VwGH 95/11/0190

VwGH95/11/019027.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1995, Zl. 174915/4-IV/10/95, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs4;
ZDG 1986 §13 Abs5;
VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs4;
ZDG 1986 §13 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein nach Erlassung eines Zuweisungsbescheides zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 6. Juni 1995 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung dieses Dienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen wurde.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen

Nach dem Beschwerdevorbringen begründete der Beschwerdeführer den abgewiesenen Antrag mit seiner Unabkömmlichkeit als Filialleiter-Stellvertreter einer Niederlassung seines Dienstgebers. Er sei der Alleinverantwortliche für die Betreuung des Kassensystems und der umfangreichen EDV und der alleinige Leiter einer Abteilung. Es sei für seinen Dienstgeber unmöglich, in der Zeit bis 6. Juni 1995 einen qualifizierten Ersatz für den Beschwerdeführer zu finden. Seine Einberufung zu diesem Termin würde zu einer schweren finanziellen Beeinträchtigung des Geschäftserfolges führen.

Die belangte Behörde wies den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, mit dem ins Treffen geführten Sachverhalt würden fremde Interessen geltend gemacht, diese könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG stelle nicht auf das Vorliegen von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen ab, sondern allein auf das Vorhandensein rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen. Er verweist dazu auf § 13 Abs. 5 ZDG. Aus dieser Bestimmung sei die gesetzgeberische Wertung abzuleiten, daß gerade die Beeinträchtigung einer unselbständigen Berufstätigkeit einen Befreiungsgrund darstellen könne.

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Die vorhin wiedergegebene Begründung der belangten Behörde steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG nur aufgrund wirtschaftlicher oder familiärer Interessen des Zivildienstpflichtigen selbst in Betracht kommt (Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/11/0167; vgl. zur damit übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichlautenden Regelung des Wehrgesetzes u.a. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zl. 90/11/0046, und vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0075). Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zum Abgehen von dieser Rechtsprechung zu veranlassen. Wenn § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG von wirtschaftlichen und familiären Interessen spricht, kommen im gegebenen Zusammenhang allein jene des Antragstellers in Betracht. Hätte der Gesetzgeber, wie der Beschwerdeführer meint, auch wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers eines Zivildienstpflichtigen als Befreiungsgrund erachtet, so hätte er dies im Rahmen des § 13 Abs. 1, der die in Betracht kommenden Befreiungsgründe und die Antragstellung regelt, durch Einräumung eines Antragsrechtes (und damit eines durchsetzbaren Rechtsanspruches) für den Dienstgeber des Zivildienstpflichtigen zum Ausdruck bringen müssen. Statt dessen normiert § 13 Abs. 5 ZDG (danach ist, wenn die Befreiung aufgrund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit erfolgte, der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen; in diesem Fall obliegt die Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber) in Ansehung des Dienstgebers lediglich eine qualifizierte Information (durch Bescheidzustellung nach erfolgter Freistellung). Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Mitteilungspflicht beim Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen. In diesem normativen Zusammenhang hat die Anordnung der Bescheidzustellung auch an den Dienstgeber nur die Funktion, die Voraussetzung für die diesem auferlegte Mitteilungspflicht zu schaffen.

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner (richtig: 21. Juni) 1988, Zl. 88/11/0017, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dieses Erkenntnis einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Dort ging es um die Befreiung des damaligen Beschwerdeführers wegen dessen behaupteter Unabkömmlichkeit in seinem eigenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die in diesem Erkenntnis angeführte hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einem Zivildienstpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Befreiung aus öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 ZDG (etwa wegen Gefährdung von Arbeitsplätzen im Betrieb seines Dienstgebers) nicht zusteht.

Soweit die Beschwerde Mängel der Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rügt, geht das Vorbringen ins Leere, da die behaupteten Mängel einen Sachverhalt betreffen, der nach dem Gesagten von vornherein keinen Befreiungsgrund nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG darstellt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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