VwGH 95/11/0115

VwGH95/11/011515.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. März 1995, Zl. Senat-E-94-001, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge näher genannter Gruppen entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf des 31. Dezember 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 12. Dezember 1994 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht über seine Berufung gegen den Vorstellungsbescheid vom 15. März 1994. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag vom 12. Dezember 1994 abgewiesen.

In seiner - am 7. April 1995 zur Post gegebenen - an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. April 1995 (zugestellt am 19. April 1995) wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid vom 15. März 1994 abgesprochen. Es ist damit ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid noch in seinen Rechten verletzt ist. Das mit dem abgewiesenen Devolutionsantrag angestrebte Ziel, eine Sachentscheidung über seine Berufung, ist objektiv erreicht. Der Beschwerdeführer wäre durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltunsgerichtshof nicht besser gestellt, als er es bei aufrechtem Bestand des angefochtenen Bescheides ist. Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist seine Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. den Beschluß vom 21. Oktober 1968, Slg. 7425/A).

Ein Zuspruch von Aufwandersatz hat im Falle der Einstellung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nur zu erfolgen, wenn sie wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 51 VwGG) oder wegen Klaglosstellung (§ 56 VwGG) - worunter nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist - erfolgt.

Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

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