VwGH 95/11/0209

VwGH95/11/020914.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des R in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide 1) des BMI vom 5. Mai 1995, Zl. 163231/4-IV/10/95, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, und 2) des BMI vom 15. Mai 1995, Zl. 163231/3-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

Normen

AkademieOrganisationsG 1988;
KHSchOrgG;
KHStG 1983 §55 Abs1;
PrivSchG 1962 §14;
ZDG 1986 §14 Z2;
ZDG 1986 §14;
ZDG 1986 §8;
AkademieOrganisationsG 1988;
KHSchOrgG;
KHStG 1983 §55 Abs1;
PrivSchG 1962 §14;
ZDG 1986 §14 Z2;
ZDG 1986 §14;
ZDG 1986 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1969 geborenen Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 3. März 1995 gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung vom 2. Oktober 1995 an zugewiesen.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 95/11/0209 eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1) Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes begründete die belangte Behörde damit, daß er das 25. Lebensjahr bereits überschritten habe. Sie bezieht sich dabei auf § 14 Z. 1 ZDG, wonach Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben ist.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufschiebungsantrag damit begründet, daß er am Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich ein Studium begonnen habe. Er macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, daß er unter den Tatbestand des § 14 Z. 2 ZDG falle, weil er ein einem Hochschulstudium gleichzuhaltendes Studium absolviere, sodaß der Antritt des Zivildienstes für ihn bis zum 1. Oktober des Jahres, in dem er das 28. Lebensjahr vollende, aufzuschieben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 22. September 1995, Zlen. 94/11/0118 und 94/11/0169, über inhaltlich vergleichbare Beschwerden entschieden und hinsichtlich Absolventen des Konservatoriums der Stadt Wien ausgesprochen, daß der Besuch dieser Anstalt kein Hochschulstudium im Sinne des § 14 Z. 2 ZDG darstelle. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen. Gleiches hat für das Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich zu gelten. Die behauptete völlige Gleichwertigkeit mit einem Studium an einer Hochschule für Musik ist auf Grund der Rechtslage nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

2) Die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid hat der Beschwerdeführer damit begründet, daß ihm seiner Auffassung nach mit dem erstangefochtenen Bescheid zu Unrecht der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nicht bewilligt worden sei. Damit tut er aber keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides dar. Im gegebenen Zusammenhang stünde der Zuweisung nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub bewilligt worden ist, rechtlich entgegen.

Da bereits der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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