt zu werden. Dankenswerterweise werden sie aber hier im Gegensatz zur Promotionsarbeit wenigstens gestreift.
4. Die Mechitharisten-Congregation einst und jetzt:
Entspricht weitgehend den Texten 1 und 3.
5. Mechithar von Sebaste - Spiritualität zwischen Ost und West:
Der Aufsatz, der auf einen Vortrag zurückgeht, verbindet detaillierte Kenntnis der armenischen Kirche und der Gestalt Mechithars mit einem leidenschaftlichen Aufruf zur Kircheneinheit, und steht damit ein wenig in Gefahr, den S. 228 angesprochenen Schwierigkeiten zu erliegen. Vergleiche der Ideen Mechithars zum modernen ökumenischen Direktorium sind sehr interessant und bezeugen die theologischen Kenntnisse der Autorin. Allerdings ist die Darstellung der "monophysitischen"/"vorchalkedonensischen" Problematik, S. 234ff, wohl zu grob und damit ungenau, ebenso die Bemerkungen zum päpstlichen Primat, S. 251. "Parenti" (S. 231, Zitat) bezieht sich nicht ausschließlich auf die "Eltern" sondern bedeutet zunächst "Familie", "Verwandte". Leider sind sehr viele Druckfehler stehen geblieben.
6. Die Diakonissen der armenischen Kirche in kanonischer Sicht: Bis auf das Vorwort identisch mit der Diplomarbeit der Autorin, siehe oben A.
7. Die Weihe der Diakonin in der armenisch-apostolischen Kirche: Inhaltlich im wesentlichen identisch mit der Diplomarbeit (A.) und Nr. 6.
8. Der Islam in Österreich:
Sehr übersichtliche und genaue Darstellung des österreichischen Islam, die auf genauen Recherchen und ausführlicher Dokumentation beruht.
9. Der Islam:
Eine allgemeine Einführung in den Islam für die Belange von Jerusalempilgern. Gerade deshalb hätte man sich ausführlichere Anmerkungen zu Jerusalem gewünscht als die 5 Zeilen auf S. 35; dies hätte jedoch ein vertieftes Studium weiterer Literatur erfordert.
10. Armenien: Kultur-Liturgie-Spiritualität:
Detaillierter Kongreßbericht.
11. Die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam:
Der Artikel weist auf einen wichtigen Aspekt heutiger Religionenbegegnung hin: die Volksreligiosität. Anhand von trefflichen Beispielen aus der islamisch-christlichen Tradition werden historische und gegenwärtige Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt. Eine Fülle von Anregungen fließen in diesem Plädoyer für eine elementare "Religion des Herzens" zusammen und zeigen einen Forschungsbereich auf, dem die Religionswissenschaft in Zukunft verstärktes Augenmerk schenken sollte.
12. Ehrfurcht:
Erbauliche Betrachtung zu einem Grundbegriff religiösen Lebens.
13. Maria im Leben der Christen.
In seiner Kürze und erbaulichem Stil bietet dieser Beitrag doch einige wichtige Gedanken zu einer ökumenischen Bedeutung von Maria und spricht wie auch Text 14 für das wichtige Engagement der Autorin hinsichtlich der Brückenfunktion armenischer Christen zwischen Ost und West.
14. Im Glauben bekenne ich:
Diese Übersetzung eines Gebetes aus dem Altarmenischen zeigt die philologische Fähigkeit der Autorin und weist sicherlich auch auf ihr sehr persönliches Anliegen und Engagement hin, die ökumenische Dimension der armenischen Kirche bekannt zu machen.
15. Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln:
Zwar zeugt der Kongreßbeitrag von großer Belesenheit in der einschlägigen Literatur, bringt aber keine Auswertung der zitierten Stellen und bleibt somit in der Unverbindlichkeit einer Zitatensammlung. Insbesondere wird der Begriff der "Transzendenz" nur sehr kurz erläutert. Unter der Fülle der zitierten Autoren bleibt die eigentliche These (S. 3) nur undeutlich erkennbar. Wenn der Beitrag ein Ergebnis einer Vorlesung der Autorin ist (S. 12, Vorbemerkung) und also von intensiver Beschäftigung mit dem Thema zeugt, hätte man eine durchreflektierte Studie erwartet. Für eine Beurteilung der "religionswissenschaftlichen Qualifikation" der Autorin wäre dieser Beitrag wichtig gewesen, bleibt aber hinter den Erwartungen zurück.
16. Gregor von Tat"ew und seine Einstellung zum Islam:
Der Aufsatz zeugt von umfangreicher Kenntnis der Autorin und stellt einen wichtigen Beitrag zum christlich-islamischen Verhältnis dar. Darum wäre man für genauere Zitate dankbar gewesen. Im abschließenden Teil 3.1./3.2. hätte man sich gewünscht, die Ergebnisse der Untersuchung in das übrige Gesamtwerk Gregors, vor allem im Zusammenhang seines Hauptwerkes (S. 276), eingeordnet zu sehen. Hingegen führen etliche der angesprochenen Schlußfolgerungen und Fragen in unzulässiger Weise über den Schlußsatz der Autorin hinaus, sich auf die mittelalterliche Polemik zu beschränken. Diese durchaus interessante Thematik hätte formal in einem eigenen Punkt behandelt werden müssen.
17. Toleranz und Intoleranz bei den armenischen Theologen im Mittelalter:
Basiert im wesentlichen auf Text 16. Auch hier sind zu den "Folgerungen" (S. 118) die kritischen Bemerkungen zu wiederholen, daß vorschnell die heutige Problematik vermischt wird. Der wichtige Gedanke des "nationalen Blickwinkels" der mittelalterlichen Theologen hätte es dagegen verdient, genauer belegt zu werden.
18. Verschiedene Rezensionen
19. L"Islam en Autriche et le Dialogue:
Im wesentlichen übereinstimmend mit Text 8.
20. Die armenische Diakonissin und die Rolle der Frau in der Kirche:
Das über die Diplomarbeit (A.) gesagte trifft weitgehend zu.
21. Ansprache bei den Baha"i:
Darstellung der religiösen Grundwerte Liebe-Gerechtigkeit-Friede im Christentum in interreligiöser Perspektive.
22. New Age - Religiöser Pluralismus - christliche Spiritualität:
Der Titel macht nicht deutlich, daß es sich hier um eine Rezension von 5 Neuerscheinungen zu den Themen New Age, Reinkarnation und Mystik handelt. Besonders das letzte Werk scheint recht willkürlich für diese Besprechung ausgewählt, gibt es doch zur "christlichen Spiritualität" noch relevantere Darstellungen. S. 2, Zeile 31, ist ein sinnentstellender Fehler stehengeblieben: nicht die "Erfahrung" sondern das "Christentum" ist "eine Religion...". J. Sudbrack weist hier der "Erfahrung" im Christentum durchaus mehr als einen "sekundären Stellenwert" zu. Zum gestellten Thema trägt der Artikel wenig bei.
23. Überblick über die Entwicklung des klassischen Sufismus:
Leider ist dem Rezensenten der Erscheinungsort der Studie nicht bekannt; unter der Gesamtperspektive des Bezugs auf "fernöstlichen Mystik" hätten aber wohl die S. 1 unter "Einflüsse" und "Richtungen" genannten Aspekte interpretativ angegangen werden müssen. Der Vorwurf des Pantheismus gegenüber al-Hallaj hätte mit dem Werk von A. Schimmel, O Leute, rettet mich vor Gott (Freiburg 1985) differenzierter angegangen werden können. In der Literaturauswahl fehlen die wichtigen Werke von R. Gramlich. Die "Schlußfolgerungen" (S. 17) besitzen wenig Aussagekraft.
II. Beurteilung zur Qualifizierung der Autorin alsReligionswissenschaftlerin:
Eine erste Übersicht der 24 Publikationen zeigt, daß sich das wissenschaftliche Interesse der Autorin vor allem entlang von drei Strängen darstellt:
Die Geschichte des Mechitharistenordens und ihres Gründers (6 Studien: Nr. 1, 3, 4, 5, 16, 17), das Diakonat der Frau in der armenischen Kirche (4 Studien: Nr. A, 6, 7, 20) und 3 weitere Studien zur armenischen Kirchengeschichte (Nr. 2, 10, 14) zeugen von ihrer Spezialisierung in Ostkirchenkunde und Patrologie.
Dazu kommen 6 Studien zum Islam und zur Religionsgeschichte (Nr. 8, 9, 11, 15, 19, 23). Hier verbleiben insgesamt 4 unabhängige Studien (Nr. 8, 11, 15, 23) zu Islam (in Österreich), Volksreligiosität, Religion und Ritual, Sufismus,
ferner 5 kleinere Beiträge zu erbaulichen Themen und Rezensionen von Literatur aus den Bereichen Islam, Religionswissenschaft, New Age (Nr. 12, 13, 18, 21, 22).
In der Vorbemerkung zu Text Nr. 19 vermerkt die Autorin selbst ihre beiden Interessensgebiete: die armenischen Theologen und ihre Relation zum Islam. Die Bemerkung in Text Nr. 4 zu Nerses Schnorhali, er sei "zutiefst von der Einheit der Kirche überzeugt", dürfte auch auf ihre eigene entschiedene ökumenische Intention zutreffen, die nicht zuletzt von ihrer eigenen Biographie geprägt ist. Offensichtlich ist daher das eigentliche Arbeitsgebiet der Autorin die Ostkirchenkunde und Patrologie. Diese Aussage wird noch verstärkt durch einen Durchblick durch die Untertitel der vorliegenden Publikationen, die durchweg theologisch-spiritueller oder ökumenischer Natur sind. Selbst wenn man der Autorin zugute hält, daß die ersten Veröffentlichungen einer beginnenden wissenschaftlichen Karriere gewöhnlich aus dem Stoff der Promotions-/Diplomarbeit schöpfen, so zeigt doch der Blick auf alle vorliegenden Schriften, daß sie ihr eigentlicher Bezugspunkt die armenische Kirche bleibt, auf welche die historischen und religionsgeschichtlichen Perspektiven zugeordnet sind. In diesem Fachbereich vermag sie durchaus neue wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen und eine souveräne Beherrschung der Methoden zu demonstrieren.
Generell fällt bei allen Publikationen die umfassende Belesenheit und Textkenntnis bei der Auswahl der zitierten Sekundärliteratur sehr positiv auf. Die Autorin hat offensichtlich die Gabe zu einer gründlichen Recherche und gerade bei den armenischen Studien zeitraubenden und mühsamen Arbeit in den verschiedensten Archiven. Dabei helfen ihr ihre vielfältige Sprachenkenntnis und persönlichen Kontakte innerhalb der armenischen Kirche. Dazu besitzt sie die Fähigkeit, ihre Themen in ansprechender Weise einzuleiten, so daß die Lektüre auch für ein weiteres Publikum interessant ist. Allerdings verliert sich die gründliche Recherche häufig in der Ansammlung historischer Details, ohne zu deren Auswertung beizutragen. Eine theologische Situierung ist dann häufig sehr unmittelbar von heutigen Fragestellungen bestimmt, die in dieser Form nicht ohne weiteres auf die alten Quellen zutreffen. Hier wird mit leichter Hand die (gutgemeinte) Absicht der Verfasserin suggeriert; diese Intention wäre überzeugender zu vermitteln, wenn auf den historischen ein interpretativer Teil gefolgt wäre.
Wenn auch der Fleiß der Autorin, innerhalb der Jahre 1983 (Dissertation) - 1991 insgesamt 24 wissenschaftliche Publikationen vorzulegen, zu bewundern ist (neben der Arbeit im Institut, deren Umfang hier nicht berücksichtigt wird), sind doch die eigentlich religionswissenschaftlich relevanten Veröffentlichungen insgesamt nur 4. Inhaltlich brillieren dabei die Dokumentation zum Islam in Österreich (Nr. 8) mit ihrer umfassenden Feldforschung und die Ausführungen zur Volksreligiosität (Nr. 11), die einen Ansatz zu eigenen Forschungen und einer neuen These zeigen. Von ihrer persönlichen Lebensgeschichte her, ist die Beschäftigung mit dem Islam naheliegend: außer einer einzigen kurzen Rezension zu einem Werk aus dem tibetischen Buddhismus (in Nr. 18) und Rezensionen zu New Age (Nr. 22) vermißt man jedoch Zeugnisse von ihrer Kenntnis weiterer Religionen. Für einen Religionswissenschaftler sollte über die Kenntnis der Fachgeschichte hinaus zumindest die Beschäftigung mit zwei der großen religiösen Traditionen der Menschheit vorausgesetzt werden. Aber auch im Bereich des Islam ist keine thematische Studie, die über eine mehr allgemeine Darstellung bekannter Inhalte hinausgehen würde, vorhanden. Die Autorin müßte zumindest den Nachweis erbringen, daß sie entsprechend ihrer Begabung im Feld der übrigen Studien eine tiefergehende Monographie zum Islam vorlegen kann, die auf eigenen Forschungen beruht. Dies dürfte bei ihren Kenntnissen der türkischen Kultur und Sprache nicht schwierig sein.
Während ich die wissenschaftlichen Qualitäten der Autorin im Bereich von Ostkirchenkunde und Patrologie sehr positiv würdige und ihr dort eine gute Zukunft wünsche, muß ich in einem zusammenfassenden Urteil ihre Forschungen im Fachbereich Religionswissenschaft aufgrund des vorliegenden Materials als nicht ausreichend bezeichnen hinsichtlich der Beherrschung des Faches und dessen Förderung durch neue wissenschaftliche Ergebnisse.
Die Überleitung von Frau Dr. phil. mag. M in das provisorische Dienstverhältnis kann ich darum
nicht befürworten."
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 1994 dieses Gutachten und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin nahm diese Gelegenheit mit einem (umfangreichen) Schreiben vom 24. April 1994 wahr, in dem sie im wesentlichen ausführte, auch Dr. F. gehöre zum "engsten Kreis meines Chefs und seiner priesterlichen Clique". Die Arbeit über Gregor von Tat"ew und Toleranz bei den armenischen Theologen sei ebenfalls als religionswissenschaftliche Arbeit zu behandeln, weil sie die zwischenreligiösen Beziehungen zwischen Christen und Muslimen im Mittelalter behandle. Jedenfalls seien insgesamt sieben Publikationen, sieben Buchrezensionen sowie drei Radiosendungen religionswissenschaftlichen Inhaltes zu nennen. Zu der Kritik im einzelnen sei folgendes auszuführen: Der Beitrag "Maria im Leben der Christen" sei ein Beitrag zur Religionspsychologie, also zur Religionswissenschaft. Die Kritik zum Beitrag "Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln" sei unberechtigt; der Begriff "Transzendenz" sei ein gängiger, daher nicht zu erläutern. Eine These müsse nicht lang sein, sie sei ja nur eine Behauptung. Auch die Kritik zum Werk über Gregor von Tat"ew sei unberechtigt: Sie habe 73 Zitate wiedergegeben, das müsse doch genügen. Das Gesamtwerk Gregors könne sie nicht einbeziehen, weil er außer diesem Werk keines über den Islam verfaßt habe. Die von Prof. Dr. B. angegebenen Bücher zur Definition von Religionswissenschaft seien nicht einschlägig. Es gebe andere, z.B. Heiler, "Erscheinungsform und Wesen der Religion", das Standardwerk schlechthin, sowie andere, einschlägigere.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 1994 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ab.
In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften aus, zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes würden nunmehr folgende Stellungnahmen bzw. Gutachten herangezogen: Ein Schreiben vom Vorstand des Institutes für Kirchenrecht der Universität Wien Prof. Dr. Primetshofer, ein Schreiben von Prof. Dr. Immoos, ein Schreiben von
Prof. DDr. Spuler, ein Gutachten von Prof. Dr. Erich Zöllner, ein Gutachten von Prof. Dr. Andreas Tietze, ein Gutachten von Prof. Dr. Albert Gerhards, zwei Gutachten von
Prof. DDr. Anton Vorbichler, ein Schreiben von Prof. Borrmans, ein Schreiben von Prof. Anawati, ein Gutachten von
Prof. Dr. Falaturi, ein Gutachten von Prof. Dr. Khoury, zwei Gutachten von Prof. DDr. Peter Antes, ein Schreiben von Erzbischof Shahe Ajamian, ein Schreiben von Dr. Smail Balic, ein Gutachten von Prof. Dr. Johannes B. Bauer, ein Gutachten von Hochschuldozent Dr. Michael Fuß, und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 25. September 1993 und 24. April 1994. Zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes werde folgende Stellungnahme und würden folgende von Amts wegen eingeholte Gutachten ausdrücklich nicht herangezogen: Eine Stellungnahme von Prof. DDr. Johann Figl, ein Gutachten von Prof. Dr. Ernst Christoph Suttner, ein Gutachten
Prof. DDr. Peter Braulik, ein Gutachten von
Prof. Dr. Ansgar Paus, sowie ein Gutachten von
Prof. DDr. Eugen Biser (was im wesentlichen damit begründet wurde, daß diese Personen entweder befangen seien oder nach Lage des Falles jedenfalls nicht von ihrer völligen Unbefangenheit ausgegangen werden könne).
Das Tätigkeitsbild eines Universitätsassistenten sei dadurch gekennzeichnet, daß dieser im Rahmen der Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen habe. Da in allen drei Bereichen positive Leistungen erforderlich seien, liege bei einer negativen Beurteilung auch nur eines Bereiches kein Verwendungserfolg vor, der eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis sachlich rechtfertige. Eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 5 DRH sei dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (sachverhaltsbezogen im Bereich der Forschung) - mit gutem Grund zu erwarten sei, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 erfüllen werde, das bedeute die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen werde. Die erforderlichen Leistungen in der Lehre und in der Verwaltung habe die Beschwerdeführerin erbracht. Unter Berücksichtigung, daß ihr in ausreichendem Maße die Möglichkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit eingeräumt worden sei, und unter Bedachtnahme darauf, daß ihre Beanspruchung im Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetrieb keine besondere Beeinträchtigung dargestellt habe, seien bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ihrer Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis unter dem Gesichtspunkt ihres Verwendungserfolges in der Forschung die von ihr vorgelegten Arbeiten zugrundezulegen. Laut dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß für einen positiven Verwendungserfolg in Forschung und Lehre nur solche Leistungen beitragen könnten, die die Beschwerdeführerin im Fachgebiet Religionswissenschaft erbracht habe. Es sei daher der objektive Bereich des Fachgebietes der Religionswissenschaft zu ermitteln gewesen. Prof. Dr. B. verweise in seinem Gutachten bezüglich des Umfanges des Faches Religionswissenschaft auf die Inhaltsverzeichnisse folgender gängiger Lehrbücher: Heinz Robert Schlette, Einführung in das Studium der Religionen, Geo Widengren, Religionsphänomenologie, Hans-Joachim Schoeps, Religionen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1994 die Gliederung der Religionswissenschaft nach Lanczkowski wiedergegeben, die durchaus dem religionswissenschaftlichen Themenfeld, welches ihr in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. April 1994 zur Kenntnis gebracht worden sei, entspreche. Eine Gegenposition zu den Themenfeldern der vorgenannten Lehrbücher sei nicht erkennbar. Es könne sohin festgehalten werden, daß sowohl christliche als auch nichtchristliche Religionen religionswissenschaftlich behandelt werden könnten. Die Themen hätten vorwiegend einen Konnex zu den grundsätzlichen Strukturen und Erscheinungsformen der Religionen. Das Heilige, der Mythos, der Ritus, das Opfer, das Gebet, Geist und Seele, der Religionsstifter, der Prophet, der Mystiker und der Priester seien Beispiele für die in der Religionswissenschaft behandelten Themenbereiche. So erläutere dies auch Lanczkowski, wie die Beschwerdeführerin selbst angebe: Gottesglaube und Mythos, Typen religiöser Autorität, der Kult, Symbole. Dieser Betrachtungsweise könnten alle Religionen, auch die Religionen der Biblischen Offenbarung, unterzogen werden. Grundsätzlich könne auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Antes zusammengefaßt werden, daß sich die Religionswissenschaft als wissenschaftliche Disziplin mit sämtlichen Religionen in der Gesamtheit ihrer Erscheinungsformen und ihrer Beziehungen zu anderen Lebensbereichen auseinandersetze. Die Themenbereiche würden in philologischer, historischer, soziologischer und psychologischer Hinsicht im Sinne empirischer und/oder historisch-philologischer Erforschung beleuchtet und mit den entsprechenden Methoden untersucht. Dazu könne auch zusätzlich und vertiefend eine theologische Betrachtung der mit den vorgenannten Methoden untersuchten Themenbereiche treten. Es sei unbestritten, daß auch das Christentum und seine verschiedenen Traditionen Gegenstand religionswissenschaftlicher Forschung sein können. Aber nicht jede wissenschaftliche Arbeit, die sich mit christlichen Traditionen beschäftige, könne dem Fachgebiet der Religionswissenschaft zugeordnet werden. Die Religionswissenschaft beschäftige sich mit allgemeinen und grundsätzlichen Strukturen, die den Phänomenen der Religionen inhärent seien. Davon zu unterscheiden seien jene Themenbereiche, die z.B. an Instituten für Kirchengeschichte, an Instituten für Kirchenrecht und an Instituten für Patrologie und Ostkirchenkunde behandelt würden. Der Ansicht, daß auch die Arbeiten "Gregor von Tat"ew und seine Einstellung zum Islam" und "Toleranz und Intoleranz bei den armenischen Theologen im Mittelalter" zur religionswissenschaftlichen Forschung zu zählen seien, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, daß religionswissenschaftliche Schlußfolgerungen den Schluß der erstgenannten Arbeit bildeten. Nach H.-Doz. F. führten diese Schlußfolgerungen und Fragen aber in unzulässiger Weise über den Schlußsatz hinaus. Die abschließende Feststellung laute wörtlich: "Das sind alles Fragen, die sich aus dem Thema ergeben, aber von der Religionswissenschaft und Religionstheologie zu beantworten sind. Hier ging es nur darum, die bisherige Forschung in der mittelalterlichen Polemik gegen den Islam zu ergänzen und einige Fakten herauszustellen."
Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin diese Veröffentlichung im Zeitpunkt der Entstehung selbst nicht der Religionswissenschaft zugeordnet. Die Zuordnung dieser beiden Veröffentlichungen durch H.-Doz. F. zur Ostkirchenkunde und Patrologie sei daher schlüssig. Das Thema sei vorwiegend historisch und nicht religionswissenschaftlich orientiert, wie sich auch aus der eigenen abschließenden Feststellung ergebe. Der Beitrag "Der Islam" sei eine allgemeine fünfseitige nichtwissenschaftliche Einführung in den Islam für die Belange von Jerusalempilgern. Kompetenz in der religionswissenschaftlichen Forschung könne daraus nicht abgeleitet werden, da neue wissenschaftliche Ergebnisse im wissenschaftlichen Sinn nicht erkennbar seien. Daran könne auch das Schreiben von Dr. Balic, der den Beitrag vom islamkundlichen Standpunkt aus als sachlich, konzis und anregend befinde, nichts ändern. Der Auffassung, daß die Arbeit "L"Islam en Autriche et le dialogue" weit über die deutsche Fassung "Der Islam in Österreich" hinausgehe, weil die Beschwerdeführerin nicht nur die Entwicklung des Islam in Österreich behandelt hätte, sondern auch, wie die Muslime von den Österreichern gesehen würden und umgekehrt und auch eine europäische Zusammenschau erarbeitet hätte, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr angesprochenen Erweiterungen bezögen sich vorwiegend auf Österreich; an der Beurteilung von H.-Doz. F., daß es sich um eine sehr übersichtliche und genaue Darstellung des österreichischen Islam handle, die auf genauen Recherchen und ausführlicher Dokumentation beruhe, ändere sich dadurch nichts. Die fünf von ihr vorgelegten Buchbesprechungen (Mohammed für Christen, Islam in Modern Nigeria, Lexikon der Religionen, Ein Universum voller Gnade, Wörterbuch der Religionen) umfaßten gedruckt jeweils ein bis eineinhalb Seiten, wobei neue wissenschaftliche Ergebnisse im Sinne des unten dargelegten Anforderungsprofils naturgemäß nicht enthalten seien. Die drei von der Beschwerdeführerin erwähnten Radiosendungen könnten keine neuen Aspekte eröffnen. Nach Würdigung aller Gutachten unter Berücksichtigung des Fachbereiches der Religionswissenschaft lägen folgende Arbeiten vor, die religionswissenschaftliche Themenbereiche im wissenschaftlichen Sinn behandelten und somit Aufschluß über den Verwendungserfolg der Beschwerdeführerin in der religionswissenschaftlichen Forschung geben könnten: 1. Der Islam in Österreich, in: Cibedo - Beiträge zum Gespräch zwischen Christen und Muslimen (1987) 97 - 128, 2. Die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam, in:
Zeitschrift für Missionswissenschaft und Religionswissenschaft (1991) 117 - 132, 3. Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln (Kongreßbeitrag: XVI. Congress of IAHR Rom l990), 4. Sufismus und fernöstliche Mystik (Manuskript, 17 Seiten, undatiert). Die erstgenannte Publikation sei eine sehr übersichtliche und sehr genaue Darstellung des österreichischen Islam, die auf genauen Recherchen und ausführlicher Dokumentation beruhe (H.-Doz. F.). Der Bericht sei zusammengestellt aufgrund von Daten statistischer Handbücher, Zeitungen und Pressemitteilungen. So hilfreich er für weitere Kreise sein könne, eigentliche wissenschaftliche Qualität habe er naturgemäß nicht (Prof. B.). Die zweitgenannte Publikation eröffne dem Dialog der Muslime und Christen eine neue nützliche und auf die Praxis bezogene Basis
(Prof. Falaturi). Der Titel weise auf einen wichtigen Aspekt heutiger Religionsbegegnung hin. Anhand von trefflichen Beispielen aus der islamisch-christlichen Tradition würden historische und gegenwärtige Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt (H.-Doz. F.). Durch diesen Beitrag werde die volksreligiöse Seite im Zusammenhang mit Symbolforschung neu apostrophiert und konkret belegt (Prof. Antes). Der Beitrag beklage die mangelnde gegenseitige Kenntnis von Christen und Muslimen und plädiere für einen "volksglaublichen Austausch in Europa heute und morgen"(Prof. B.). Die drittgenannte Arbeit zeige zwar von großer Belesenheit in der einschlägigen Literatur, bringe aber keine Auswertung der zitierten Stellen und bleibe somit in der Unverbindlichkeit einer Zitatensammlung (H.-Doz. F.). Es handle sich in der Hauptsache um einen Überblick über die einschlägige Literatur (Prof. B.). In der viertgenannten Arbeit hätten die auf der ersten Seite unter "Einflüsse" und "Richtungen" genannten Aspekte interpretativ angegangen werden müssen. Die "Schlußfolgerungen" besäßen wenig Aussagekraft (H.-Doz. F.).
Grundsätzlich sei für die Beurteilung der Qualität der zu berücksichtigenden wissenschaftlichen Arbeiten rein formal auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975 (nämlich: a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches) zurückzugreifen. Bei Würdigung aller Stellungnahmen und Gutachten unter Berücksichtigung des oben dargelegten Anforderungsprofils sei im Ergebnis festzuhalten, daß die Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht mit gutem Grund erkennen ließen, daß sie im Bereich der religionswissenschaftlichen Forschung die erforderliche Qualifikation für ein definitives Dienstverhältnis werde erbringen können. Bei den von ihr vorgelegten Schreiben bzw. Gutachten handle es sich überwiegend um Empfehlungen und Ermutigungen, sowie um Beurteilungen ihrer nicht facheinschlägigen Publikationen. Das Gutachten von
Prof. Gerhards beziehe sich auf ihre Arbeit "Die Weihe der Diakonin in der armenischen-apostolischen Kirche". Daß ihre religionswissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt seien, werde durch dieses Gutachten nicht bestätigt. Prof. Falaturi attestiere ihr nicht neue wissenschaftliche Ergebnisse im Fachgebiet der Religionswissenschaft, sondern beurteile ihren Beitrag "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religion am Beispiel von Christentum und Islam" mit Korrekturen als nützliche und auf die Praxis bezogene Basis für den Dialog der Muslime und Christen. Auch sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, den Gutachten von Prof. Borrmans und Prof. Anawati sei zu entnehmen, daß sie das Fach Religionswissenschaft wissenschaftlich beherrsche und die Fähigkeit zu dessen Förderung besitze, nicht nachvollziehbar. Die Meinung von Prof. Antes, daß sie durch ihre Dissertation und ihre Beiträge zu Mechithar von Sebaste und den Mechitharisten sowie, damit verbunden, zur Spiritualität zwischen Ost und West bewiesen hätte, daß sie im Bereich Religionsgeschichte bzw. Religionswissenschaft methodisch sauber und inhaltlich vielversprechend zu arbeiten vermöge, enthalte bezüglich des Fachbereiches eine begriffliche Unschärfe (Religionsgeschichte bzw. Religionswissenschaft), die durch die oben vorgenommene präzise Umschreibung des Fachbereiches Religionswissenschaft und die Abgrenzung zu anderen Themenbereichen geklärt worden sei. Durch die von Prof. Antes angesprochenen Arbeiten habe die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit zu einer gründlichen Recherche auch bei schwieriger Quellenlage dokumentiert, sohin bewiesen, daß sie eine der wissenschaftlichen Methoden, die in der Religionswissenschaft zur Anwendung gelangten, nämlich die historische, beherrsche. In ihrer Universitätsassistentendienstzeit am Institut für Religionswissenschaft habe sie aber nicht unter Beweis stellen können, daß sie auch in der Lage sei, mit diesem historischen Instrumentarium religionswissenschaftliche Fragestellungen in einer entsprechenden Weise zu behandeln. Der bisweilen verwendete Begriff "Religionsgeschichte" anstelle von Religionswissenschaft führe in diesem Zusammenhang zu Mißverständnissen. Nach Würdigung der Ausführungen H.-Doz. F. müsse generell angemerkt werden, daß jegliche über die geschichtlichen Zusammenhänge hinausgehende Auswertung und kritische Beurteilung fehle. Ihre gründliche Recherche verliere sich häufig in der Ansammlung historischer Details, ohne zu deren Auswertung beizutragen. Originalität sei in der Forschung dann gegeben, wenn im Stand des Wissens wesentliche Beiträge hinzugefügt würden, sei es in der Neuartigkeit der Fragestellung oder Neuartigkeit der Untersuchungsmethoden. Daraus ergebe sich, daß auch Arbeiten von durchaus gutem Informationswert, welche auch allgemeines Interesse hervorrufen, nicht unbedingt als wissenschaftliche Leistungen anzusehen seien. Die Arbeit "Der Islam in Österreich" sei sicherlich eine sorgfältige und mit Fleiß durchgeführte Bestandsaufnahme des Islam in Österreich, die durchaus Wissenswertes vermittle, bei der jedoch die reine Dokumentation den zentralen Stellenwert einnehme. In dieses Bild füge sich auch das Gutachten von Prof. Antes mit dem Hinweis ein, daß die Arbeit der Beschwerdeführerin eine Fülle von nur schwer auffindbaren Details aufweise. Auch bei der Arbeit "Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln" stehe das Zusammentragen von Literaturstellen im Vordergrund. Dies könne bei entsprechenden Voraussetzungen als Kongreßbeitrag genügen, entspreche aber nicht dem oben dargelegten Anforderungsprofil. Die undatierte und unveröffentlichte Arbeit "Sufismus und fernöstliche Mystik" entspreche nach Würdigung der Ausführungen von H.-Doz. F. ebenfalls nicht jenen Anforderungen, die im Sinne der obigen Ausführungen erwartet werden müßten. Die Beschwerdeführerin nehme zu dieser Kritik nicht Stellung, weil sie diese Arbeit auch nicht zur Veröffentlichung eingereicht hätte.
Zusammenfassend müsse daher festgehalten werden, daß der von der universitären Forschung geforderte kritisch-theoretische Aspekt, sohin die Essenz einer wissenschaftlichen Untersuchung, bei den vorgenannten Arbeiten zu kurz komme. Der möglicherweise durchaus gegebene praktische Nutzen einer Untersuchung könne nicht notwendigerweise mit deren wissenschaftstheoretischer Relevanz gleichgesetzt werden. Lediglich die Arbeit über die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam weise auf eine eingehende Auseinandersetzung mit einem religionswissenschaftlichen Thema auf einem Niveau hin, welches von einem Universitätsassistenten im Bereich der Religionswissenschaft erwartet werden müsse. Unter Berücksichtigung, daß der Beschwerdeführerin in ihrer sechsjährigen Universitätsassistentendienstzeit am Institut für Religionswissenschaft ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, religionswissenschaftliche Studien zu betreiben, könne der Verwendungserfolg in der religionswissenschaftlichen Forschung nicht als ausreichend erachtet werden, weil unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit für die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse in der Forschung am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien (Z. 21.4 lit. a Anl. 1 zum BDG 1979) nicht erkennbar sei. Die Kritik an den Bestellungen von Prof. Dr. B. und H.-Doz. F. zu Gutachtern bzw. der Art und Weise der Erstellung der Gutachten sei unberechtigt. Prof. Dr. B. sei Vorstand des Institutes für Ökumenische Theologie und Patrologie der Universität Graz und daher für einen großen Teil der Arbeiten, die nicht der Religionswissenschaft zugeordnet werden könnten, unmittelbar fachzuständig. Die umfangreichen Arbeiten seien ihm bereits mit Schreiben vom 29. Juni 1993 übermittelt worden. Die mit Schreiben vom 19. Juli 1993 im Nachhang übersendeten Texte seien entweder kleinere Arbeiten oder stimmten mit den bereits übermittelten Arbeiten im wesentlichen überein. Als für die Entscheidung besonders wichtige neue Arbeiten seien mit diesem Schreiben lediglich Nr. 15, 16 und 17 vorgelegt worden. Da das Gutachten mit 21. Juli 1993 bzw. 27. Juli 1993 datiert sei, könne davon ausgegangen werden, daß genügend Zeit für eine sorgfältige Auseinandersetzung mit ihren Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Das Vorbringen, daß Prof. B., wie auch andere Mitglieder der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, eng mit Pro Oriente verbunden und Graz "nur einen Katzensprung" für die Sitzung in Wien entfernt sei, stelle keinen wichtigen Grund dar, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen von Prof. B. in dem positiven Schreiben vom 12. Dezember 1984 bezögen sich auf ihre Qualitäten auf dem Gebiet der Geschichte und Theologie der Armenier, weiters werde auf ihren weit angelegten Forschungsrahmen von der Islamistik bis zur mittelalterlichen Theologie und Kulturgeschichte hingewiesen. Ein Widerspruch zum Gutachten vom 21. Juli 1993 bzw. 27. Juli 1993 sei nicht zu erkennen. H.-Doz. F. sei, wie die Beschwerdeführerin auch selbst durch die Vorlage eines Vorlesungsverzeichnisses der Pontificia Universitas Gregoriana in Rom, wo er über Buddhismus und neureligiöse Bewegungen vorgetragen habe, bestätige, im Fachbereich der Religionswissenschaft tätig und aufgrund seiner Ausbildung im Fach Religionswissenschaft als fachlich kompetent ausgewiesen. Die Aussage, daß H.-Doz. F. zum engsten Kreis von Prof. Figl und seiner "priesterlichen Clique" gehöre und Lehrbeauftragter an der "Gregoriana", der Jesuitenuniversität in Rom sei, sei nicht geeignet, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. H.- Doz. F. habe an der Arbeit "Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln" nicht kritisiert, daß die Arbeit keine Zitate hätte, sondern ausgeführt, daß die zitierten Stellen nicht ausgewertet würden und die Arbeit somit in der Unverbindlichkeit einer Zitatensammlung bleibe. Weiters habe H.-Doz. F. nicht behauptet, ihre Arbeit zu
Gregor von Tat"ew hätte keine Zitate, sondern bemerkt, daß man für genauere Zitate dankbar gewesen wäre. Nach Durchsicht der Arbeiten könne dem Gutachten auch in diesen Bereichen die logische Folgerichtigkeit der Argumentation nicht abgesprochen werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Gutachten von Prof. Dr. B. und H.-Doz. F. auch nach Durchsicht der Arbeiten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei der Entscheidung zugrundezulegen gewesen seien. Bei den vorgelegten Gutachten handle es sich, wie bereits ausführlich dargelegt, überwiegend um Empfehlungen und Ermutigungen, im übrigen um Beurteilungen der nicht facheinschlägigen Publikationen. Eine Qualifikation in der religionswissenschaftlichen Forschung, welche von einem Universitätsassistenten im Fachbereich Religionswissenschaft erwartet werden müsse, könne auch diesen Schreiben bzw. Gutachten nicht entnommen werden. Die belangte Behörde sei sohin aus den oben dargelegten Gründen zu der Ansicht gelangt, dem Gutachten von Prof. B. und dem das Verfahren abschließende Gutachten von H.-Doz. F. folgen zu müssen. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar die in Z. 21.2 der Anl. l zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse und habe die erforderlichen Leistungen in der Lehre und in der Verwaltung erbracht; in Anbetracht der bisherigen Leistungen in der Forschung im Fachbereich Religionswissenschaft könne aber nicht mit gutem Grund angenommen werden, daß sie am Ende ihres provisorischen Dienstverhältnisses die entsprechenden Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anl. 1 des BDG 1979 (die für eine dauernde Verwendung in der Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit) erfüllen werden könne. Der mangelnde Verwendungserfolg im Bereich der religionswissenschaftlichen Forschung könne eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis daher nicht rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1610/94, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:
Art. VI Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 148, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (DRH), lautet:
"(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis
(§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen."
Gemäß Abs. 11 Z. 2 leg. cit. obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmen, die Entscheidung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das Provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
§ 176 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) idF BGBl. Nr. 148/1988 lautet auszugsweise:
"Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
§ 176. (1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaften mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 und 3 zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten."
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis verletzt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin den für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis unter anderem notwendigen Verwendungserfolg in der Forschung erbracht hat.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen (u.a. auch im Vorerkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0031), daß für einen positiven Verwendungserfolg in Forschung und Lehre nur solche Leistungen beitragen können, die der Assistent in jenem Fachgebiet erbracht hat, in dem er tätig war.
Weiters kann auch eine gute Leistung in Lehre und Verwaltung eine unterdurchschnittliche Leistung auf dem Gebiet der Forschung nicht wettmachen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 89/12/0147, ausgesprochen hat, trifft es zwar zu, daß der bisherige Verwendungserfolg ein Gesamturteil darstellt, das die drei Teilbereiche Forschung, Lehre und Verwaltung erfaßt. Dabei sind aber die Teilbereiche Forschung und Lehre - wie sich aus § 176 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit Art. VI Abs. 11 DRH ergibt (danach haben die Stellungnahmen Aussagen über die Erfüllung
der dem Universitäts/Hochschulassistenten ... übertragenen
Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung/Erschließung der Künste und Lehre zu enthalten) - besonders hervorgehoben; ihnen kommt ein höherer Stellenwert als der Besorgung von Verwaltungsaufgaben zu. Das Gesetz enthält keinen Ansatz dafür, daß eine in einem dieser beiden Bereiche nicht ausreichend vorhandene Leistung durch eine überdurchschnittliche Leistung im anderen Bereich wettgemacht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedenfalls eine nicht als ausreichend beurteilte Leistung auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen.
Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung auch Voraussetzungen für die Definitivstellung sind (Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979), folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hiefür erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw. die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern bereits eine etwas geringere Leistung genügt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0218).
Die Beweiswürdigung an sich ist ein Denkprozeß, nicht aber eine Beurteilung rechtlicher Fragen. Sie ist aus diesem Grunde nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchen handelt und darum, ob das Verfahren, das die Unterlagen für die auf dem Gutachten der Sachverständigen aufgebaute Schlußfolgerung der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgeführt wurde (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 548ff wiedergegebene Judikatur zu § 41 VwGG).
Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, die von der Behörde getroffenen Sachverhaltsangaben seien ergänzungsbedürftig, weil die eingeholten Gutachten von H-Doz. F. und Prof. Dr. B. ergangen seien, ohne daß daraus ersichtlich sei, von welchen Auffassungen des Faches Religionswissenschaften sie ausgingen. Darüberhinaus handle es sich bei beiden Gutachtern um keine anerkannten Religionswissenschaftler. Prof. Dr. B. sei am Institut für ökumenische Theologie und Patrologie in Graz und H.-Doz. F. am Institut für systematische Theologie im Arbeitsbereich Religionsgeschichte in Freiburg tätig. Beide Gutachter könnten daher nicht unmittelbar als Spezialisten für den Bereich der Religionswissenschaften herangezogen werden. Die Gutachten gründeten sich auf einen mangelhaft erhobenen Befund, weil die Grundlagen für die Aufassung über Religionswissenschaften nicht offengelegt worden seien. Es liege daher Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsannahmen vor und es reiche der festgestellte Sachverhalt nicht aus, um über die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistentin an der Universität Wien abzusprechen. Durch diese mangelhafte Begutachtung sei ein wesentlicher Verfahrensmangel entstanden, welcher für den Inhalt des Bescheides von Bedeutung sei. "Wären die Gutachter von der offensichtlich von der Behörde zugrunde gelegten Auffassung von Religionswissenschaften ausgegangen, welche auch historische und empirische Erforschungen in den Bereich der Religionswissenschaften einordnen, wären sie zu anderen Ergebnissen in ihren Gutachten gekommen. Darüberhinaus wird die vorgenommene Abgrenzung der Religionswissenschaften zu den Themenbereichen Institut für Kirchengeschichte, Institut für Kirchenrecht und Institut für Patrologie und Ostkirchenkunde nicht vorgenommen, sodaß unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen eine prinzipiell den Religionswissenschaften zuordenbare wissenschaftliche Tätigkeit diesen Themenbereichen zuzuordnen ist". Diesbezüglich sei daher der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar und mangelhaft geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis auch ausgesprochen, daß die Feststellungen über die den objektiven Bereich des Fachgebietes der Religionswissenschaften sowie die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden zu allererst festzustellen seien. Erst aufgrund dieser Feststellungen wären sodann die Kriterien zu gewinnen, aufgrund derer die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden könnten. Die Gutachten der Sachverständigen seien jedoch vor der Feststellung des objektiven Bereiches des Fachgebietes der Religionswissenschaft bzw. der in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden eingeholt worden. Erst im Bescheid werde über diese Methoden abgesprochen. Die belangte Behörde sei daher von der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und habe es unterlassen, die ihr aufgetragenen Feststellungen zu treffen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hielt im schon genannten Vorerkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0031, fest - und nur daran ist die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG gebunden -, daß sie zuerst den objektiven Bereich des Fachgebietes der Religionswissenschaften zu ermitteln und darüber ebenso Feststellungen zu treffen habe, wie über die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden. Erst auf Grund solcher Feststellungen wären die Kriterien zu gewinnen, auf Grund derer die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden können.
Die belangte Behörde ist diesen Anforderungen im fortgesetzten Verfahren nachgekommen. Sie hat im angefochtenen Bescheid nicht nur unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten Prof. Dr. B., sondern auch auf die früheren Ausführungen Prof. DDr. A. nachvollziehbar dargelegt, von welchem Inhalt des Faches Religionswissenschaften auszugehen ist. Die Definition des Begriffes Religionswissenschaften durch die Beschwerdeführerin deckt sich im wesentlichen mit der der belangten Behörde, sodaß auch dem diesbezüglichen Einwand in der Stellungnahme an die Behörde keine Bedeutung zukam. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die Gutachter Prof. Dr. B. und H-Doz. F. von einem anderen Begriff der Religionswissenschaften ausgegangen wären.
Die belangte Behörde hat weiters nachvollziehbar erläutert, weshalb sie zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Beschwerdeführerin in dieser Disziplin den Verwendungserfolg im Bereich Forschung nicht aufweist. Sie hat sich dabei sowohl mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben und Empfehlungen als auch mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt, und eingehend dargelegt, warum sie den beiden von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten gefolgt ist. Diese Argumentation ist nicht unschlüssig und, jedenfalls insoweit sie nach dem Gesagten vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbar ist, unbedenklich.
Die Qualifikation der beiden Gutachter, zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeiten dem Fach Religionswissenschaften zuzuordnen sind bzw. ob die wissenschaftliche Beherrschung dieses Faches ausreichend ist, wird nicht allein dadurch erschüttert, daß sie keinen Lehrstuhl für Religionswissenschaften innehaben.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, die belangte Behörde hätte die Tätigkeit des Institutes für Religionswissenschaften an der Universität Wien im Sinne des § 46 Abs. 3 UOG zu prüfen gehabt, so ist ihr zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis den Erstbescheid gerade deshalb aufgehoben hat, weil die belangte Behörde die Arbeiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Faches Religionswissenschaften, wie es an diesem Institut gepflogen wird, geprüft hat. Gerade dies war der belangten Behörde im Hinblick auf § 63 VwGG verwehrt.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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